DrToxic
Rear Admiral
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cab.by schrieb:So wie vdLeyen damals auch Kinderpornografie vor Journalisten vorführen durfte...
Krass, das wusste ich gar nicht
Hast du dazu eine Quelle?
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
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cab.by schrieb:So wie vdLeyen damals auch Kinderpornografie vor Journalisten vorführen durfte...
Sherman123 schrieb:....blöd nur, dass schon in der ersten Zeile steht: Die Kriminalpolizei weist darauf....
Viel mehr braucht ein Betreiber einer nicht geschäftsmäßigen Homepage auch nicht hinschreiben. Also wo soll hier nochmal das Problem sein?
§5 Telemediengesetz schrieb:(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
DrToxic schrieb:Man schlage nach im Gesetzbuch:
Da steht es doch schwarz auf weiß.§5 Telemediengesetz
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Wo steht, dass bei Beschlagnahme oder Sperrung einer Domain diese dann automatisch in den Besitz der Vollzugsbehörde geht?Voyager10 schrieb:Mal zur Aufklärung einiger, die Domain Kino.to befindet sich in der Hand der "deutschen Polizei" sind in Hessen gehostet bei "intergenia AG" und dadurch sind sie auch der Eigentümer .
http://www.ip-adress.com/ip_lokalisieren/kino.to
Die Abmahnung eines fehlenden Impressums ist berechtigt .
Voyager10 schrieb:Mal zur Aufklärung einiger, die Domain Kino.to befindet sich in der Hand der "deutschen Polizei" sind in Hessen gehostet bei "intergenia AG" und dadurch sind sie auch der Eigentümer .
http://www.ip-adress.com/ip_lokalisieren/kino.to
Die Abmahnung eines fehlenden Impressums ist berechtigt .
Wenn ich das Ganze richtig überblicke, wurde die Domain "kino.to" von der Polizei beschlagnahmt.
Das heißt aber nicht, dass diese Domain in den Besitz der Behörden übergegangen ist.
Deshalb ist diese Forderung nach dem Impressum nonsens.
Sommerloch halt.