Kauf bei Onlineshops

micci!!!

Lt. Junior Grade
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Mich würde interessieren ob ich verpflichtet bin eine Ware zu kaufen wenn kein Vertrag zustande gekommen ist?

Denn aktuell halten es viele Onlineshops so, dass sie zurerst das Geld wollen und dann erst entscheiden ob sie dir den Artikel verkaufen.

AGB: ............Vertrag kommt erst duch die Lieferung der Ware zustande.............

Vielen Dank im Voraus
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Kaufvertrag besteht zumindest hier in Deutschland aus drei "Einzelverträgen", dem Verpflichtungsgeschäft (zwei übereinstimmende Willenserklärungen, der Shop macht ein Angebot, Du nimmst es an, Du bist verpflichtet zu zahlen, der Shop ist verpflichtet zu liefern).

Dann gibt es noch zwei Verfügungsgeschäfte: Du übergibst dem Shop das Geld, und der Shop übergibt die Ware.

Mit der Lieferung kommt das Verfügungsgeschäft zustande, nicht das Verpflichtungsgeschäft.

Wenn es das 14-tägige Widerrufsrecht nicht gäbe, wärst Du also mit der Bestellung verpflichtet, die Ware zu kaufen.
 
@Jan
ein Kaufvertrag kommt schon durch das Annehmen eines (verbindlichen) Angebotes zustande
allerdings scheint es im e-Commerce einige Haken und Ösen dabei zu geben:
Möglichkeiten des Vertragsschlusses Im Onlinehandel gibt es 3 Möglichkeiten, einen Vertrag zu schließen:

  1. Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird aber nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Zugangsbestätigung“), sondern erst manuell durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit angenommen. Vor Annahme kann die Bonität oder Verfügbarkeit geprüft werden.
  2. Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) angenommen. In der Auftragsbestätigung dürfen Sie bei Vereinbarung von Vorkasse natürlich zur Zahlung auffordern.
  3. Das Warenangebot ist ein verbindliches Kaufangebot, das durch die Kundenbestellung angenommen wird (so z.B. bei eBay). Sie bestätigen den bereits geschlossenen Kaufvertrag und den Eingang der Bestellung in der Bestätigungsmail. Diese Mail kann auch als „Rechnung“ formuliert werden.
 
Ein Kaufvertrag besteht zumindest hier in Deutschland aus drei "Einzelverträgen", dem Verpflichtungsgeschäft (zwei übereinstimmende Willenserklärungen, der Shop macht ein Angebot, Du nimmst es an, Du bist verpflichtet zu zahlen, der Shop ist verpflichtet zu liefern).

Grundfalsch, der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft und ist vpn den Verfügungsgeschäften rechtlich zu trennen (Trennungsprinzip).

Mit der Lieferung kommt das Verfügungsgeschäft zustande, nicht das Verpflichtungsgeschäft.

Wiederum in der Form unzutreffend, denn auch der Kaufvertrag kann erst durch die Lieferung als konkludente Annahme zustande kommen.

Wenn es das 14-tägige Widerrufsrecht nicht gäbe, wärst Du also mit der Bestellung verpflichtet, die Ware zu kaufen.

Das ist letztlich sogar richtig, auch wenn es vermutlich falsch gemeint war, denn grds. ist schon der Antrag des Käufers bindend und es kommt für das Zustandekommen des Vertrages nur noch auf die Annahme des Verkäufers an.
Der Fernabsatzvertrag wird dann aber als schwebend wirksam angesehen, da i.d.R. ein Widerrufsrecht besteht.
 
-Iwan- schrieb:
ein Kaufvertrag kommt schon durch das Annehmen eines (verbindlichen) Angebotes zustande
allerdings scheint es im e-Commerce einige Haken und Ösen dabei zu geben:

Kann sein, als ich das gelernt habe, gab es noch keine Onlineshops.

1.Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird aber nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Zugangsbestätigung“), sondern erst manuell durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit angenommen. Vor Annahme kann die Bonität oder Verfügbarkeit geprüft werden.

Das schließt meines Erachtens aber aus, dass Vorkasse verlangt werden kann. Wofür auch, wenn gar kein Verpflichtungsgeschäft besteht?

Doc Foster schrieb:
Grundfalsch, der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft und ist vpn den Verfügungsgeschäften rechtlich zu trennen (Trennungsprinzip).

Sagte ich doch, drei Einzelverträge.

Schau mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verfügungsgeschäft#Ein_Beispiel_zur_Verdeutlichung

Doc Foster schrieb:
Wiederum in der Form unzutreffend, denn auch der Kaufvertrag kann erst durch die Lieferung als konkludente Annahme zustande kommen.

Und was ist mit der Zahlungsaufforderung, die ja offensichtlich erfolgt ist, wenn noch gar kein Kaufvertrag vorliegen kann? Widersprichtst Du hier nicht Deiner ersten Aussage?
 
Sagte ich doch, drei Einzelverträge.

Du hast geschrieben, dass der Kaufvertrag aus drei Einzelverträgen besteht und das ist eben falsch. Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft, nicht mehr, nicht weniger. In Deutschland wird das strikt von den Verfügungsgeschäften (also der Eigentumsübertragung) getrennt.

