Du hörst die Einschläge aber schon noch, oder?
Der der hier als erstes beleidigend wurde, das warst Du mein Freund.
Erwartest Du das ich da freundlich bleibe?
Wo untergrabe ich mich denn selbst? Ich nenne Dir Beispiele und belege meine Aussagen mit Quellen.
Das Du es nicht verstehen möchtest, oder kannst, daran kann ich leider nichts ändern.
"Vorspiegelung (es heißt nicht Vortäuschung) falscher Tatsachen" ist ein Teil des Tatbestandes aus §263 StGB Abs. 1. Es ist keine für sich selbst stehende Straftat.
Ich kann keine falschen Tatsachen vorspiegeln (bzw. es ist irrelevant) wenn kein Vorsatz durch eine Qualifizierung zur Tat, nämlich in diesem Fall mir einen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorliegt.
Magst mir jetzt eine Quelle für deine Behauptung zum "Erstverkäufer" nennen?
Natürlich habe ich die Zeit genutzt und konnte trotz intensiver Recherche nichts finden was deine Behauptung stützt.
Bist Du dazu nicht in der Lage, dann würde ich dich freundlichst bitten hier nicht weiter zu trollen und meinen Thread nicht weiter ins OT zu manövrieren.
Edit:
Nun konnte ich doch etwas finden und (ÜBERRASCHUNG!) deine Aussage war die Tastenanschläge nicht wert.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Der Erstkäufer kann seine Ansprüche grundsätzlich unter den Voraussetzungen der § 398 ff. BGB abtreten.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderem auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Allerdings ist in § 399 BGB ein Ausschluss der Abtretung geregelt. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Dabei hat der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber dieselben Einwendungen wie dem bisherigen Gläubiger gegenüber, vgl. § 404 BGB.
...
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Sollten Sie Ihre Angelegenheit weiter verfolgen wollen, so können Sie mich gerne direkt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt
Goey