Ermessensspielraum eines Lehrers

Da stimm ich dir zu 100% zu DDM_Reaper20.

In nahezu allen Faellen liegt es am Schueler, da geb ich dir Recht, sicherlich auch beim TE. Das hat er ja auch selbst gesagt und gesteht sich das anscheinend auch ein.

Leider gibt es aber auch, wenn auch sehr wenige, Ausnahmen. Ein Bekannter von mir, der selbst angehender Lehrer ist, meinte er hat einige Studienkollegen von denen man sich sicher sein kann, sie auf Schueler loslassen zu duerfen. Weil sie einfach gar nicht der Typ dafuer sind und nicht klarkommen wuerden, trotzdem diese aber im Studium nicht aussortiert werden.

Denn anscheinend faellt hier der paedagogische Teil viel zu kurz, laut seinen Aussagen.

PS: Hier zum Thema ein genialer Klassiker http://www.youtube.com/watch?v=Y7ww9p2MQVg
 
@ Traxx555

Keine Sorge, das Referendariat siebt ordentlich aus. Da kocht das Arschwasser. :D Das Studium hat damit nichts mehr zu tun; da geht es wirklich nur noch darum, Schüler zu unterrichten -- und das Lehrerverhalten wird bewertet und spielt keine kleine Rolle.

Wer also so dumm ist, als Referendar den Oberchef raushängen zu lassen, kann sich auf vernichtende Kritiken freuen, verbunden mit der Aufforderung, doch bitte ein anderes Berufsfeld ins Auge zu fassen.

Mal ganz abgesehen davon, dass diese ständigen Machtspielchen der eigenen Gesundheit auch nicht förderlich sind. Als Lehrer mag man objektiv am längeren Hebel sitzen, subjektiv leidet die Psyche ganz massiv, wenn man ständig mitkriegt, was für ein Arschloch man in den Augen seiner Schüler ist.

Die allermeisten Schüler haben ein sehr gutes Gespür dafür, ob ein Lehrer ihnen mit Respekt und Wohlwollen oder mit Verachtung begegnet. Da bei mir immer ersteres der Fall ist, habe ich entsprechend so gut wie nie Probleme. Ich mag Kinder und Jugendliche, und bemühe mich stets, mir meine eigene Meinung zu bilden.
 
Du musst nicht in das niedersächsische Schulrecht einsteigen.

Vorliegend gelten neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Regeln zur Ermessensausübung.

Es ginge vor das Verwaltungsgericht.
In Niedersachsen geht im Schulrecht dem Gang vor das VG ein Widerspruchsverfahren voraus.
Grundsätzlich kannst du das Widerspruchsverfahren durchführen und deine Argumente vorbringen. Gewöhnlich ist dieses Verfahren mit geringem Kostenrisiko verbunden.
Es geht gerne nach der Krähentheorie, wenn du bzw. deine Eltern keine besonderen Beziehungen haben.
Allerdings hast du danach einen Widerspruchsbescheid, der in der üblichen Rechtsmittelfrist durch eine Klage zum VG angefochten werden kann.
In diesem Widerspruchsbescheid sollte man sich mit deinem Vorbringen auseinandergesetzt und eine rechtliche Würdigung abgegeben haben - soweit die Theorie.
Den Widerspruchsbescheid kannst du anwaltlich im Rahmen einer Beratung überprüfen lassen, inwieweit Aussicht auf Erfolg bei einer Klage zum VG besteht.

Bei Schulnoten ist der justiziable Teil der Überprüfung eingeschränkt, entsprechend erweitert ist der pädagogische Spielraum der Lehrkräfte.

ErmessensNICHTgebrauch oder ErmessensFEHLgebrauch müssten nachgewiesen werden können, mit dem Ergebnis, dass eine bessere Benotung erfolgen muss.

Ausgangspunkt ist das rechnerische Ergebnis.
Ergänzend fließen die rechtlich nur schwerlich zu würdigenden Aspekte ein, bei denen nur ganz und gar dummen Lehrern/innen so gravierende Fehler unterlaufen, dass ein Gericht deren Entscheidung aufhebt.

Also argumentiere mal in diesem Thread, wie sähe dein Widerspruch aus?
Dein bisheriger Vortrag ist zu dünn.
 
Soweit so richtig, allerdings mit einer kleinen Korrektur:

ErmessensNICHTgebrauch oder ErmessensFEHLgebrauch müssten nachgewiesen werden können, mit dem Ergebnis, dass eine bessere Benotung erfolgen muss.

