Falsche GTX bekommen

IgG

eine Bestellbestätigung ist niemals ein Vertragsabschluß. Das ist nach BGB nicht zulässig und steht auch so in jeder Bestellbestätigung drin (ist Pflicht). Ihr solltet auch beachten das es das Fernabsatzgesetz gibt, das einige Sonderfälle im Bereich der Internetbestellung regelt. Und dort ist geklärt, das ein Vertrag erst mit VErsand bzw. erhalt der Ware zustande kommt. Dementsprechend gilt im Zweifelsfalle immer die Rechnung, nicht die Bestellbestätigung oder Verlauf. Denn dort können technische Fehlerauftreten, zum beispiel durch falsche Verlinkung.

Im übrigen kann in den AGBs stehen was will. Wenn es gegen deutsches Recht verstösst, sind sie nichtig. Gesetz steht über AGBs. AGBs können und dürfen nie Gesetz ausser Kraft setzen.

Desweiteren kann der Käufer hier nie im Leben den vollen Kaufpreis bekommen! Die Ware wurde fast ein Jahr lang genutzt. Zwar kann er vom Kaufvertrag zurück treten (wenn berechtigt) der Verkäufer darf aber auf jedenfall einen angemessenen Abschlag tätigen, der den Wertverlust durch die Nutzung entspricht.

Desweiteren möchte ich drauf hinweisen, dass der Verkäufer nur den tatsächlichen Zeitwert ersetzen muss, da dem Käufer nur eine Leistung zusteht, mit der er das Produkt zum jetzigen Zeitpunkt wieder bekommt. Das heisst rein rechtlich muss hier nur der Zeitwert minus der Nutzung gezahlt werden. alles was darüber hinaus geht ist reine Kulanz des Unternehmens.

Wo kommen wir denn da hin, wenn das Gesetz eine Bereicherung des Kunden auf Kosten des Unternehmens zuließe. Und grad nach den letzten Posts sehe ich nichts anderes hinter dieser ganzen Sache hier... Der Verkäufer hat nämlich durchaus auch Rechte und nicht nur Pflichten gegenüber dem Käufer.
 
Mustis schrieb:
Wo kommen wir denn da hin, wenn das Gesetz eine Bereicherung des Kunden auf Kosten des Unternehmens zuließe.

das ist richtig, nur frage ich dich in welcher form ich mich bereichert habe ... ich habe 8monate mit minderwertiger ware arbeiten müssen, ... ich habe zusätzliche kosten tragen müssen.

in welcher form habe ich mich bereichert?!

schaden für den verkäufer ist keine bereicherung für den käufer.

Mustis schrieb:
Die Ware wurde fast ein Jahr lang genutzt. Zwar kann er vom Kaufvertrag zurück treten (wenn berechtigt) der Verkäufer darf aber auf jedenfall einen angemessenen Abschlag tätigen, der den Wertverlust durch die Nutzung entspricht.

Desweiteren möchte ich drauf hinweisen, dass der Verkäufer nur den tatsächlichen Zeitwert ersetzen muss, da dem Käufer nur eine Leistung zusteht, mit der er das Produkt zum jetzigen Zeitpunkt wieder bekommt.

Die GTX ACS3 wurde von mir noch nicht ausgepackt und keinen tag gebraucht. in diesem nutzungszustand bekommt man sie für 5xx euro.

denn "die ware" wurde bisher noch nicht geliefert.
 
Du hast aber ne GTX bekommen und fleissig genutzt. und du bereicherst dich allein schon dadurch, dass du dir mehr oder weniger auf Kulanz ne nagelneue GTX ergaunert hast obwohl deine alte weder kaputt war noch sonst was. In deiner Rechnung steht eine GTX. Punkt. Wenn in deinem Bestellverlauf ne ACS3 Steht kann das auch schlicht nen Fehler sein.

Fakt ist, du hast ne GTX bekommen, wie auch in der Rechnung steht und hardwareversand.de war auch noch so blöd, dir ne grbauchte funtkionstüchtige mit ner neuen GTX zu ersetzen. Das sind pie mal Daumen 120,- EUR Reingewinn.
 
