@snakebite:
Dann wollen wir mal:
Strafrechtlich ist die Sache hier wohl ziemlich klar. Der Händler dürfte in diesem Fall keine vernünftige Argumentation haben, warum eine minderwertigere Grafikkarte in dem PC steckt, als ursprünglich bestellt. Wie hier schon gesagt wurde "ich wusste es nicht...", das ist blödsinn. Es ist ein Fachhändler, dieser ist sehr wohl in der Lage zu beurteilen, was er verkauft, zumal er dies auch explizit auf seiner Verkaufsplattform angibt. Das hier ist Betrug(-sversuch), nicht mehr nicht weniger. Wichtig für den TE ist jetzt alle Nachweise über den Kauf aufheben und das ganze lücklos belegen, falls es zu Ermittlungen kommt.
Vertragsrechtlich wird es komplizierter:
Zweifellos ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei hat der TE ein Angebot an den Händler abgegeben: "Ich biete dir an deinen PC (mit einer 275GTX) für den Preis x abzukaufen"
Der Händler hat dies dann Bestätigt und somit das Angebot angenommen. "Ja ich verkaufe dir diesen PC (mit 275GTX) zu dem angegebenen Preis."
Durch diesen Vertrag entstehen für beide Seiten Rechte und Pflichten. Ich unterschlage jetzt ein paar Kapitel und komme zum hier wichtigen Teil. Der PC ist bezahlt und geliefert worden. Damit wäre der Kaufvertrag erfüllt. Nun stellt der Käufer fest, dass die Ware nicht in der vertraglich vereinbarten "Art und Güte" geliefert worden ist (minderwertige GraKa).
Hieraus ergeben sich für den Käufer zahlreiche Möglichkeiten. Dies nennt man einen sog. Sachmangel (§ 434 BGB -
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html). Hier vor allem einschlägig Abs. 2 und 3.
Die Rechte, die sich aus einem Sachmangel ergeben stehen dann im § 437 BGB und in den Verweisen auf die weiteren Rechtsnormen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
Jetzt höre ich aber auf, sonst wird es zu viel

. Bei weiteren Fragen PM an mich
Gruß,
Tyranidis