Kaufberatung zu gebraucht PC

Goey schrieb:


Dann glaubs halt nicht, ich weiß es aus verlässlicher Quelle, denn ich glaube nicht, dass mein Chef seinen Azubis Mist beibringt.
Du drehst dir das zu Recht wie du willst, kann das sein?

Wenn der Verkäufer nicht festellen kann, wer der Erstkäufer ist, du es aber weißt und der NICHT Erstkäufer die Gewährleistung in Anspruch nimmmt, ist das Betrug und somit strafbar. Nur weil du eine Lücke ausnutzt im System, heißt das nicht, dass das wahr/rechtens ist.
 
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Demideku schrieb:

Da sind wir ja jetzt auf meiner beruflichen Baustelle, nämlich dem Strafrecht und das ist definitiv kein Betrug.
Das von Dir geschilderte Beispiel erfüllt nicht den Tatbestand nach §263 StGB und kann somit kein Betrug im Sinne des StGB sein.

Ich drehe mir da nichts wie ich will.
Was Du da erzählst höre ich nur zum ersten mal, es hört sich für mich nicht sehr schlüssig an und geht völlig konträr von dem was das BGB ansonsten zur Sachmängelhaftung vorsieht.

§437 BGB stützt deine These jedenfalls nicht.

Sicherlich kannst Du mir aber Quellen für deine Behauptung nennen.

Grüße,

Goey
 
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Goey schrieb:

Best Joke ever.

Wenn du weißt dass es nicht stimmt, aber den Umstand ausnutzt, dass der Verkäufer es nicht weiß, ist es Betrug, ich glaub dir ab hier auch kein Wort mehr, well googled^^
 
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Wenn ich ein defektes Teil, das vorher funktioniert hat, zum Hersteller im Rahmen der Sachmängelhaftung schicke (völlig irrelevant ob ich der "Erstkäufer" bin oder nicht) und lediglich möchte das dieses wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt wird, dann verschaffe ich mir hiermit sicherlich keinen Vermögensvorteil, da ich kein höherwertiges Teil bekomme als ich ursprünglich hatte.
Somit wurde der Tatbestand nach §263 Abs. 1 nicht erfüllt und somit kann das auch kein Betrug sein.

Solltest Du nicht in der Lage sein mir eine Quelle für deine Behauptung bezg. "Erstkäufer" zu nennen, so bleibt das einfach nur "hörensagen.
In diesem Fall solltest Du dich einfach wieder an deine Aldi-Kasse setzen, die Nudeln über den Barcodescanner ziehen und aufhören hier zu trollen.

Merci!

@Topic

Danke an alle anderen für ihre Meinungen und Statements! Ich habe dem VK jetzt 550€ vorgeschlagen.
Wenn ich mich mit ihm zwischen 550€ und 600€ einigen kann, werde ich wohl zuschlagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Goey schrieb:

Jetzt auch noch beleidigend werden, du untergräbst dich selbst und weißt nichtmal was Vortäuschung falscher Tatsachen ist, GJ^^

Du trollst dich selbst.
 
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Du hörst die Einschläge aber schon noch, oder?

Der der hier als erstes beleidigend wurde, das warst Du mein Freund.
Erwartest Du das ich da freundlich bleibe?

Wo untergrabe ich mich denn selbst? Ich nenne Dir Beispiele und belege meine Aussagen mit Quellen.
Das Du es nicht verstehen möchtest, oder kannst, daran kann ich leider nichts ändern.

"Vorspiegelung (es heißt nicht Vortäuschung) falscher Tatsachen" ist ein Teil des Tatbestandes aus §263 StGB Abs. 1. Es ist keine für sich selbst stehende Straftat.
Ich kann keine falschen Tatsachen vorspiegeln (bzw. es ist irrelevant) wenn kein Vorsatz durch eine Qualifizierung zur Tat, nämlich in diesem Fall mir einen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorliegt.

Magst mir jetzt eine Quelle für deine Behauptung zum "Erstverkäufer" nennen?
Natürlich habe ich die Zeit genutzt und konnte trotz intensiver Recherche nichts finden was deine Behauptung stützt.

Bist Du dazu nicht in der Lage, dann würde ich dich freundlichst bitten hier nicht weiter zu trollen und meinen Thread nicht weiter ins OT zu manövrieren.

Edit:
Nun konnte ich doch etwas finden und (ÜBERRASCHUNG!) deine Aussage war die Tastenanschläge nicht wert.

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Der Erstkäufer kann seine Ansprüche grundsätzlich unter den Voraussetzungen der § 398 ff. BGB abtreten.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderem auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Allerdings ist in § 399 BGB ein Ausschluss der Abtretung geregelt. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Dabei hat der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber dieselben Einwendungen wie dem bisherigen Gläubiger gegenüber, vgl. § 404 BGB.

...

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Sollten Sie Ihre Angelegenheit weiter verfolgen wollen, so können Sie mich gerne direkt beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen


Michael Pilarski
Rechtsanwalt

Goey
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast es jetzt über 7 Post's geschafft nicht ein mal eine Quelle zu nennen, damit ist es jetzt dann auch gut.

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