Mustis schrieb:
IgG
eine Bestellbestätigung ist niemals ein Vertragsabschluß. Das ist nach BGB nicht zulässig und steht auch so in jeder Bestellbestätigung drin (ist Pflicht). Ihr solltet auch beachten das es das Fernabsatzgesetz gibt, das einige Sonderfälle im Bereich der Internetbestellung regelt. Und dort ist geklärt, das ein Vertrag erst mit VErsand bzw. erhalt der Ware zustande kommt. Dementsprechend gilt im Zweifelsfalle immer die Rechnung, nicht die Bestellbestätigung oder Verlauf. Denn dort können technische Fehlerauftreten, zum beispiel durch falsche Verlinkung.
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Was ich damit meinte habe ich bereits hier ausführlicher erläutert. Bitte erst alle vorangegangenen Posts lesen bevor bereits geklärte Sachen wieder durcheinander geworfen werden.

Sollte meine Ausführung (siehe Link) sachlich inkorrekt sein bitte begründet widerlegen.
 
Lord Quas schrieb:
in welcher form habe ich mich bereichert?!

Nunja, einfach durch die Nutzung :) ... . Egal was passiert, aber gehen wir mal von Wandlung aus, dann bedeutet dies, daß der Kaufvertrag so gut es möglich ist rückgängig gemacht wird. Die Ausgangslage muß wieder hergestellt werden.
Dies bedeutet aber, daß Du verpflichtet bist dem Händler eine niegelnagelneue GTX zu geben. Dies ist Dir aber nicht möglich, da Du die Karte (aus welchen Gründen auch immer) 9 Monate genutzt hast. Also ist er abzugsberechtigt.

Mal eine Frage am Rande:
Hast Du Dir überhaupt mal den Heise link durchgelesen?

In Bezug auf die "Einschränkungen" und "minderwertige Ware" kann ich nur sagen, daß die Ware wohl vollkommen für Dich gereicht hat, also auch zu deinen Anforderungen und Wissenstand gepaßt hat, ansonsten wäre Dir nämlich die ganze Sache nicht erst nach 9 Monaten und durch Zufall aufgefallen. Versteh mich nicht falsch, aber wird reden hier von Leistungsunterschieden im einstelligen % Bereich, da klingen deine Ausführungen einfach lächerlich.

Ich will damit diesmal nicht wieder komplett auf die Rechtsschiene gehen, sondern dies ist einfach mal meine persöliche Meinung. Weiterhin gibt es z.B. ein Gerichtsurteil, daß eine Wandlung im KFZ Bereich nicht gestattet ist, wenn eine neue Karre bis zu 10% mehr Sprit schluckt wie angegeben. Ist jetzt keine Vergleich, aber einfach mal in den Raum geworfen wenn es schon um Schaden, Kosten, usw. geht. Denn 10% mehr Sprit sind schon im Laufe der Zeit eine Menge Mehrausgaben, sowas sehe ich als Schaden an und net die Gründe die Du aufführst.

flipp
 
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flipp schrieb:
Mal eine Frage am Rande:
Hast Du Dir überhaupt mal den Heise link durchgelesen?

In Bezug auf die "Einschränkungen" und "minderwertige Ware" kann ich nur sagen, daß die Ware wohl vollkommen für Dich gereicht hat, also auch zu deinen Anforderungen und Wissenstand gepaßt hat, ansonsten wäre Dir nämlich die ganze Sache nicht erst nach 9 Monaten und durch Zufall aufgefallen. Versteh mich nicht falsch, aber wird reden hier von Leistungsunterschieden im einstelligen % Bereich, da klingen deine Ausführungen einfach lächerlich.

