Grafikkarte defekt. Weitere Ansprüche sichern

cyberpirate

Fleet Admiral Pro
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Jan. 2007
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25.704
Hallo,

heute morgen ist meine Grafikkarte komplett ab geraucht. Ich kann froh sein
das ich zu hause war. Denn der Computer lief um einen Download zu machen.
Die Karte ist eine Woche alt. Jetzt stellt sich mir die Frage falls dadurch weitere
Komponenten defekt sind wie soll ich das am besten beim Händler rechtlich vorab
geltend machen? Reicht hier ein formloses Anschreiben wo dies schon im Vorfeld
geltend gemacht wird?

Gruß :)
 
Nun ja nachdem mir dann noch ein Freund erzählte der ein gleiches Problem hatte,
und bei dem dann gleich noch die CPU mit ab geraucht ist, war ich erst mal in Panik.
Ist ja wohl auch kein Wunder. Wenn also Schäden durch solch einen Defekt entstehen
sollte man ja wohl auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Denn ich erwarte ein
Gerät zu bekommen welches eben nicht auch andere Hardware beschädigt.

Aber das ganze hat sich wohl auch erübrigt, weil ich jetzt gerade alles getestet habe mit
meiner alten GraKa und momentan alles soweit in Ordnung scheint. War wohl etwas zu
vor schnell hier gleich zu posten.

Dann will ich mal hoffen möglichst schnell eine Ersatzkarte oder gleich mein Geld zurück
zu bekommen.

Dann noch ein schönes Wochenende :)
 
Wenn also Schäden durch solch einen Defekt entstehen
sollte man ja wohl auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Damit das nicht unkommentiert bleibt, sei hierzu angemerkt, dass im Normalfall der Verkäufer für solche Schäden nicht haftet.

Ausnahmsweise wäre ein solcher Anspruch vorhanden, wenn der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten hätte.
 
Was Doc Foster schreibt ist korrekt.

Für Schäden, die ein Produkt an anderen Produkten verursacht, entfaltet ggf das Produkthaftungsgesetz Geltung. Nach diesem Gesetz haftet der Händler jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen, nämlich wenn er bspw Hersteller oder Importeur nicht benennen kann. Ansonsten besteht der Anspruch unter der Voraussetzung dessen Existenz direkt gegen den Hersteller bzw. Importeur.

Ferner wäre fraglich, ob das ProdHaftG in diesem Falle Anwendung finden würde. Dafür wäre u.a. erforderlich, dass ein Fehler am schadensursächlichen Produkt vorgelegen hat. Umstritten ist, ob absolute Einzelfälle den Fehlerbegriff des ProdHaftG erfüllen; die Beweisführung wäre zudem vorliegend schwierig.

Scheitern würde die Inanspruchnahme jedoch wohl an der Selbstbeteiligung des Geschädigten gem. § 11 ProdHaftG, welcher eine SB von 500 € bei Sachschäden vorsieht.


Dies nur ergänzend und in aller Kürze.

MfG,
Dominion.
 
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