Es besteht m.W. bei Prüfungsentscheidungen immer nur ein Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf eine bestimmte Entscheidung.
 
Das wurde auch nicht ausgesagt.

Ein nachgewiesener Nicht- bzw. Fehlgebrauch kann zu einer Ermessensreduktion auf Null, mithin zu einer bestimmbaren Notenverbesserung führen.

Beurteilungsfehler = Ermessensfehler.

Es reicht aus, die Note mit der Anfechtungsklage zu beseitigen und im Verpflichtungsantrag die ermessensfehlerfreie Benotung zu erreichen, die logischerweise eine andere sein muss, als die Note, die bei Nicht- bzw. Fehlgebrauch zustande gekommen ist.

Fließen dabei durch die Lehrkraft neue Erwägungen ein, damit der Leerer seine Note halten können will, ist man in einem neuen Verfahren.
 
Poati schrieb:
(1. Semester war ich mündlich besser als schriftlich und er hat mit 50/50 gerechnet, jetzt im 3. Semester war ich schriftlich besser und er hat schriftlich mit 30% eingehen lassen).
Sind solche Gewichtungen eigentlich nicht durch die Fachkonferenz festgelegt? Zumindest bei uns war das so. Daran muss sich der Lehrer dann halten, da er (auch trotz des pädagogischen Ermessens) von solchen Beschlüssen eigentlich nicht abweichen darf. Zumindest die Berechnung der Note muss/sollte dann doch bei allen Schülern einheitlich gehalten werden.
 

Jaja, Millimeterficker und ihr ausgekochter Sinn für Humor . . . :p

Mal ernsthaft: Wer hier wirklich nach einem Anwalt und einem Gerichtsverfahren schreit, hat zu viel Zeit. Wie wäre es damit, sich auf den Hosenboden zu setzen und seine Leistung auf diese Weise zu verbessern?

Lehrer sind Menschen und damit meistens vernünftigen Argumenten zugänglich. Im Rahmen der Notenkonferenz wird ohnehin über Zensuren gesprochen; im Zweifelsfall kann der Rektor (in Übereinstimmung mit der Konferenz) eine Note auch ändern.

Wenn mir einer gleich mit dem Anwalt droht, kriegt er ein, "bitte schön, dann mach' mal. Da bin ich gespannt!" Ich lasse jederzeit mit mir reden, aber drohen is' nich'.

@ Alkair

Korrekt. Es gibt an den Schulen Übereinkünfte, wie schriftlich und mündlich zu werten sind. Hängt im Allgemeinen von der Anzahl der Klassen-/Kursarbeiten ab.
 
@DDM_Reaper20:

Endlich ein geistreicher, zielführender Beitrag, der wegen überschäumender Emotionalität die tatsächliche Aussagequalität geflissentlich außer Acht lassend, pfeilschnell an der geschilderten Problematik, mithin am Thema, vorbeizieht.

Mit Anwälten kann man nicht drohen.
Ebenso wenig sind Ankündigungen von Rechtswegbeschreitungen Drohmittel.



Ansonsten:
Es wäre angenehm, wollte der Themenersteller "frei von der Leber weg" formulieren, wie er einen Widerspruch gegen die Benotung begründen will, damit die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht zu Ende gedacht werden kann.

Danach lässt sich grob beurteilen, ob es sinnvoll sein kann, Justitias Schwert zu zücken um - bildhaft gesprochen - einen Lehrer einen Kopf kürzer zu machen.

Ergibt der Vortrag des Themenerstellers, inkl. der Würdigung vermittels eines umfassenderen Erfahrungshorizontes, diese Möglichkeit nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg, weiß der Themenersteller, wie weit er in Verfolgung seines Zieles gehen kann, also, welche Grenze sinnvollerweise nicht überschritten werden sollte.
Alles ganz einfach, wenn man es emotionslos betrachtet.
 
Ich hab mich auf deinen Nebensatz "der Prof kennt dich nichtmal vom Namen" bezogen. Wen interessiert später das Grundstudium? Wenn man es nicht gerade geschafft hat sich aus 300 Anfängern negativ hervorzuheben, ist das sowas von vollkommen egal ~ sowohl in den Noten wie auch im allgemeinen Betragen.