Und was ist mit der Zahlungsaufforderung, die ja offensichtlich erfolgt ist, wenn noch gar kein Kaufvertrag vorliegen kann? Widersprichtst Du hier nicht Deiner ersten Aussage?

Die Lieferung setzt doch keine vorherige Zahlungsaufforderung voraus.

Zu den Fällen, in denen eine Vorkasseleistung vereinbart wurde, gibt es m.W. noch keine belastbare Rechtsprechungstendenz, ob schon die Bereitstellung der Bankdaten als Annahme des Verkäufers gewertet werden kann.

Ich würde das eher bejahen als verneinen, viele Shops regeln das aber in ihren AGB anders, wobei bei der Beurteilung des Zustandekommens von Verträgen AGB ohnehin nur eine Indizwirkung haben (können).
 
Wenn ich jetzt keine Auftragsbestätigung bekomme, dann ist der Vertrag ja praktisch nicht zustande gekommen und ich bin nicht verpflichtet zu zahlen. Sehe ich das so richtig?

Der Onlineshop verweigert es mir ne Auftragsbestätigung zu schicken.
 
Ist das Paket da schick es zurück. Kommt es noch verweigere die Annahme. Schreib dem Shop, dass du von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machst. Period.
 
Darum geht es mir nicht. Mich würde nur der allgemeine sachliche Verhalt interessieren. Denn die Onlinehändler scheinen sich auf Kosten des Kunden viele Vorteile zu machen.

Erst mal sollen alle zahlen und dann schauen wir mal ob wir auch Liefern.

Wenn irgendein Artikel nicht auf Lager ist und das Geld schon seit 2 Monaten beim Shop, und der Kauf scheitert dann hab ich auch einen Schaden in Sachen Zinsausfall.
 
Doc Foster schrieb:
Die Lieferung setzt doch keine vorherige Zahlungsaufforderung voraus.

Ich kann mich irren, aber genau so habe ich die Frage verstanden: Der Shop hat eine Zahlungsaufforderung geschickt und erwartet folgende Reihenfolge:

1. Zahlung per Vorkasse (auf welcher rechlichen Grundlage fußt die Deiner Ansicht nach?)
Und dann zeitgleich:
2. Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäftes durch 3. Lieferung der Ware.

Oder habe ich da was falsch verstanden?
 
Naja, generell sind das dann Erwägungen des Gesetzgebers, die maßgeblich in die Gesetze eingeflossen sind. Klar hat in deinem Beispiel der Händler einen Vorteil (wenn auch gering). Du kannst die bestellte Ware dann aber auch bis zu zwei Wochen nutzen und dann ohne Gründe wieder zurückgeben. Der Händler kann die Ware dann nicht mehr als neu verkaufen (trägt u.U. alle Versandkosten), was mindestens die Zinsen wieder dicke raushaut. Im übrigen bist du ja nicht verpflichtet mit Vorkasse etc. zu bezahlen.
 
Zuletzt bearbeitet:
JanKrohn schrieb:
Ich kann mich irren, aber genau so habe ich die Frage verstanden: Der Shop hat eine Zahlungsaufforderung geschickt und erwartet folgende Reihenfolge:

1. Zahlung per Vorkasse (auf welcher rechlichen Grundlage fußt die Deiner Ansicht nach?)
Und dann zeitgleich:
2. Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäftes durch 3. Lieferung der Ware.

Oder habe ich da was falsch verstanden?

Wenn es so läuft, dann würde ich die Aufforderung zur Vorkasseleistung als Annahme des Verkäufers betrachten, mglw. sieht das ein Gericht aber anders.

Mir ist die Zielrichtung der Frage allerdings auch nicht ganz klar, denn in der Konsequenz muss der Kunde so oder so vorleisten, dann genau das hat er ja gewollt.
 
@Trigger_Hurt

Bloß, dass dann der Verkäufer die entstandene Wertminderung in Rechnung stellen kann.



Aber ich bin nicht zur Zahlung verpflichtet wenn noch kein Vertrag zustandegekommen ist. Sehe ich das richtig?
 
Grds. richtig, aber mit der Aufforderung zu überweisen steht der Vertrag, wie oben gezeigt, grds. auch.
 
micci!!! schrieb:
@Trigger_Hurt
Bloß, dass dann der Verkäufer die entstandene Wertminderung in Rechnung stellen kann.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 357 II BGB Ich würde sagen das ist der Normalfall.
 
2 Wochen Nutzung, die du oben beschrieben hast, gehen sicherlich über die Prüfung der Sache hinaus. In diesen Fällen wäre also durchaus ein Wertersatz bei einer Verschlechterung der Kaufsache denkbar.
 
Denkbar ist vieles.

Beweis' als Händler mal vor Gericht, dass der Kunde bei einem nach wie vor funktionierenden Gerät über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus gegangen ist UND (!) dadurch (und durch nichts anderes) eine Verschlechterung eingetreten ist. Viel Spaß!
 
Richtig,

aber es ging hier nicht um die Beweisbarkeit, sondern um die (materielle) Rechtslage und nichts anderes habe ich weiter oben dargestellt.
 
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