Microarchitekt
Lieutenant
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Die Zugangsprovider (ISPs) unterliegen nicht dem §15 TMG. Die Definition des Diensteanbieters in §2 TMG schließt diese aus.
Die ISPs unterlegen in dieser Frage dem §96 TKG. Danach sind die Verkehrsdaten (Verbindung des Kunden unter einer IP) sofort nach Beendigung zu löschen, wenn der Kunde eine Flaterate hat. Zu finden in §96 II S. 2 TKG:
Hier gibt es immer noch Streit drum, da der Bundesdatenschutzbeauftrage Dr. Schaar der Auffassung ist, dass eine Speicherung für 7 Tagen bei Flaterate noch in Ordnung sei und kein "wirklicher" Gesetzesverstoss vorliegen würde. Der oben zitierte Satz ist, denke ich, doch recht eindeutig. Da steht nirgends etwas von "kann" oder "sollte".
Die ISPs unterlegen in dieser Frage dem §96 TKG. Danach sind die Verkehrsdaten (Verbindung des Kunden unter einer IP) sofort nach Beendigung zu löschen, wenn der Kunde eine Flaterate hat. Zu finden in §96 II S. 2 TKG:
§96 II S. 2 TKG schrieb:Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
Hier gibt es immer noch Streit drum, da der Bundesdatenschutzbeauftrage Dr. Schaar der Auffassung ist, dass eine Speicherung für 7 Tagen bei Flaterate noch in Ordnung sei und kein "wirklicher" Gesetzesverstoss vorliegen würde. Der oben zitierte Satz ist, denke ich, doch recht eindeutig. Da steht nirgends etwas von "kann" oder "sollte".