Das Studium ohne persönliche soziale Kompetenz zu schaffen halte ich allerdings für sehr schwer bis unmöglich. An der Uni muss man noch mehr Klinke putzen, als an der Schule. Ob das für jemanden, der gern gegen die Obrigkeit agiert unbedingt einfach ist, will ich an der Stelle mal großzügig bezweifeln.
 
@ JurTech

Soso. Erstmal einen Berufsstand beleidigen, und wenn einer es mit gleicher Münze heimzahlen, die beleidigte Leberwurst spielen und einen auf Oberpedant machen? Nee, so nich'.

Wenn mir jemand sagt, "Wenn Sie nicht die Note ändern, gehe ich zum Anwalt" (was Kollegen auch schon gehört haben) dann ist das für mich eine glasklare Drohung, sicherlich nicht aus juristischer Sicht, aber ich bin kein Jurist und nehme es daher so auf, was mir im Übrigen auch freisteht, denn genauso ist es doch auch gemeint.

Danach lässt sich grob beurteilen, ob es sinnvoll sein kann, Justitias Schwert zu zücken um - bildhaft gesprochen - einen Lehrer einen Kopf kürzer zu machen.

Warum einfach, wenn's auch kompliziert geht? Du solltest als Jurist ja eigentlich wissen, dass der Direktor der erste Ansprechpartner ist. Der entscheidet (im Zusammenwirken mit der Fachkonferenz) über die Änderung einer Note, selbstverständlich nach Anhörung von Schüler und Lehrer.

Wenn da nix 'rumkommt, kann man natürlich in die nächste Instanz gehen.

Im Übrigen stellt sich mir die Frage, ob es ein Grundkurs oder Leistungskurs ist, denn das würde eine Rolle spielen bei der Bewertung. In der 12. Kl. Grundkurs zählt nämlich die Kursarbeit gegen AL (andere Leistungen, also mündliche Note, HÜ, Heftführung etc.) 1:2, im Leistungskurs hingegen, wo ja mehr Kursarbeiten geschrieben werden, ist das Verhältnis 1:1.

In RLP sind wir angewiesen, die AL selber festzusetzen (hier ist nicht zu rechnen, bei der Bestimmung der Endnote hingegen sind uns die Hände gebunden (im Widerspruch zu einem anderen Beitrag von mir, ich hab's nochmal nachgeschaut) -- hier MUSS rechnerisch ermittelt werden. Bis 0,5 runden wir auf den nächsten vollen Punkt auf, ab 0,6 müssen wir abrunden.

Rechenbeispiel GK: Der TE hat 6 Punkte in seiner KA und 3 Punkte andere Leistungen.

6 + 3x2 (doppelt gewichtet!) dividiert durch 3 ergibt 4 Punkte.

Beispiel GK 2: Der TE hat vier Punkte AL.

6 + 4x2 (doppelte Gewichtung) --> 14 / 3 = 4,666667, was man normalerweise zu fünf Punkten aufrunden würde.

Beispiel LK: 6 Punkte schrftl. Leistungen plus 3 Punkte AL = 9:2 = 4.5, aufgerundet 5 Punkte.

Beispiel LK 2: 6 Punkte schrftl., AL 4 Punkte = 6 + 4 / 2 = 5 Punkte.

Der TE sollte also ein paar Details schleunigst nachreichen, u.a. Angabe LK/GK, und sich mal dringlichst schlau machen, wie das in seinem Bundesland mit der Bewertung ausschaut.
 
Ach du meine Güte!
Ein Berufsstand ist kein Zurechnungsendsubjekt für eine Beleidigung.

Du stellst den personifizierten Grund dar, weswegen es sich bei hinreichender Aussicht auf Erfolg immer lohnt, Lehrer/innen verurteilen zu lassen.

EOD
 
Zuletzt bearbeitet:
Du stellst den personifizierten Grund dar, weswegen es sich bei hinreichender Aussicht auf Erfolg immer lohnt, Lehrer/innen verurteilen zu lassen.

Nana lieber Jurtech, so wie du in einem anderen Thread zurecht angemerkt hast, dass es die Unschuldsvermutung nur im Strafprozess gibt, so weißt du natürlich hier auch, dass nicht der Lehrer verurteilt wird, sondern der Träger der Schule, weil auch nur dieser Beklagter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist.
 
Einerseits, du musst nicht alles verraten :D

Andererseits, wenn es die Sache hergibt, die Lehrperson selbst unmittelbar rechtlich angreifen zu können, warum denn nicht?

