Aha du Schlaumeier,
in 491 BGB ist der Verbraucherdarlehensvertrag legaldefiniert, notwendiges Tatbestandsmerkmal ist dabei eine entgeltliche Finanzierung, also ein Kredit, bei dem der Kreditnehmer über den Auszahlbetrag hinaus ein wie auch immer geartetes Entgelt an den Kreditgeber zu zahlen hat.
So und nun subsumiere eine 0,0% Finanzierung unter den Tatbestand des § 491...
Falls du jetzt kein Wort von dem, was ich geschrieben habe, verstanden hast, halb so wild, beim nächsten Mal einfach erst informieren, dann schreiben.
I.Ü. besteht auch überhaupt keine Notwendigkeit, den Verbraucher in einer solchen Situation zu schützen, ein günstigeres Kreditangebot dürfte er kaum erhalten und im Grundsatz gilt immer noch: pacta sunt servanda.