@webbi
Zu 1)
War der Betroffene das Kind oder die Eltern? Ist es das Kind, wäre eine mögliche Erklärung ohne den Sachverhalt genau zu kennen, dass der Sprarerfreibetrag in Anspruch genommen wurde und somit bei der Ermittlung der Einkünfte den Grenzbetrag von 7.680 € überschritten hat.
Dazu muss man folgendes wissen:
Bei Kindern über 18 Jahren ist (bis 2008) zu beachten, dass der Sparer-Freibetrag ( § 20 (4) EStG) zu den Bezügen des Kindes zählt, die für die Gewährung des Kindergelds bzw. der Freibeträge für Kinder maßgebend sind gem. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG.
Das wäre eine mögliche Erklärung, warum die Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes (zurecht) verweigert hat.
Zu 2)
Grundsätzlich werden für die Berechnung des Grenzbetrags in Höhe von 7.680 € alle Einkünfte und Bezüge des Kindes ermittelt.
Danach ist bei den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG
* aus Land- und Forstwirtschaft,
* aus Gewerbebetrieb und
* aus selbstständiger Arbeit
der Gewinn
und bei den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG
* aus nichtselbstständiger Arbeit,
* aus Kapitalvermögen,
* aus Vermietung und Verpachtung und
* den sonstigen Einkünften
der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zugrunde zu legen.
Bezüge hingegen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der Einkommensteuer nicht als Einkünfte besteuert werden. Zu den Bezügen zählen folglich
* nicht steuerbare Einnahmen,
* steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG, § 3b EStG) und
* pauschal versteuerter Arbeitslohn (§ 40 EStG, § 40a EStG).
Voraussetzung ist jedoch, dass die zum Kreis der Bezüge zählenden Einnahmen
* zur Bestreitung des Unterhalts oder
* zur Bestreitung der Kosten der Berufsausbildung
bestimmt oder dazu geeignet sind.
Aus diesem Grund bleiben Einnahmen als Bezüge außer Ansatz, die dem Kind wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen oder außergewöhnlichen Bedarfs zufließen. Das könnte auch für den Sold des Zivildienstes gelten.
Allerdings weiß ich, dass das Entlassungsgeld des Zivildienstes als Bezug gewertet wird, denn nach dem BFH-Urteil vom 14.5.2002 entfällt das einem Zivildienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld auf die Zeit nach Beendigung des Zivildiensts . Es gehört zu den Bezügen des Kindes und ist im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zu erfassen.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob der in der Zeit des Zivildienstes gezahlte Sold ebenso als Bezug zu erfassen ist. Ggf. solltest du einen Steuerberater anrufen, dich an den Lohnsteuerhilfeverein wenden oder direkt im Finanzamt nachfragen, wie die genau Regelung ist.
Zu 3)
Eigentlich gibt es für Nebentätigkeiten keine besondere Besteuerungsregelungen. Eherenamtliche Tätigkeiten bei denen Geld dem Leistenden zufließt ist vom Grundsatz her eine Nebentätigkeit.
Allerdings gilt bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich eine spezielle Steuervergünstigung (§ 3 Nr. 26 EStG), durch die der Gesetzgeber gemeinnützige Körperschaften unterstützen will, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind.
Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung. Diese besagt, dass Einnahmen bis zu 1.848 EUR im Jahr steuerfrei bleiben.
Quellen:
Haufe Steuer Office Professional
NWB Steuer XPert