M
Mustis
Gast
IgG
eine Bestellbestätigung ist niemals ein Vertragsabschluß. Das ist nach BGB nicht zulässig und steht auch so in jeder Bestellbestätigung drin (ist Pflicht). Ihr solltet auch beachten das es das Fernabsatzgesetz gibt, das einige Sonderfälle im Bereich der Internetbestellung regelt. Und dort ist geklärt, das ein Vertrag erst mit VErsand bzw. erhalt der Ware zustande kommt. Dementsprechend gilt im Zweifelsfalle immer die Rechnung, nicht die Bestellbestätigung oder Verlauf. Denn dort können technische Fehlerauftreten, zum beispiel durch falsche Verlinkung.
Im übrigen kann in den AGBs stehen was will. Wenn es gegen deutsches Recht verstösst, sind sie nichtig. Gesetz steht über AGBs. AGBs können und dürfen nie Gesetz ausser Kraft setzen.
Desweiteren kann der Käufer hier nie im Leben den vollen Kaufpreis bekommen! Die Ware wurde fast ein Jahr lang genutzt. Zwar kann er vom Kaufvertrag zurück treten (wenn berechtigt) der Verkäufer darf aber auf jedenfall einen angemessenen Abschlag tätigen, der den Wertverlust durch die Nutzung entspricht.
Desweiteren möchte ich drauf hinweisen, dass der Verkäufer nur den tatsächlichen Zeitwert ersetzen muss, da dem Käufer nur eine Leistung zusteht, mit der er das Produkt zum jetzigen Zeitpunkt wieder bekommt. Das heisst rein rechtlich muss hier nur der Zeitwert minus der Nutzung gezahlt werden. alles was darüber hinaus geht ist reine Kulanz des Unternehmens.
Wo kommen wir denn da hin, wenn das Gesetz eine Bereicherung des Kunden auf Kosten des Unternehmens zuließe. Und grad nach den letzten Posts sehe ich nichts anderes hinter dieser ganzen Sache hier... Der Verkäufer hat nämlich durchaus auch Rechte und nicht nur Pflichten gegenüber dem Käufer.
eine Bestellbestätigung ist niemals ein Vertragsabschluß. Das ist nach BGB nicht zulässig und steht auch so in jeder Bestellbestätigung drin (ist Pflicht). Ihr solltet auch beachten das es das Fernabsatzgesetz gibt, das einige Sonderfälle im Bereich der Internetbestellung regelt. Und dort ist geklärt, das ein Vertrag erst mit VErsand bzw. erhalt der Ware zustande kommt. Dementsprechend gilt im Zweifelsfalle immer die Rechnung, nicht die Bestellbestätigung oder Verlauf. Denn dort können technische Fehlerauftreten, zum beispiel durch falsche Verlinkung.
Im übrigen kann in den AGBs stehen was will. Wenn es gegen deutsches Recht verstösst, sind sie nichtig. Gesetz steht über AGBs. AGBs können und dürfen nie Gesetz ausser Kraft setzen.
Desweiteren kann der Käufer hier nie im Leben den vollen Kaufpreis bekommen! Die Ware wurde fast ein Jahr lang genutzt. Zwar kann er vom Kaufvertrag zurück treten (wenn berechtigt) der Verkäufer darf aber auf jedenfall einen angemessenen Abschlag tätigen, der den Wertverlust durch die Nutzung entspricht.
Desweiteren möchte ich drauf hinweisen, dass der Verkäufer nur den tatsächlichen Zeitwert ersetzen muss, da dem Käufer nur eine Leistung zusteht, mit der er das Produkt zum jetzigen Zeitpunkt wieder bekommt. Das heisst rein rechtlich muss hier nur der Zeitwert minus der Nutzung gezahlt werden. alles was darüber hinaus geht ist reine Kulanz des Unternehmens.
Wo kommen wir denn da hin, wenn das Gesetz eine Bereicherung des Kunden auf Kosten des Unternehmens zuließe. Und grad nach den letzten Posts sehe ich nichts anderes hinter dieser ganzen Sache hier... Der Verkäufer hat nämlich durchaus auch Rechte und nicht nur Pflichten gegenüber dem Käufer.