Oh man, hier herrschen ja so viele Halbwahrheiten das ich hier mal etwas klähren muss.
Grundsätzlich greift nach 6 Monaten der gesetzliche Kündigungsschutz soweit man in einem Betrieb mit mehr als 10 Angestelten arbeitet. Hier darf nach den 6 Monaten nur noch begründet gekündigt werden, vorher ist eine Begründung nicht nötig solange man die Kündigungsfrist einhält. Hier kann es natürlich sein das man z.B. eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart hat, dennoch kann man nach diesen drei Monaten trotzdem ohne Begründung fristgerecht gekündigt werden wenn die 6 Monate noch nicht vertrichen sind, der Unterschied besteht dann halt nur in der Länge der Kündigungsfrist. In der Regel ist diese in der Probezeit kürzer als danach, hat aber rein garnichts mit dem gesetzlichen Kündigungsschutz zu tun.
Sinnvoller weise wird daher oft direkt eine 6 monatige Probezeit vereinbart, da fällt dann die verlängerte Kündigungsfrist und der Beginn des gesetzlichen Kündigungsschutz zusammen. Es ist daher möglich auch während einer AU gekündigt zu werden, nach den 6 Monaten kann man jedoch nicht als Begründung die AU angeben, sondern nur Betriebliche, und in der Person des Arbeitnehmers begündete Kündigungsgründe anführen.
Betrieblich heißt das z.B. Rationalisiert wird, in der Person z.B. das man mit der Leistung nicht zufrieden ist oder Fehlverhalten, hier muss aber auch vorher Abgemahnt werden.
Es können aber auch sehr viele Krankheitsausfälle angeführt werden die für den Betrieb nicht mehr zu tragen sind. Hier muss man aber schon sehr oft und viel krank in der Vergagenheit gewesen sein um hiermit begründen zu können. Auch spielt dabei die Größe eines Betriebes eine wichtige Rolle. Einem großen Unternehmen sind mehr Krankheitsfehltage zuzumuten als einem kleinen Betrieb.
In all diesen Fällen kann man als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht anstrengen, in der Verhandlung müsste dann der Arbeitgeber seine Begründung beweisen und glaubhaft machen. Wenn z.B. ein Arbeitgeber jemanden betrieblich kündigt, jedoch eine Woche später in einer Anzeige einen anderen Mitarbeiter sucht wird dieser schon schlechte Karten haben. Oftmals läuft es aber bei Kündigungsschutzklagen auf einen Vergleich raus in dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.
In diesem vorliegenden Fall ist es wohl so das die Kranktage in den ersten 4 Wochen tatsächlich von der Krankenkasse bezahlt werden müssen. Hier bekommt man aber nicht 60% vom Netto, sondern runde 70% vom netto ausbezahlt. Nach den ersten 4 Wochen hat man jedoch das volle Recht auf Lohnfortzahlung unabhängig davon ob man noch in einer Probezeit ist oder der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Der Arbeitgeber kann jedoch ohne Probleme fristgerecht unbegründet kündigen solange der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift. Man bekommt jedoch Krankengeld von der Krankenkasse wenn die Krankheit länger als die Kündigungsfrist andauert und kann so den Bezug von Arbeitslosengeld heraususzögern.
Eine Sonderstellung nimmt hier die fristlose Kündigung ein. Da es sich hier um eine Kündigung aus einem besonderes gravierenden Fehlverhalten (Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Gewalt gegen Kollegen usw) des Arbeitnehmers handelt bedarf es bei dieser immer einer Begründung, egal ob in oder nach der Probezeit oder mit oder ohne Kündigungsschutz.