Frage zur pfändbarem Arbeitseinkommen

Robbie

Lt. Commander
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So, ich bräuchte mal wieder einen Rat derer die sich besser im Gesetz auskennen wie ich, was kein großes Kunststück ist.

Kurze Vorgeschichte: So, ich sitze hier gerade über einer Insolvenz. Es geht näher um das pfändbare Arbeitseinkommen. Bzw. um den Arbeitgeber der ja eigentlich verpflichtet ist den pfändbaren Teil nach § 850c ZPO zu berechnen und abzuführen. ;)

So, jetzt das was ich weis:

Die Abtretung der pfändbaren Bezüge durch den Insolvenzschuldner an den Treuhänder ist ja nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung.

Die Abtretung geht unter Beachtung der Spezialregelungen des § 114 InsO anderen Lohnpfändungen, Lohnverpfändungen und Lohnabtretungen vor.

Die Abtretung nach § 287 InsO ist durch den Arbeitgeber für einem Zeitraum von sechs Jahren nach Insolvenzeröffnung zu beachten und in der Höhe durch die Summe der angemeldeten Forderungen begrenzt.

Hoffe das ist so weit so richtig.

Mit Abschluss der Abtretung (Abtretungsvereinbarung ist in dem Fall ja § 287 InsO) tritt der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren für die nach § 850c ZPO berechneten Bezüge ja an die Stelle des Arbeitnehmers/Gehaltsgläubiger gem. § 398 BGB. Mit schuldbefreiender Wirkung kann ja daher der nach § 850 ZPO berechnete Betrag nur an den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren bezahlt werden. Durch Überweisung dieser pfändbaren Beträge an den Insolvenzschuldner ist daher keine Erfüllung gegenüber der Insolvenzmasse eingetreten (§ 407 Abs. 1 BGB).

Sehe ich das soweit richtig?

Die Wirksamkeit der Abtretung tritt nicht erst mit Aushändigung der Abtretungsvereinbarung sondern bereits mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung ein (§ 398 S. 2 BGB).

So, das ist auch alles was ich weis. Ich hoffe die Leute die mehr mit Recht und Paragraphen zu tun haben lachen jetzt nicht über mich. :o

Kann mir aber bitte einer den Paragraphen nennen nach welchem der Arbeitgeber VERPFLICHTET ist das pfändbare Gehalt selbst zu berechen?


Finde dazu absolut nicht's. Gibt es vilt. auch eine Spezialvorschrift für die InsO?

Und nein, ich möchte jetzt nicht einfach zu meinem Chef rennen und nachfragen. ^^ Ich suche selbst auch weiter. Aber vilt. kann mir ja der ein oder andere auf die Sprünge helfen.

Ich danke in jedem Fall schon mal für jeden Hinsweis. :)
 
In aller Regel erlässt das Vollstreckungsgericht einen Blankettbeschluss nach §850c Abs. 3 S.2 ZPO. D.h. es berechnet nicht selbst die Höhe des pfändbaren Einkommens, sonder verweist lediglich auf die dortige Tabelle. In diesem Fall hat der Arbeitgeber als Drittschuldner den Arbeitnehmer nach seinem Familienstand usw. zu befragen und die die Höhe des Pfändbaren Einkommens zu berechnen.
Eine Norm, wo das explizit drinn steht gibt es meines Wissens nicht.
 
Hmm, das mit dem Blankettbeschluss stand glaube ich auch so im MüKomm. Vermute so langsam auch, dass es dazu keine gesetzliche Regelung gibt. Meine anderen Ausführungen waren soweit in Ordnung?
 
Ich kenn mich mit der Privatinsolvenz nicht aus und will dazu lieber nichts sagen.
Seltsam finde ich, was du in dem Absatz mit §407 BGB sagst. Erläuter mal genauer, was du damit meinst. Wer ist denn in deinem Text der Insolvenzgläubiger? Das müsste eigentlich ein Gläubier des Arbeitnehmers sein uns weshalb sollte der ArbG direkt an den zahlen? Oder meinst du das irgendwie anders?
 
Wieso der "Gläubiger" direkt an den Arbeitnehmer zahlen sollte? Na, ganz einfach. ;) Der Arbeitnehmer hat ja einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. ;) Das ist damit gemeint. Der genaue Wortlaut des § ist ja:

§ 407
Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Bisheriger GL war ja der jetzige Insolvenzschuldner. Der neue Gläubiger ist der Insolvenzverwalter kraft Abtretungserklärung welche man bei einer Insolvenzakte ausfüllen muss. ;) Schuldner ist ja der Arbeitgeber. Wenn du's also in die Inso überträgst soll es eigentlich nur heisen, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil gem. § 850 ZPO (kraft Abtretungserklärung) an den Insolvenzverwalter zu bezahlen hat. Wenn's immer noch unklar ist, dann versuch ich's auch gerne noch deutlicher. ;)
 
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