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Falsche Graka aus Reklamation erhalten...
- Ersteller aelray
- Erstellt am
R
Ribery88
Gast
Doc Foster schrieb:Nein, ist er nicht, Kaufsache ist in dem Fall das Iphone 4G und nicht 4S.[QUOTE=
Gerne werde ich mich erkundigen bei unserer Rechts/Serviceabteilung und sage dann bescheid...denn ich bin ziemlich sicher...dass dies auch rechtens ist wenn ein Austausch in das Nachfolgemodell durchgeführt wird!
@Doc Foster
Mag sein, das man die Paragraphen nicht braucht, weil man es selber formuliert. Ich habe auch nicht behauptet dass man es unbedingt tun soll. Um deutlich zu machen, dass man seine Rechte kennt schadet es aber sicher nicht. Und im Normalfall, so war es zumindest bei mir, sind das ja Schritte die man einleitet, wenn alles gute Zureden nicht hilft. Und ab da hab ich dann auch keine Bauchschmerzen, die entsprechenden Stellen zu zitieren.
Anm: Und den Gag mit den angeblichen Problemen des Händlers mit dem Großhändler, der die Karten geliefert hat, kenn ich aus meinen beiden Fällen ebenfalls. Aber offen gesagt ist mir Latte ob der Endkunden-Händler Probleme hat, meine berechtigte Forderung an ihn an den Großhändler weiter zu geben. Ich kaufe beim Händler und nicht beim Großhändler. Aber gut zu wissen, dass dieses Spiel wohl weit verbreitet ist
Cunhell
PS: Der Händler darf Dir bessere Ware als Ersatz liefern. Diese darf, sofern sie anstandslos funktioniert meisst sogar gebraucht sein. Anspruch auf eine komplett neue Sache hat man oft nicht. Er darf Dir nur nichts schlechteres andrehen.
Mag sein, das man die Paragraphen nicht braucht, weil man es selber formuliert. Ich habe auch nicht behauptet dass man es unbedingt tun soll. Um deutlich zu machen, dass man seine Rechte kennt schadet es aber sicher nicht. Und im Normalfall, so war es zumindest bei mir, sind das ja Schritte die man einleitet, wenn alles gute Zureden nicht hilft. Und ab da hab ich dann auch keine Bauchschmerzen, die entsprechenden Stellen zu zitieren.
Anm: Und den Gag mit den angeblichen Problemen des Händlers mit dem Großhändler, der die Karten geliefert hat, kenn ich aus meinen beiden Fällen ebenfalls. Aber offen gesagt ist mir Latte ob der Endkunden-Händler Probleme hat, meine berechtigte Forderung an ihn an den Großhändler weiter zu geben. Ich kaufe beim Händler und nicht beim Großhändler. Aber gut zu wissen, dass dieses Spiel wohl weit verbreitet ist
Cunhell
PS: Der Händler darf Dir bessere Ware als Ersatz liefern. Diese darf, sofern sie anstandslos funktioniert meisst sogar gebraucht sein. Anspruch auf eine komplett neue Sache hat man oft nicht. Er darf Dir nur nichts schlechteres andrehen.
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.153
@Ribery88:
Der Käufer hat sich, egal aus welchem Grund, für die Kaufsache XYZ entschieden und genau diese hat der Verkäufer im Falle der Nachlieferung auch nachzuliefern. Da gibt es letztlich nichts nachzufragen, das ist elementares Kaufrecht.
Der Käufer will nämlich mglw. gar nicht ein (vermeintlich) besseres Modell, sondern hat sich aus einem ganz bestimmten Grund für XYZ entschieden.
@cunhell:
Ist ja alles schön und gut, doch ich bezweifle, dass der Rechtslaie die entsprechenden Vorschriften zutreffend zitiert und wenn auf der anderen Seite der Leitung ein Fachmann sitzt, wird der sich (zunächst) eher amüsieren.
Zu deinem PS siehe oben, es wird auch durch Wiederholung nicht richtiger.
Der Käufer hat sich, egal aus welchem Grund, für die Kaufsache XYZ entschieden und genau diese hat der Verkäufer im Falle der Nachlieferung auch nachzuliefern. Da gibt es letztlich nichts nachzufragen, das ist elementares Kaufrecht.
Der Käufer will nämlich mglw. gar nicht ein (vermeintlich) besseres Modell, sondern hat sich aus einem ganz bestimmten Grund für XYZ entschieden.
