M
Mustis
Gast
IgG super. Schreib weiter Paragrafen die du nicht verstehst und dreh mir Worte im Munde um. Genau ein Post über dir schreibe ich, dass die Rechnung NICHT der Kaufvertrag ist, sondern lediglich der Beleg darüber ist, über was der Kaufvertrag geht. Was sonst soll als nachweis dienen? eine Besttätigung, die vor Annahme (Versand) des Vertrages gesendet wird?
Ein Angebot kann nicht als Grundlage eines Streites dienen. Den mit Zusendung der falschen Ware gibt der Verkäufer dem Käufer ein neues Angebot, dass dieser durch konkludentes Handeln (bezahlen der Ware und Nutzung) annehmen kann. Denn ein Vertrag kann nur zustande kommen wenn der Verkäufer exakt das zuschickt was im Angebot steht. Alles andere ist bereits ein neues Angebot des Verkäufers an den Käufer. Konkludentes Handeln liegt hier eindeutig vor, die Rechnung weisst eine GTX als Vertragsinhalt aus.
Normal herausgeschrieben: Schickt ein Händler andere Ware als vom Käufer bestellt, ist dies ein neues Angebot seitens des Händlers! Dieses muss der Kunde selbstverstädnlich nicht annehmen! Dies ist in meinen Augen hier geschehen (konkludentes Handeln). Dies muss im Zweifelsfalle ein Richter entscheiden.
Fakt bleibt, Rechnung ist Beleg für den kaufvertrag, genau wie es der Kassenbon im Ladengeschäft ist.
Ein Angebot kann nicht als Grundlage eines Streites dienen. Den mit Zusendung der falschen Ware gibt der Verkäufer dem Käufer ein neues Angebot, dass dieser durch konkludentes Handeln (bezahlen der Ware und Nutzung) annehmen kann. Denn ein Vertrag kann nur zustande kommen wenn der Verkäufer exakt das zuschickt was im Angebot steht. Alles andere ist bereits ein neues Angebot des Verkäufers an den Käufer. Konkludentes Handeln liegt hier eindeutig vor, die Rechnung weisst eine GTX als Vertragsinhalt aus.
Normal herausgeschrieben: Schickt ein Händler andere Ware als vom Käufer bestellt, ist dies ein neues Angebot seitens des Händlers! Dieses muss der Kunde selbstverstädnlich nicht annehmen! Dies ist in meinen Augen hier geschehen (konkludentes Handeln). Dies muss im Zweifelsfalle ein Richter entscheiden.
Fakt bleibt, Rechnung ist Beleg für den kaufvertrag, genau wie es der Kassenbon im Ladengeschäft ist.