Ebay Käufer will nicht zahlen da "Sohn ersteigert hätte" ?!

@TheWalkingDead
Du weißt nicht, ob es diesen Sohn überhaupt gibt. Du weißt nicht, wie alt dieser angebliche Sohn ist. Du weißt nicht, um welche Art von Ware es sich hier überhaupt handelt. Du weißt also gar nichts, lässt dich aber trotzdem zu Aussagen hinreißen wie:

Ich gebe dir jetzt schon die Garantie, dass du im Falle eines Verfahrens sang und klanglos untergehst.

Das ist aus meiner Sicht nicht wirklich hilfreich.
 
Der TE kann klagen, kostet rund 300 Euro inkl. Anwalt und hat meiner Meinung eine hohe Erfolgsaussicht, dass er die Klage gegen die Mutter nach mindestens 6 Monaten vollstreckbar gewinnt, falls überhaupt Vorkasse rechtlich verbindend vereinbart wurde.

Was wird ihm das bringen?
Ein noch nicht verkauftes Teil im Wert von jetzt (!) 300 Euro.
Einen Titel gegen eine alleinerziehende Mutter (Pfändungsfreigrenze Nettoeinkommen 1440 Euro bei 1 Kind).
Eigene entstandene Kosten von rund 300 Euro.

Muss jeder selbst abwägen, ob ihm das juristische Recht bekommen, soviel Wert ist.

Die Transaktion als nicht bezahlt bei ebay melden und neu einstellen, ggf. den Minderertrag bei Neuverkauf der Mutter als Schaden in Rechnung stellen und einklagen, dürfte meiner Meinung nach den TE finanziell deutlich günstiger kommen.
 
Wenn der Preis für dich ok war, einfach mal ein Angebot an den Zweitbietenden unterbreiten.
Bei Bedarf mit einem Schmankerl wie kostenlosem Versand garnieren, macht einen effektiven Verkaufspreis von vielleicht 10€ weniger.
 
Die Ausrede "Es war mein Sohn/Tochter/Hamster/werauchimmer" ist so alt wie ebay selbst. Mein Favorit ist "Meine Katze ist über die Tastatur gelaufen"... ja ne is klar... und hat alle Sicherungsfunktionen für versehentliches Bieten "zufällig" nacheinander korrekt bestätigt.

Da wird parallel auf den gleichen Artikel gesteigert und am Ende der billigste auch tatsächlich bezahlt, alle anderen dann mit dieser Schwachsinnsausrede abgespeist. Als ich das noch aktiv gemacht habe (Versteigern, nicht die Ausrede benutzen :D ), kamen Ausreden dieser Art täglich mehrfach.
Es gibt ja nur 2 Alternativen was man tun kann. Darauf bestehen und sich auf einen Mailkrieg einlassen (im schlimmsten Fall) - oder der Bieter merkt sofort du knickst nicht ein und zahlt doch, oder aber du gibst direkt nach und stellst den Artikel wieder ein oder fragst, wie schon geschrieben, den zweithöchsten Bieter. Das klappt aber meist nur kurz nach der Auktion.

Einklagen etc ist meines Erachtens nicht sinnvoll, weil es viel zu lange dauert und das Ergebnis unsicher ist. Abhängig vom Betrag auch zu aufwändig.
 
Der Sohn der mitbietet, ne ist klar.

Schreib es ab wenn es dich nicht finanziell ruiniert und vielleicht solltest du dir eine andere Verkaufsplattform schaffen oder suchen, ich meide Ebay seitdem es diesen Verein gibt, Sachen zu verkaufen kann man auch über andere Kanäle, es gibt soviele Möglichkeiten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast du mal nachgesehen ob die Käuferin den gleichen Artikel mehrfach über Ebay gekauft hat?
Bin schon lange nicht mehr bei ebay aktiv, daher bin ich mir nicht sicher ob das heute noch einsehbar ist (z.B. über Bewertungen).
 
In der Zeit, in der du dich jetzt herumärgerst, vielleicht Pläne zum Verklagen schmiedest, die Rennerei zum Anwalt und allem drum und dran wegen PillePalle, hättest du dieses Produkt wieder einstellen und 3x verkaufen können.
Natürlich ist es ärgerlich, aber viel ärgerlich ist die verschwendete Zeit. Die gibt dir keiner zurück, irgendwann fällst du tot um und hattest außer Puls auch nichts.
 
Eltern haften für Schäden die ihr Kind anrichtet. Darum gibt es ja Haftpflichtversicherung.
Nur geht es hier um einen Kaufvertrag. Wenn das Kind minderjährig ist, dann ist der Vertrag definitiv anfechtbar.
Und da unbekannt ist wie alt das Kind ist, würde ich den Ball flach halten und es neu einstellen oder dem zweit Bieter verkaufen.
 