Im 3D-Mark oder Betrieb hast du sicher recht, nur gehe ich einfall mal dreißt wie ich bin von den kosten aus, und da sind es schon 50 euro, also knapp 10% mehr die mir "fehlen" ...

faktisch habe ich eine minderwertige ware bekommen, wie sich das dann auf benchmarks und spieleperformance oder weiß der geier auswirkt sei mal dahingestellt ... interessiert aber auch nicht !!

sonst könnten sie mir auch ne GT schicken und sagen, hier is fast genauso gut. den auch mit der hätte ich warscheinlich kein unterschied gemerkt.

mir ging es eben um stricktes trennen, GTX < ACS3 < KO ACS3 < Ultra ... so muss man es einfach sachlich sehen.

flipp schrieb:
Die Ausgangslage muß wieder hergestellt werden.
Dies bedeutet aber, daß Du verpflichtet bist dem Händler eine niegelnagelneue GTX zu geben. Dies ist Dir aber nicht möglich, da Du die Karte (aus welchen Gründen auch immer) 9 Monate genutzt hast. Also ist er abzugsberechtigt.

sprich, wenn ein verwandter sich einzelteile bestellt ... die zusammenbaut, aber nicht so die ahnung hat ... ich dann eine woche später zu besuch komme und merke ein teil ist ungleich dem was er bestellt hat. muss er kosten dafür tragen dies nicht bemerkt zu haben ?!

das bezweifle ich mal stark ... das würde ICH nicht machen.
 
Lord Quas schrieb:
I
sprich, wenn ein verwandter sich einzelteile bestellt ... die zusammenbaut, aber nicht so die ahnung hat ... ich dann eine woche später zu besuch komme und merke ein teil ist ungleich dem was er bestellt hat. muss er kosten dafür tragen dies nicht bemerkt zu haben ?!

das bezweifle ich mal stark ... das würde ICH nicht machen.

Nein, laut Fernabgaberegelung kannst Du die Sachen innerhalb 14 Tagen zurücksenden. Dir enstehen dafür keine weiteren Kosten. Bedingung ist, daß Du sie nur "prüfst" und zwar so wie es Dir im Laden möglich ist. Also nur durch die Inbetriebnahme (z.B. einer Grafikkarte) enstehen dir keine Nachteile. Du solltest natürlich nicht alle Kabel aus den Tüten reißen, noch fett mit Eding auf der Verpackung rummalen, usw., denn dann kann es doch zu Abzügen kommen.

Das was Du jedoch mit der Karte veranstaltet hast geht DEUTLICH !!! über eine Prüfung hinaus, Du hast sie nämlich 9 Monate lang benutzt und dies wird Dir berechnet werden, ohne wenn und aber.

Sorry, wenn ich es mal ganz hart sage:
Bei der ganzen Geschichte dein eigenes Unvermögen in Bezug auf eine anständige Prüfung der erhaltenen Ware unter den Tisch fallen zu lassen ist eher unpassend.

Am Ende wieder mein Verweis auf den Heise-link und die Frage ob Du ihn gelesen hast? Dort steht die Antwort auf deine Frage glasklar und deutlich ausgeführt.

flipp

edit:
Wie auch immer, es dient auch nur als Hinweis (was Du am Ende machst ist ja egal), daß eine Wandlung, also "Geld zurück", ein Schuß in den Ofen werden kann und zwar ein ziemlich dicker. Du bist schon gut bedient, wenn Du irgendwann deine ACS3 in den Händen hälst. Die kannst Du dann verwenden und gut ist. Zum Verkauf ist die dann aber auch nicht mehr oder weniger geignet wie jede andere gebrauchte GTX mit 13 Monaten Garantie. Es wird ja nur einen Austauschbeleg geben, eine Erweiterung des Garantiezeitraumes fällt flach.
 
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Mal schauen, er hat das Problem ja gar nicht wenn der Shop das wahrscheinlichste aller Dinge tut: Die richtige Karte liefern (und das muss er, ohne Abzug). Die kannst du dann ja verkaufen und hast das Geld für eine GTS.

Geld wirst du vermutlich wenn dann den Tagespreis bekommen.

