Sehr geehrter Herr XXXXXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom XX.12.2021, die hier unter dem Aktenzeichen Esch21 EB-XXXXXXXX geführt wird. Sie berichten über einen Anruf unter Anzeige der Rufnummer 057056XXXX. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass diese Rufnummer aufgesetzt, d.h. gefälscht ist. Inhaltlich betrifft Ihre Eingabe daher das technisch und rechtlich komplexe Thema der Rufnummernübermittlung:
Die Bundesnetzagentur erhält zu dem Themenkomplex „Aufsetzen manipulierter Rufnummern“ aktuell eine hohe Anzahl von Beschwerden. Sie erfasst jede einzelne dieser Beschwerden und geht darin enthaltenen verwertbaren Hinweisen nach. Entsprechend wurde auch Ihre Beschwerde gesichtet und ausgewertet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass es angesichts der Vielzahl von Beschwerden nicht möglich ist, jede einzelne Anfrage individuell zu beantworten. Das Führen von Verfahren mit dem Ziel, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch zu erlassen, haben stets Priorität vor individueller Kommunikation. Bitte beachten Sie vor diesem Hintergrund daher folgende allgemeine Informationen:
Über die Sach- und Rechtslage bei Anrufen mit aufgesetzter Rufnummer informiert die Bundesnetzagentur ausführlich auf ihrer Internetseite unter
https://www.bundesnetzagentur.de/Rufnummernmissbrauch, unter dem Stichwort „Ärger mit Rufnummern und Anrufen / Manipulation von Rufnummern“. Hier finden sich auch Hinweise zu den Möglichkeiten an eigenen Anlagen (Telefonanlage, Router, Endgerät) oder über Ihren Netzbetreiber bestimmte Rufnummern zu sperren oder bei Ihrem Telefonanbieter für künftige Anrufe eine (kostenpflichtige) Fangschaltung einrichten zu lassen. An dieser Stelle erfolgen daher nur folgende Anmerkungen:
Grundsätzlich geregelt sind die Rechte und Pflichten bei der Rufnummernübermittlung in § 120 Telekommunikationsgesetz (TKG). Trotz des dort enthaltenen gesetzlichen Verbots, fremde Rufnummern aufzusetzen, kommt es zu Anrufen, bei denen die übermittelte und angezeigte Rufnummer manipuliert ist. In der Tat erlaubt der technische Fortschritt inzwischen vielfältige Manipulationsmöglichkeiten.
Bei Verstößen gegen § 120 TKG ist es schwierig zu ermitteln, von welchem Anschluss aus die Anrufe tatsächlich erfolgt sind. Insbesondere haben nach hiesigen Erkenntnissen viele Fälle des Call-ID-Spoofing Auslandsberührung. Gerade im internationale Verkehr ist zu beobachten, dass bereits die originäre Rufnummer verfälscht bzw. unvollständig ist. Abgesehen davon, dass hierdurch der Verantwortliche schwer herauszufinden ist, unterliegen die Rufnummern nicht der Nummernverwaltung durch die Bundesnetzagentur.
Auch vor diesem Hintergrund wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst, um effektiver vor Manipulationen deutscher Absenderrufnummer zu schützen.
Hierzu zählen in erster Linie technische Schutzmechanismen, die gefälschte Absenderinformationen gar nicht mehr zur Anzeige kommen lassen sollen, damit das Vertrauen in die deutsche Rufnummer wiederhergestellt wird. So müssen etwa spätestens ab dem 01.12.2022 bei Anrufen aus ausländischen Netzen deutsche Absenderrufnummern grundsätzlich (mit Ausnahme von Mobilfunknummern) anonymisiert und der Netzeintrittspunkt gekennzeichnet werden, § 120 Abs. 4 TKG. Anrufe, bei denen bestimmte Rufnummern (z. B. die Notrufnummern 110 und 112 oder sehr hochpreisige Rufnummern wie (0)900) als Informationen des Anrufers übermittelt werden, müssen sogar von den Netzbetreibern abgebrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei hinreichenden Erfolgsaussichten holt die Bundesnetzagentur zudem Auskunft über die Rufnummer, von der der Anruf ausging, sowie erforderliche personenbezogene Daten ein.
Aufgrund der geltenden Speicherfristen sind solche Daten allerdings in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen nach dem Anruf überhaupt bei den Telekommunikationsanbietern vorhanden. Sollte der Anruf also schon längere Zeit zurückliegen, bestünde nur eine geringe Chance, über ein Auskunftsersuchen den Verursacher festzustellen. Ich kann in diesem Zusammenhang aber darauf hinweisen, dass unter Umständen für die Aufklärung erforderliche Informationen in Ihrem Router vorhanden sein können, die Sie ggf. z. B. selbst durch Screenshots sichern sollten.
Bei der Entscheidung, welche Fälle aufgegriffen werden, priorisiert die Bundesnetzagentur insbesondere nach den Erfolgsaussichten eines Verfahrens und weiteren Umständen, wie z. B. Häufigkeit, Grad und Schwere des Tatvorwurfs.
Folgende Daten werden von der Bundesnetzagentur benötigt, um sinnvoll Ermittlungen durchführen zu können:
· Rufnummer des Anschlusses, auf der der Anruf eingegangen ist;· ihr Telefonanbieter (also der Netzbetreiber, der Ihnen Ihren Telefonanschluss zur Verfügung stellt);· Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung;· die als Absenderinformation angezeigte Rufnummer;· eventuell weitere bekannte, übermittelte Rufnummern, die im Router vorhanden waren;· Schilderung, aus der sich die Rufnummernmanipulation ergibt.
Bitte beachten Sie, dass im Falle von strafrechtlichen Verdachtsfällen vorrangig die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind, deren Einbindung bei einem entsprechenden Verdacht zu empfehlen ist.
Die Bundesnetzagentur bedankt sich an dieser Stelle allerdings nochmals ausdrücklich für Ihre Mitteilung. Angesichts der Gesetzeslage hat die Bundesnetzagentur sich in den vergangenen Jahren u.a. im Zusammenhang mit der Verfolgung von unerlaubter Telefonwerbung für eine Verbesserung der Rechtsgrundlagen eingesetzt. Um die Diskussion weiterhin vorantreiben zu können, ist die Bundesnetzagentur auf die Unterstützung der Bürger durch Mitteilung von Verstößen angewiesen.
Sofern aufgrund Ihrer Schilderungen Maßnahmen ergriffen werden können, informiert die Bundesnetzagentur in jedem Fall tagesaktuell auf ihrer Homepage in der dort eingestellten Maßnahmenliste.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnetzagentur
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