Wenns danach geht, kann man ja jeden Kaufvertrag den man online macht wiederrufen. So einfach ist das nicht.
 
dont hate the player... hate the game.

Was ich damit sagen will?

Rechtlich mag das ja alles stimmen was du schreibst und das es nicht so einfach ist, aber wo kein Richter da kein Kläger. Einigen würde ich einfach mal den Rechtsweg empfehlen. Geht ihn ruhig und seht was dabei rum kommt. Solch ein Verfahren dauert Minimum 6 Monate wenn keiner frühzeitig einlenkt. In dieser Zeit, darf der Artikel nicht weiter verkauft werden, nicht benutzt werden, nicht defekt gehen.

Sagen wir mal es ist ein Elektronikartikel der in der Zeit vielleicht 30% seines Wertes dann noch verliert, danach vielleicht rauskommt, dass man auf dem Gerät sitzen bleibt, weil der "Käufer" mittellos ist und den ganzen Ärger und die Rennerei, Telefonate, Gerichtstermin, Anwaltstermine usw. frag ich mich wie man hier ernsthaft zum Rechtsweg raten kann wegen einem 300 € Artikel den ich bestimmt auch wieder für ziemlich die gleiche Summe innerhalb von einer Woche verkauft habe.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (überflüssiges Zitat entfernt!)
Ich möchte hier einmal mit einigen Irrtümern aufräumen:

"Eltern haften für ihre Kinder".

Schön wäre es, doch unser total verdrehter Rechtsstaat, samt seiner Rechtsprechung, sieht das leider anders.

Fakt ist, dass Eltern nur dann haften, wenn ihnen eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dann und nur dann.


Das bedeutet im Beispiel:
Graviert ein nicht straffähiges Kind mit einem Stein schöne Muster in den Lack des 100.000 € teuren, nagelneuen Audi, und kann den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen werden (die darüber hinaus noch restriktiv ausgelegt wird), dann ist der einzige, der den Schaden zahlt, der Eigentümer des Audi (wenn er nicht vollkaskoversichert ist; und auch die Höherstufung zahlt schön der Eigentümer).


Anderes Beispiel:
Tritt Dir ein 13-jähriges Kind Deinen Gartenzaun kaputt, zahlst Du den Schaden selbst. Es sei denn, Du kannst den Eltern eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nachweisen.


Der Nachweis der Verletzung der Aufsichtspflicht gelingt in der Praxis fast nie. Eltern müssen ihr Kind nicht rund um die Uhr im Auge behalten. Was ja an sich auch richtig ist.


Doch anstatt einen Teil des Kindergeldes zu benutzen, um eine Haftpflichtversicherung (pflichtmäßig) zu finanzieren, überlässt unser Staat den Schaden lieber den Geschädigten. Denn der Staat braucht Kinder... . Leider allzu häufig die falschen.


Was diese Beispiele hier verdeutlichen sollen:
Der Nachweis einer Aufsichtspflichtverletzung wird aller Voraussicht nach nicht gelingen.
So bleibt nur der Anspruch gegen das Kind, der entweder aufgrund Geschäftsunfähigkeit ex tunc (von vorn herein) nichtig ist oder aber aufgrund beschränkter Geschäftsfähigkeit ex nunc (im Nachhinein) nichtig wird.

Mein Rat daher:
Nicht klagen! Das belastet im Ergebnis nur das Konto des TO (vorraussichtlich).

Stattdessen: Ebay meiden (Sammelsurium für Betrüger; Verkäufer werden benachteiligt; PayPal; Gebühren) und stattdessen andere Verkaufsoptionen in Betracht ziehen (Anzeige in der Lokalzeitung [für Private oft kostenlos]; andere Onlineangebote).


MfG,
Dominion.
 
Mittlerweile wurde geurteilt, das selbst Filesharing durch Minderjährige nicht den Eltern zuzuschreiben ist.

Bei dem BHG Text steht aber ,das wenn man das Verhalten billigend in Kauf nimmt, trotzdem haftbar ist. Dh wohl dann wenn man Ebay Statusemails liest, und die Ebay Seite mit Statusinformationen regelmässig aufsucht, und das Fehlverhalten dann nicht stoppt.
Und es ist auch ein anderer Fall, wenn man nachweist das der Käufer auf meherer Artikel geboten hat, und das billige gekauft hat. Dann hat bestimmt nicht der Sohn geboten. Dazu müsste der Täter seinen Ebayverlauf aber offenlegen, wahrscheinlich erst im Prozess als Beweismittel.
 