Ob das in diesem Fall rechtlich ok ist kann dir vermutlich nur ein Anwalt sagen. Ich weiß, dass man bei Alternate z.B. nur bei CPU und Speicher Tagespreise bekommt, bei anderen gabs immer den Kaufpreis.
 
flipp der heise-linkt erläutert nur die situation, wenn etwas defekt wird.

so lese ich das ...

bei mir ist und war ja nichts defekt.

und dazu muss man sagen, das ich der dame am telefon das alles schon erklärt habe, und sie keine einwände hatte mir die ACS3 zu liefern.

sprich, ohne den fehler auf der rechnung ... hätte ich die karte sicher bei der letzen lieferung bekommen. doch da auf der rechnung etwas falsches steht, was ich auch erwähnt habe, kam die zweite falschlieferung zu stande.

sie haben sich ja schon dazu bereit erklärt mir die ACS3 zu liefern, da keine einwände ...

ich glaube außerdem nicht das ich mir ne GTS hole. leistungssteigerung ist zu schwach für "trara runde 2", da diese sicher nicht sofort lieferbar sein wird.

und warten bis 1.Quartal 2008 is zu lange hin, ... dann doch lieber ACS3 quälen XD
 
Hör doch endlich mal auf zu plappern, dass der SHop ne ACS 3 Schicken muss. Dem ist definitiv nicht so! In der Rechnung steht eine GTX. Fertig aus, Ende.

und mit verlaub, dem Gesetz ist es völlig schnuppe wie du (wer bist du, dass du dir das Recht nimmst, deine Vorstellungen als die unwiderbringliche Wahrheit hinzustellen) dir denkst, dass ein Kaufvertrag geschlossen wird. Du vermutest und deine VErmutungen sind leider nicht richtig, egal ob dir das schmeckt oder nicht.

Eine Bestellbestätigung ist keine rechtlich zustande kommnder Vertrag! Das steht sogar immer extra dabei! Sie ist lediglich ein Hinweis, dass der VErkäufer alles in die Wege leitet, dass ein Vertrag zustande kommt. Es zählt, was in der Rechnung steht. Und wenn das nicht stimmt, gelten ein paar andere Fristen. und selbst wenn es ein Sachmangel ist, muss der Kunde nach ablauf von 6 Monaten nach Kauf dem Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt vorlag. Und das ist in diesem fall faktisch nicht mehr möglich wenn in der Rechnung eine GTX steht.

Ich selber habe kurzfristig mal eine Bestellung geändert, nachdem ich die Bestellbestätigung bekommen habe. In der Bestellbestätigung stand dann logicherweise etwas anderes als dann auf der Rechnung. Du siehst also, eine Bestellbestätigung kann gar keinen gültigen Vertrag darstellen. Sie ist lediglich ein Beleg für de kunden, dass der Verkäufer das Angebot des Käufers bekommen hat.

Lord Quas: Die Dame am Telefon kann dir viel erzählen wenn der Tag lang ist. Das is ne Servicedame die keinerlei Entscheidungsfugnisse haben wird. So wie ich die meisten Servicearbeiter kenne, hat sie nicht mal sonderlich viel ahnung von der gesamten Materie. Ich find es, mit verlaub, ziemlich erschreckend wie naiv du die ganze Sache behandelst....
 
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im grunde teile ich deine zweifel ...

Mustis schrieb:
Ich selber habe kurzfristig mal eine Bestellung geändert, nachdem ich die Bestellbestätigung bekommen habe. In der Bestellbestätigung stand dann logicherweise etwas anderes als dann auf der Rechnung. Du siehst also, eine Bestellbestätigung kann gar keinen gültigen Vertrag darstellen. Sie ist lediglich ein Beleg für de kunden, dass der Verkäufer das Angebot des Käufers bekommen hat.

Lord Quas: Die Dame am Telefon kann dir viel erzählen wenn der Tag lang ist. Das is ne Servicedame die keinerlei Entscheidungsfugnisse haben wird. So wie ich die meisten Servicearbeiter kenne, hat sie nicht mal sonderlich viel ahnung von der gesamten Materie. Ich find es, mit verlaub, ziemlich erschreckend wie naiv du die ganze Sache behandelst....

Wenn ich auch nur diese Bezahlt hätte sehe ich es ein, ... aber den artikel auf der rechnung gibt es garnicht. preis der ACS3 + Bezeichnung der GTX.