@cunhell:
Ist ja alles schön und gut, doch ich bezweifle, dass der Rechtslaie die entsprechenden Vorschriften zutreffend zitiert und wenn auf der anderen Seite der Leitung ein Fachmann sitzt, wird der sich (zunächst) eher amüsieren.
Zu deinem PS siehe oben, es wird auch durch Wiederholung nicht richtiger.
@Doc Foster:
also man hat mir am Telefon gesagt, dass "Umtausch gegen gleichwertig" ein gängige Sache Wäre. Wäre ja auch nicht so schlimm, wenn man annimmt die Karte die ich eingeschickt hatte, hätte auch Referenzdesign gehabt, was ja die meisten Geforce Karten besitzen. Nur so hab ich halt eine 08/15 GTX 480 bekommen für eine Super Overclock Edition.
Ergo hätte ich beispielsweise eine POV GTX 480 eingeschickt und dafür eine ASUS bekommen hätte mich das nicht gestört, da beide Referenzdesign und Taktung und "Umtausch gegen gleichwertig" auch zugetroffen hätte. Wobei man da diskutieren könnte dass ASUS vielleicht bessere ELCOs verbaut, aber das ist nur Vermutung.
also man hat mir am Telefon gesagt, dass "Umtausch gegen gleichwertig" ein gängige Sache Wäre. Wäre ja auch nicht so schlimm, wenn man annimmt die Karte die ich eingeschickt hatte, hätte auch Referenzdesign gehabt, was ja die meisten Geforce Karten besitzen. Nur so hab ich halt eine 08/15 GTX 480 bekommen für eine Super Overclock Edition.
Ergo hätte ich beispielsweise eine POV GTX 480 eingeschickt und dafür eine ASUS bekommen hätte mich das nicht gestört, da beide Referenzdesign und Taktung und "Umtausch gegen gleichwertig" auch zugetroffen hätte. Wobei man da diskutieren könnte dass ASUS vielleicht bessere ELCOs verbaut, aber das ist nur Vermutung.
Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.153
Und genau das ist der hoffentlich auch Laien verständliche Grund, warum der Verkäufer eben nicht wahllos Ersatzprodukte nachliefern kann.
Juristisch ist das so selbstverständlich, dass es vermutlich in keinem Lehrbuch steht.
Juristisch ist das so selbstverständlich, dass es vermutlich in keinem Lehrbuch steht.
R
Ribery88
Gast
@Doc Foster
Ja gegen eine schlechtere Grafikkarte zu tauschen das geht nicht, aber gegen eine bessere schon....:-)
Ich frage trotzdem nach...und du könntest ja den Paragraphen verlinken, wo genau das drin steht was du uns mitteilen möchtest..:-)
Der Händler hat ja zweimal die Chance Nachzubessern bzw. Nacherfüllung, entweder durch Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung...ERSATZLIEFERUNG....im BGB steht nicht drinnen, dass die Ersatzlieferung das gleiche Produkt sein muss...also ich habe es nicht gefunden sagen wir es mal so....:-)
Seien wir mal ehrlich Doc Foster, wenn das wirklich nicht rechtens wäre, hätte schon längst die Verbrauchzentrale etwas unternommen bzw. es auch Urteile gegeben.
Ja gegen eine schlechtere Grafikkarte zu tauschen das geht nicht, aber gegen eine bessere schon....:-)
Ich frage trotzdem nach...und du könntest ja den Paragraphen verlinken, wo genau das drin steht was du uns mitteilen möchtest..:-)
Der Händler hat ja zweimal die Chance Nachzubessern bzw. Nacherfüllung, entweder durch Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung...ERSATZLIEFERUNG....im BGB steht nicht drinnen, dass die Ersatzlieferung das gleiche Produkt sein muss...also ich habe es nicht gefunden sagen wir es mal so....:-)
Seien wir mal ehrlich Doc Foster, wenn das wirklich nicht rechtens wäre, hätte schon längst die Verbrauchzentrale etwas unternommen bzw. es auch Urteile gegeben.
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@Doc Foster
Ok, liefert der Händler eine andere hochwertigere Ware als Neulieferung muss der Kunde zustimmen, da man ja per definition eine andere Ware erhält.