TheWalkingDead schrieb:
Ist nichts anderes als z.B. ein "illegaler" Download durch einen 12-jährigen: keine Aufsichtspflicht verletzt, nicht strafmündig, nicht geschäftsfähig...wer verurteilt den ? Niemand.

So einfach wie Du Dir das machst, ist das aber nicht. Erstens ist ein Jugendlicher sehr wohl beschränkt Geschäftsfähig. Und das schon ab 7 Jahren.

Aber selbst das ist hier vollkommen unerheblich, da der Account offensichtlich dem Elternteil gehört. Als Account-Inhaber hat er/sie dafür zu sorgen, dass kein Schindluder damit getrieben wird.

Ob das ganze letztendlich den Aufwand wert ist, kommt wohl hauptsächlich auf den Streitwert an, und kann wohl nur ein Anwalt sinnvoll beantworten. Der einfachere Weg ist sicherlich, auf ein paar Euro zu verzichten und den Artikel einfach an den Zweithöchsten Bieter zu verkaufen.
 
Du hast doch die Adresse:

Hinfahren->Hundekot->Briefkasten.

Ansonsten würde ich persönlich die genannten 300€ für ne anwaltliche Klage riskieren. Würde mich finanziell nicht umbringen und die Gegenseite erfährt hoffentlich ein wenig Seelenschmerz. Zuvor würde ich aber noch einmal intensiv Gevatter Google nach ähnlichen Vorfällen und Urteilen abklopfen.
 
Das es das Kind tatsächlich war muss erstmal bewiesen werden, seitens der Person die behauptet. Zusätzlich wäre die Frage wieso kam das Kind an die Daten? Wurde hier Fahrlässig gehandelt, trotzdem das ich den Fall als erfolgsversprechend sehe würde ich nicht klagen. Einfach weil mir der Aufwand zu groß wäre und am Ende ich tatsüächlich auf den Kosten bleiben könnte, da die Gegenseite zu arm ist.
 
@dominion:

Das bedeutet im Beispiel:
Graviert ein nicht straffähiges Kind mit einem Stein schöne Muster in den Lack des 100.000 € teuren, nagelneuen Audi, und kann den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen werden (die darüber hinaus noch restriktiv ausgelegt wird), dann ist der einzige, der den Schaden zahlt, der Eigentümer des Audi (wenn er nicht vollkaskoversichert ist; und auch die Höherstufung zahlt schön der Eigentümer).

Strafmündigkeit geht nicht mit dem Ausschluss einer Schadensersatzpflicht einher.
Ein strafunmündiges Kind im Alter von 13 Jahren kann (und wird u.U.) sehr wohl deliktisch für Schäden haften, vgl. § 828 BGB.

Anderes Beispiel:
Tritt Dir ein 13-jähriges Kind Deinen Gartenzaun kaputt, zahlst Du den Schaden selbst. Es sei denn, Du kannst den Eltern eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nachweisen.

S.o.

Der Nachweis der Verletzung der Aufsichtspflicht gelingt in der Praxis fast nie. Eltern müssen ihr Kind nicht rund um die Uhr im Auge behalten. Was ja an sich auch richtig ist.

In welcher Praxis, gefühlter oder tatsächlich nachweisbarer?

So bleibt nur der Anspruch gegen das Kind, der entweder aufgrund Geschäftsunfähigkeit ex tunc (von vorn herein) nichtig ist oder aber aufgrund beschränkter Geschäftsfähigkeit ex nunc (im Nachhinein) nichtig wird.

Das ist ja auch der falsche Ansatz, denn hier geht es zuerst um die Frage, ob nicht lediglich eine Schutzbehauptung vorliegt.
Vor Gericht muss der oder die Beklagte nämlich nachweisen, dass das Kind tatsächlich das Gebot abgegeben hat, bloßes Behaupten ist hierfür nicht ausreichend.

Im weiter oben verlinkten Urteil des BGH wurde diese Behauptung vom Kläger nicht angegriffen und erst dann gelten die vom BGH aufgestellten Grundsätze.

Im Übrigen ist bei einem schwebend unwirksamen Vertrag eine ex-nunc Wirkung schon logisch ausgeschlossen, da hier von Anfang eben nur ein schwebend unwirksamer Vertrag vorgelegen hat, die verweigerte Zustimmung also auch nur auf den Anfang "zurück wirken" kann.

Und natürlich sind nicht Ansprüche nichtig, sondern Verträge oder Willenserklärungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde schon nur die Möglichkeit eine alleinerziehende Mutter zu verklagen, die jeden Stein umdrehen muss um über die Runden zu kommen abstoßend.

Aber mach doch, bist im Recht! :rolleyes:
 
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