Dadurch ist die rechnung nicht eine andere, sondern falsch ausgestellt. wenn auf der rechnung 4xx stehen würde, hätte ich es sofort bemerkt.

der betrag auf der rechnung, war bis auf ein paar cent (fragt mich nich warum) der, den ich bei der bestellbestätigung hatte.

dennoch habe ich etwas anderes bekommen, das ist betrug ... ich weiß es klingt naiv und unwissend. aber was ist es sonst. und mein verständnis für recht sagt mir, dass betrug nicht nach 8 monaten verjährt ...

es kann einfach nicht sein, das so eine rechnung bestand hat. <- Stimmst du mit mir da überein?! Einen der aufgeführten artikel gibt es einfach nicht ... und gab es nie
 
Zuletzt bearbeitet:
ja stimme dir da schon zu. Problem: da gelten nicht zwangsläufig die selben Fristen wie bei Sachmängeln und wenn du es als Sachmangel durchbringen willst musst du nach 6 Monaten dem Verkäufer den Sachmangel nachweisen, was mit ner falschen Rechnung (die als nachweis dient) ziemlich unmöglich sein wird. Du magst zwar recht haben, aber recht haben und recht bekommen sind 2 verschiedene paar schuhe. Du hast es einfach zu spät bemerkt.

Die einzige möglichkeit wäre, dass du dich drauf berufst, dass die Fristen erst ab bekannt werden des Mangles anfangn zu laufen. Aber auch hier ist die Rechnung der Stein auf dem Weg. Es wäre einfach, auf der Gegenseite auuf Grund der Fahrlässigkeit deinerseits den Anspruch als ungültig zu erklären. Du hast einfach die normale Sorgfaltspflicht verletzt. Du hattest die Rechnung, du wusstest eigentlich was du wolltest, du hättest einfach die Rechnung prüfen mussen. Das ist normales Vorgehen und wäre die normale Sorgfalt die man im alltäglichen VErkehr aufbringen sollte. Diese hast du mißachtet und dadurch hast du fahrlässig (wenn nicht sogar grob fahrlässig) gehandelt.
 
Mustis schrieb:
ja stimme dir da schon zu. Problem: da gelten nicht zwangsläufig die selben Fristen wie bei Sachmängeln und wenn du es als Sachmangel durchbringen willst musst du nach 6 Monaten dem Verkäufer den Sachmangel nachweisen, was mit ner falschen Rechnung (die als nachweis dient) ziemlich unmöglich sein wird. Du magst zwar recht haben, aber recht haben und recht bekommen sind 2 verschiedene paar schuhe. Du hast es einfach zu spät bemerkt.

Natürlich ist das ein Sachmangel:
BGB § 434 (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Und da die Rechnung nicht der Kaufvertrag ist sondern dieser auf Basis der Bestellung durch Versand auf Basis des Angebots durch den Käufer bzw. der Bestellbestätigung zustande kommt, ist dies nachweislich ein Sachmangel.

Nochmal: Ich sage hier nicht, dass die Bestellbestätigung der Kaufvertrag ist, sondern dieser auf Basis der Bestellbestätigung zustande kommt.

Somit gilt die Garantiefrist von 1 Jahr.

Da die Beweislage eindeutig ist könnte er es sogar noch im Rahmen der Gewährleistung im zweiten Jahr geltend machen.
 
Sachma IgG bist du bekloppt? (sorry der Ausdrucksweise aber irgendwann reichts). Wie oft muss man es dir noch sagen! Es ist schön wie du es siehst ab wann ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt beim Fernabsatz, ABER DAS INTERESSIERT KEINEN!!!! Deine Auslegung ist falsch und entspricht nicht geltendem Gesetz! VErdammte Axt nochmal! Hab doch sogar ein Beispiel genannt, warum eine Bestellbestätigung keinerlei rechtsgültigkeit hat oder sonstiges. Es lediglich eine Information vom Verkäufer an den Kunden, dass er das Angebot bekommen hat, dass der Käufer ihm unterbreitet.
 
Die Annahme des Angebotes durch versenden der Ware bewirkt doch aber den Abschluss des Kaufvertrages, nicht das was in der Rechnung steht.
 