Das ist immer dann möglich, wenn z.B. wegen überschießender Emotionalität Kausalverläufe vorsätzlich durch die Lehrperson in Gang gesetzt werden, die nicht mehr vom Lehrerstatus umfasst sind, mithin eigenes Unrecht entfalten und dem Träger nicht zuzurechnen sind.

Daher sind mir diese Lehrer/innen die liebsten Vertreter/innen ihrer Art.
Sie sind bereits semantisch hingerichtet, bevor sie es nur erahnen können, denn das erledigen sie höchstselbst.
Eitle Selbstüberschätzung ist mir die liebste Sünde :evillol:
 
Zuletzt bearbeitet:
DDM_Reaper20 schrieb:
Das musst Du mir mal erklären, wie ein Lehrer eine "Aufsichtsperson" bekommen soll. Ich bin vom Fach und weiß davon rein gar nichts. :p
Ist möglich, mag sich rechtlich anders nennen aber es läuft auf das hinaus.

Das Vorgehen ist auch recht schnell erklärt es gibt das Gespräch mit dem Lehrer, die schlichte Gegenvorstellung, die Aufsichtsbeschwerde und die Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde.

Gespräche sollte selbst redend sein.
schlichte Gegenvorstellung
Wird Formlos beim Direktor/der Schule/dem Schulleitung eingereicht, kann auch mündlich erfolgen. Zu dem Schreiben gehört eine Begründung und Sie kann nur von volljährigen eingereicht werden. Wenn man dies nicht ist, wird bzw. muss sie durch die Eltern bzw. den Vormund wie auch immer geschehen.

die Aufsichtsbeschwerde
Diese richtet man dann an die jeweils zuständige Schulbehörde, welche sich wiederum mit der Schuld in Verbindung setzt um das Problem zu klären.

Aufsichtsbeschwerde (Dienstaufsichtsbeschwerde)
Ist das Mittel um sich gegen alle möglichen Ungerechtigkeiten zu wehren. Diese wird beim Landesschulinspektor eingereicht, der unterschied zu sonstigen Beschwerden oder Bitten ist, dass wenn man sich an ein Dienstaufsichtsorgan wendet dieses verpflichtet ist der Aufsichtspflicht nachzukommen. Sollte dies nicht geschehen kann man sich an das nächst höhere Aufsichtsorgan wenden. (Die Dienstaufsichtsorgane sind übrigens dazu gesetzlich verpflichtet)
Der Haken an dem ganzen Vorgehen ist, dass du als Beschwerdeführer nicht über das weitere Vorgehen informiert wirst. Du kannst lediglich weitere "Tatbestände" vorlegen.

Mögliche Konsequenzen einer Dienstaufsichtsbeschwerde sind:
Pädagogisches Gutachten seitens der Aufsichtsbehörde
Hospitation des Direktors / Lehrers
Gespräche mit Direktor / Aufsichtsbehörde
Versetzung (Wanderpokal), Kündigung (bei Vertragsbediensteten)

Alternativ gibt es auch noch eine Fachaufsichtsbeschwerde.

Allgemein:
- Informiere dich über die beteiligten Personen, Lehrer, Rektor etc. da könnten unter
Umständen bisher noch unbekannte Seilschaften zu Tage kommen.
- Wenn man heraus findet, dass der Lehrer schon einmal versetzt wurde, Kontakt mit der alten Schule suchen, anderen Lehrern, Schülern, etc.
- Gespräche mit der Schulleitung, dem Lehrer etc. nur unter Zeugen führen (den Gespräche unter 4 Augen lassen sich vor Gericht nur schwer beweisen) und immer Protokollieren lassen. Bzw. Allgemein alles dokumentieren. Antworten nur Schriftlich entgegen nehmen (heißt auch, den Eingang von Beschwerden schriftlich bestätigen lassen), Protokolle immer von allen beteiligten durchlesen und unterzeichnen lassen, sollte einer sich weigern auch dies protokollieren.
Zur Formulierung: Nur Sachlich bleiben, keine Behauptungen, Form beachten (Datum, Uhrzeit etc.), im Konjunktiv schreiben, Aussagen von Schülern wiedergeben und nur beweisbare Behauptungen aufführen.
-> Es besteht trotzdem die Möglichkeit (Gefahr), dass die betreffende Person oder Personen gegen den Beschwerdeführer anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede oder falscher Anschuldigungen erstattet.
=> Einschüchterung -> Vorfälle nicht aufklären, sondern sich auf das laufende Verfahren berufen und schweigen.
Sollte man sich nicht sicher sein einen Anwalt hinzu ziehen, der das Vorgehen prüft.
Dieser kann im Gegensatz du den Eltern oder Schülern auch Akteneinsicht beantragen und bekommt diese bei Schulamt auch. So ist man auch über die Argumente etc. der Gegenseite informiert und kann Entscheidungen besser abwägen.