Anm.:Ob das allerdings auch bei so schnelllebigen Gegenständen wie Grafikkarten auch so eng gesehen werden kann oder ob hier die Lieferung einer Karte die in den Eigenschaften der Alten gleicht oder diese sogar übererfüllt, erlaubt ist, wäre zu hinterfragen. Stichworte "Unverhältnismäßigkeit", "Gattungskauf", "Stückkauf".
Einfach zu sagen es MUSS die gleiche Ware sein, ist aus meiner Sicht nicht zwingend gegeben.
Cunhell
PS:Und wenn man Google bemüht findet man oft brauchbare, vorformulierte Schreiben die einem in solchen Dingen oft weiterhelfen.
Ok, liefert der Händler eine andere hochwertigere Ware als Neulieferung muss der Kunde zustimmen, da man ja per definition eine andere Ware erhält.
Anm.:Ob das allerdings auch bei so schnelllebigen Gegenständen wie Grafikkarten auch so eng gesehen werden kann oder ob hier die Lieferung einer Karte die in den Eigenschaften der Alten gleicht oder diese sogar übererfüllt, erlaubt ist, wäre zu hinterfragen. Stichworte "Unverhältnismäßigkeit", "Gattungskauf", "Stückkauf".
Einfach zu sagen es MUSS die gleiche Ware sein, ist aus meiner Sicht nicht zwingend gegeben.
Cunhell
PS:Und wenn man Google bemüht findet man oft brauchbare, vorformulierte Schreiben die einem in solchen Dingen oft weiterhelfen.
methadron
Commander
- Registriert
- Okt. 2010
- Beiträge
- 2.078
@doc: i´m deep impressed, hast du dir das wissen angelesen, oder arbeitest du in dem Bereich?
zum Thema Ersatzlieferung: zu erst ist es komplett buggy, was der der Händler als Ersatz schickt. Es ist in dem Moment nicht mehr egal, wo der Kunde mit der Ersatzlieferung nicht einverstanden ist. Schickt der Händler mir eine vermeintlich schlechtere Karte und ich akzeptiere diese, alles in Butter.
Natürlich geht das BGB von dem gleichen Produkt aus, du kannst doch nicht ein iPhone 4 kaufen und ein iPhone 3 als Ersatz bekommen. Die Gewährleistung erstreckt sich immer auf den im Vertrag festgelegten Artikel.
Ich würde folgenden Weg gehen:
Dem Händler schriftlich (am Besten per Einschreiben) mitteilen, dass man nicht gewillt ist diese Karte als Ersatz anzunehmen. Die Karte sollte dann aber (nicht weiter) in Betrieb genommen werden. Frist von zwei Wochen setzen und abwarten was passiert.
Entweder der Händler lenkt ein, oder man übergibt die Sache dem Anwalt. Das ist dann deine Entscheidung.
Wichtig ist nur, den Vorgang belegbar zu machen, ergo keine Anrufe, nur per Brief
zum Thema Ersatzlieferung: zu erst ist es komplett buggy, was der der Händler als Ersatz schickt. Es ist in dem Moment nicht mehr egal, wo der Kunde mit der Ersatzlieferung nicht einverstanden ist. Schickt der Händler mir eine vermeintlich schlechtere Karte und ich akzeptiere diese, alles in Butter.
Natürlich geht das BGB von dem gleichen Produkt aus, du kannst doch nicht ein iPhone 4 kaufen und ein iPhone 3 als Ersatz bekommen. Die Gewährleistung erstreckt sich immer auf den im Vertrag festgelegten Artikel.
Ich würde folgenden Weg gehen:
Dem Händler schriftlich (am Besten per Einschreiben) mitteilen, dass man nicht gewillt ist diese Karte als Ersatz anzunehmen. Die Karte sollte dann aber (nicht weiter) in Betrieb genommen werden. Frist von zwei Wochen setzen und abwarten was passiert.
Entweder der Händler lenkt ein, oder man übergibt die Sache dem Anwalt. Das ist dann deine Entscheidung.
Wichtig ist nur, den Vorgang belegbar zu machen, ergo keine Anrufe, nur per Brief
Doc Foster
Fleet Admiral
- Registriert
- Mai 2008
- Beiträge
- 10.153
@ Ribery / cunhell:
§ 439 I:
"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Das es natürlich dieselbe Sache sein muss, über die der Vertrag geschlossen wurde ergibt dann spätestens im Zusammenspiel mit § 433 I:
"Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."