Ja, aber die Rechnung ist der Nachweis für die Bestellung. Du hast die Ware ja noch nicht Versand, wenn du die Bestätigung schickst. Zumal der Vertrag nur einseitig angenommen wurde, wenn versendet wurde. Der Käufer muss ja erst noch prüfen, ob da tatsächlich das kommt wasser will. Daher ja auch 2 Wochen grundlose Rückgaberecht usw und sofort. Ich hab ja nicht gesagt das die Rechnung an sich der Vertrag ist, aber sie dient als Nachweis. Die Bestellbestätigung macht dies nicht. Wäre auch gar nicht möglich, da noch keiner der beiden Parteien das Angebot angenommen hat! Da noch keine VErtragsannahme stattgefunden hat, kann eine Bestellbestätigung folglich auch nicht als Nachweis dienen. Ein Indiz kann es sein. aber ein Indiz ist keine rechtliche Grundlage.

Wenn du was im Laden kaufst, ist doch auch die Rechnung (Kassenbeleg) der Nachweis und nicht der Zettel, der den Sachen beiliegt, wenn du sie vorab zur Kasse bringen lässt oder wenn du was reservierst.
 
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Nein, das ist nicht so doch nicht ganz richtig. Das Angebot ist der erste Schritt. Darauf folgt durch versenden der Ware die Annahme des Angebotes und es kommt zum Kaufvertrag. (Von der Bestätigung rede ich gar nicht, dass die außen vor steht, ist klar.) Durch das Verschicken der Ware wird also das Angebot angenommen und damit ist es nicht mehr einseitig.
 
Na ja, prinzipiell richtig. Der Kunde kann (und muss) die Ware ja noch prüfen. bzw. hat ja ein 2 wöchiges Rückgaberecht, ohne Gründe angeben zu müssen. Insofern kann man schon sagen einseitig, da es dem Kunden problemlos möglich ist, die Ware nicht anzunehmen. Rein rechtlich ist mit der VErsand der Ware der Vertrag beidseitig geschlossen. Das ist richtig. Aber auch ein wenig am Thema vorbei und es könnte IgG zu falschen Annahmen oder Interpretationen führen.

Und die Rechnung bleibt dennoch der rechtlich standhafte Beweis, über was der Kaufvertrag ging. Die Bestellbestätigung tut dies genau nicht. Und das ist ja hier der Knackpunkt.
 
Deine Ausdrucksweise ist eher ein Fall für einen Admin/Mod.

Abgesehen davon habe ich bereits mehrfach geschrieben, dass die Bestellbestätigung nicht der Kaufvertrag ist. Ich habe mit Paragrafen argumentiert, du flamest hier nur rum.

Aber um es dir mal einfach zu machen:
- Rechnung ist kein Kaufvertrag, siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnung
- Und weiterführendes zum Kaufvertrag: http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag

In dem Fall Lord Quas wären die beiden Willenserklärungen:
Willenserklärung des Käufers: Bestellung über Website
Willenserklärung des Verkäuferns: Versand der Ware (gemäß AGB)

Durch diese beiden Aktionen entsteht der Kaufvertrag und dieser basiert auf nichts anderem als der Bestellung durch den Käufern (Willenserklärung 1), deren korrekten Empfang über die Bestellbestätigung bestätigt wurde. Der Kaufvertrag wurde dann wirksam.

Über das Widerrufsrecht könnte der Verkäufer dann 2 Wochen lang vom Kaufvertrag zurücktreten (was hier jedoch total irrevelant ist).

Falls du darauf noch antwortest: Bitte mit Fakten.
 
Ich seh es dann nämlich auch so, bzw. ähnlich, dass im Rechtsstreitfall das Angebot als Ausgangspunkt für das Zustandekommen des Kaufvertrages gültig ist und der Käufer damit Chancen hätte, auch die im Angebot georderte Ware zu erhalten. Andererseits hat Mustis schon recht, dass man dem Käufer einen strick draus drehen könnte, dass er die Ware hätte prüfen müssen, wobei die Pflicht zur Prüfung der Ware (wenn ich mich recht entsinne) eigentlich nur bei zwei juristischen Personen gesetzlich verankert ist.

Da könnte es im Extremfall dann auf die Entscheidung eines Richters ankommen. Je nachdem wie er die Sache auslegt.
 
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