Soso. Erstmal einen Berufsstand beleidigen,[...]
Einen Berufsstand (hier Kollektiv) kann man nicht beleidigen, so kannst du auch sagen "Scheiß Bullen" solange du das nicht auf eine Person beziehst auf diese zeigst etc.. Du kannst das Kollektiv nämlich nicht klar abgrenzen und das muss man können. Kann man mit ACAB vergleichen und dort gibt es schon entsprechende Rechtssprechungen.

Wenn mir jemand sagt, "Wenn Sie nicht die Note ändern, gehe ich zum Anwalt" (was Kollegen auch schon gehört haben) dann ist das für mich eine glasklare Drohung, sicherlich nicht aus juristischer Sicht. [...]
Es gilt aber die Rechtssprechung, man zeigt dem Lehrer lediglich sein weiteres Vorgehen auf. Dies ist rechtlich erlaubt und legitim.
 
Zuletzt bearbeitet: (Fachaufsichtsbeschwerde hinzugefügt)
Ich an deiner Stelle würde mich auf den Hosenboden setzen, Hausaufgaben machen, im Unterricht gute Beiträge machen, und was sonst noch nötig ist, um gute Noten zu bekommen.

Mit welcher Selbstverständlichkeit sich manche Leute sich mit Lehrern/Profs/Chefs krummlegen, ist erschreckend...
 
@Darkwonder:
Guter, zielführender Beitrag.

Eine minimale Ergänzung sei mir gestattet:
Das Widerspruchsverfahren muss in Niedersachsen als Klagevoraussetzung durchgeführt werden.
Für die Erhebung des Widerspruchs gilt eine Frist, die nicht versäumt werden sollte und als Ereignisfrist am Tag der Kenntnis der Beschwer zu laufen beginnt.

In diesen Fällen ist es hilfreich, die von dir angesprochenen Möglichkeiten als Widerspruch für den Fall der Nichtabhilfe zu qualifizieren.

("Wenn nicht bis zum xx.xx.xxxx der Beschwerde abgeholfen wurde, ist die Beschwerde vom (...) als Widerspruch zu behandeln und an die zuständige Behörde weiterzuleiten." xx.xx.xxxx bezeichnet einige Tage vor Fristende für die Widerspruchseinlegung, damit der Beschwerdeführer die Gelegenheit hat, die ehemalige Beschwerde als fristgerechten Widerspruch selbst bei der zuständigen Behörde zu erheben.)

Ansonsten wird die vergleichsweise kurze Widerspruchsfrist schlicht ausgesessen.

(Nicht nur) Niedersachsen setzt dergestalt Betroffene unter Zugzwang, innerhalb kurzer Frist mit Rechtsmitteln vorgehen zu müssen.
Das soll abschrecken etwas zu unternehmen, weil man ganz schnell bei Gericht ist und viele Leute davor viel zu viel Sorge haben.

Leider sind die von dir angesprochenen, form- und fristlosen Möglichkeiten in praxi nur dann wirksam, wenn es seitens "der Schule etwas zu vertuschen" gibt, das bei Übergang in ein öffentliches Gerichtsverfahren an eben diese Öffentlichkeit gelangen könnte.

Ansonsten:
Jede/r kann gegen jede/n jederzeit Strafanzeige erheben.
Dagegen ist niemand gefeit, soll heißen, diese "Gefahr" besteht immer.
Welche Konsequenzenseite dem Anzeigenden droht, hängt von der Beweisbarkeit des Vorsatzes ab.

Fazit:
Erforderlichenfalls kann man eine Menge gegen Lehrer/innen unternehmen.
Anwaltlich muss es konsequent in der verhältnismäßigen Härte durchgeführt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Note ist nachvollziehbar. Wenn es kein Prüfungsfach ist, ist die Regelung bei uns z.B. so, dass die mündliche Note im Verhältnis 60:40 überwiegt, wenn nur eine Klausur geschrieben wurde:

3,5*0,6+6*0,4 = 4,5

Und der Lehrer hat hier definitiv einen Ermessensspielraum: Wenn das Gesamtbild deiner Leistungen nur "schwach ausreichend" ist und nicht "ausreichend", dann sind es eben nur 4 statt 5 Punkte. Es gibt keinen "zum Vorteil des Schülers"-Automatismus.