Und eben weil Grafikkarten so unterschiedliche Layouts haben können, liegt es hier fern von einer Gattung der Karte GTX480 o.ä. zu sprechen. Der Verkäufer schuldet die Asus GTX480 und eben nicht die eines anderen Herstellers, ganz gleich, ob diese nun besser oder schlechter ist.
Erstens weiß ich nicht, ob diese Praxis tatsächlich häufig vorkommt und zweitens gilt auch hier, wo kein Kläger, da kein Richter.
Selbstverständlich ist auch, dass der Kunde einer Nachlieferung eines besseren Produktes nur selten widersprechen wird und mit dessen Einverständnis ist das ganze i.O. aber eben nur mit dem Einverständnis des Kunden.
Das ist i.Ü. auch kein besonderes Fachwissen, sondern einfachstes Schuldrecht, das jeder Drittsemester so beherrschen muss.
§ 439 I:
"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Das es natürlich dieselbe Sache sein muss, über die der Vertrag geschlossen wurde ergibt dann spätestens im Zusammenspiel mit § 433 I:
"Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."
Und eben weil Grafikkarten so unterschiedliche Layouts haben können, liegt es hier fern von einer Gattung der Karte GTX480 o.ä. zu sprechen. Der Verkäufer schuldet die Asus GTX480 und eben nicht die eines anderen Herstellers, ganz gleich, ob diese nun besser oder schlechter ist.
Seien wir mal ehrlich Doc Foster, wenn das wirklich nicht rechtens wäre, hätte schon längst die Verbrauchzentrale etwas unternommen bzw. es auch Urteile gegeben.
Erstens weiß ich nicht, ob diese Praxis tatsächlich häufig vorkommt und zweitens gilt auch hier, wo kein Kläger, da kein Richter.
Selbstverständlich ist auch, dass der Kunde einer Nachlieferung eines besseren Produktes nur selten widersprechen wird und mit dessen Einverständnis ist das ganze i.O. aber eben nur mit dem Einverständnis des Kunden.
Das ist i.Ü. auch kein besonderes Fachwissen, sondern einfachstes Schuldrecht, das jeder Drittsemester so beherrschen muss.
R
Ribery88
Gast
Okay hast Recht...mit dem BGB-Auszug ist meine Aussage damit widerlegt.
@aelray
Ich glaub ich hatte mal bei den "Verbraucherzentralen" was gefunden. Bei Google halt mal nach Musterbriefe und Reklamation etc. suchen.
Pass aber auf und registrier dich nirgends, gib keine persönlichen Daten an. Nicht das du am schluss auf ner Abzockerseite landest!!!!
Kann aber sein, dass ich den link auch von "heise" her hatte. Ist schon etwas her. Sorry das ich nix konkreteres hab.
Cunhell
Ich glaub ich hatte mal bei den "Verbraucherzentralen" was gefunden. Bei Google halt mal nach Musterbriefe und Reklamation etc. suchen.
Pass aber auf und registrier dich nirgends, gib keine persönlichen Daten an. Nicht das du am schluss auf ner Abzockerseite landest!!!!
Kann aber sein, dass ich den link auch von "heise" her hatte. Ist schon etwas her. Sorry das ich nix konkreteres hab.
Cunhell
cunhell schrieb:Pass aber auf und registrier dich nirgends, gib keine persönlichen Daten an. Nicht das du am schluss auf ner Abzockerseite landest!!!!
Geil! Danke, hätte ich bestimmt gemacht ist nämlich mein erster Tag im Internet. Entschuldige die Ironie
conglom-o
Vice Admiral
- Registriert
- März 2006
- Beiträge
- 7.040
Nö, der schuldet die Gigabyte - die ASUS hat er ja geschicktDoc Foster schrieb:Der Verkäufer schuldet die Asus GTX480 und eben nicht die eines anderen Herstellers, ganz gleich, ob diese nun besser oder schlechter ist.
Das hab ich jetzt heute als Antwort erhalten:
Meint ihr ich krieg jetzt den Einkaufspreis oder weniger?
Wir haben heute Ihre Reklamation erhalten und führen diese unter der RMA L 9608901. Die Karte wurde uns bei unserem Vorlieferanten bemängelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass Sie mit dem Tausch nicht einverstanden sind und haben um eine Gutschrift gebeten.
Wir rechnen insgesamt mit einer Bearbeitungszeit von 2-4 Wochen.
Meint ihr ich krieg jetzt den Einkaufspreis oder weniger?
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