Gruß,
CTN
 
@ JurTech

Schön, meinetwegen. Wenn Du Berufsgruppen mit saloppen Ausdrücken belegen, aber Deine eigene schützenswert und antastbar gegenüber saloppen Sprüchen betrachtet, dann von meiner Seite aus eine ehrliche, ernst gemeinte Entschuldigung. Ist mir zu doof, mich darüber mit Dir zu streiten.

Ein Berufsstand ist kein Zurechnungsendsubjekt für eine Beleidigung.

In dem Falle stellt sich natürlich die Frage, warum Du so persönlich auf meine Retourkutsche reagierst . . .

Du stellst den personifizierten Grund dar, weswegen es sich bei hinreichender Aussicht auf Erfolg immer lohnt, Lehrer/innen verurteilen zu lassen.

. . . wie man hier ja sieht. Na ja, mir soll's gleich sein. Auf diesem Niveau möchte ich nicht länger verweilen. Ich bitte daher um Verzeihung wegen des barschen Begriffs "Millimeterficker." Da mein Vater selber Jurist ist, was Du natürlich nicht wissen kannst, war dieser Begriff nicht einmal böse gemeint.

Es tut mir daher Leid, Dir gegenüber diesen Begriff gebraucht zu haben. Damit war humorig überspitzt gemeint, dass Juristen dazu neigen, Aspekte in Betracht zu ziehen, die Normalsterbliche immer vergessen. Lassen wir das, es bringt dem TE nämlich überhaupt nichts, von uns immer blumigere Beleidigungen zu lesen. Wenn ich also ein wenig Staub fressen muss, um diesen Streit zu beenden, soll mir das Recht sein.

@ Darkwonder

Ach, das meinste. Damit habe ich keine persönliche Erfahrung . . . ja, sowas gibt's und sowas geht. Allerdings in diesem Falle überaus unwahrscheinlich, dass da irgend jemand was unternimmt, außer, dem Lehrer kann Fehlverhalten nachgewiesen werden. Nach den Noten zu schließen, sieht mir das allerdings nicht so aus.

Wenn der TE jetzt 12 Punkte schriftlich, 8 in anderen Leistungen und dann 4 Punkte im Zeugnis hätte, ja dann wäre es glasklar und jeder Anwalt würde sich die Hände reiben vor Glück. So jedoch liegen die Noten verdammt dicht beieinander, je nachdem, ob's ein GK oder LK ist.
 
Bei deiner Ausdrucksweise wundert es dich wirklich, wenn es aus dem Wald heraus schallt wie du hineinrufst?

Du solltest einfach zwischen deiner subjektiv emotionalen Empfindung und dem jeweiligen, juristischen Tatbestand differenzieren. Schon erübrigt sich emotionales Hochgehen.
Erübrigt sich auch sonst. Erforderlichenfalls geht man entsprechend vor.

Dass du Juristen nicht magst, kann ich verstehen.
Ich mag sie auch nicht.
Allerdings mag ich Lehrer ebenso wenig ... :D

Sei's drum.
Weder brauchst du Asche auf dein Haupt zu streuen noch Staub zu fressen.
Du benotest Schüler/innen künftig schlicht so wohlwollend wie möglich.
Also doch die Höchststrafe ... ;)

Der TE kommt nicht mit weiteren, relevanten Aspekten.
Der Thread war insgesamt an sich bereits aussagekräftig genug, dass bloßes sich ungerecht behandelt fühlen keine ausreichende Grundlage für eine erfolgversprechende, rechtliche Auseinandersetzung darstellt.
 
Bei deiner Ausdrucksweise wundert es dich wirklich, wenn es aus dem Wald heraus schallt wie du hineinrufst?

Komisch, das Gleiche dachte ich bei Deinen Beiträgen auch. Zur Erinnerung: Ich schrieb lediglich das hier: "Jaja, Millimeterficker und ihr ausgekochter Sinn für Humor . . . "

. . . na, mir soll's recht sein. Millimeterficker. Passt doch so schön.

Du benotest Schüler/innen künftig schlicht so wohlwollend wie möglich.
Also doch die Höchststrafe ...

Hä? Ich bin NICHT der Lehrer des TE und freue mich über gute Leistungen anderer. Bin doch kein Millimeterficker wie Du . . .
 
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