Krank in der Probezeit, wer Zahlt`?

Außerdem sind die Gerichtskosten wirklich nicht sehr hoch. Wenn man also weder Rechtsschutzversichert ist noch Mitglied einer Gewerkschaft ist, sollte man wegen der Gerichtskosten den Gang zum Arbeitsgericht nicht scheuen.

Ich habe mal in den 90ern eine Kündigungsschutzklage ohne Gewerkschaft durchgezogen und dafür keine 20 Mark an Gerichtskosten bezahlt. Man braucht dafür wahrlich kein Jurist sein da die Richter (sind in der Regel sehr Arbeitnehmerfreundlich ;) )dort schon anhand der Begründung (die übrigens von der Geschäftsstelle des Gerichts aufgesetzt werden kann) ersehen was hier für Paragraphen oder Verordnungen Anwendung finden.

Es ist aber wichtig das man Klage einreicht da sonst auch eine unberechtigte Kündigung nach zwei Wochen rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar ist.
 
bluemchen64 schrieb:
Sinnvoller weise wird daher oft direkt eine 6 monatige Probezeit vereinbart, da fällt dann die verlängerte Kündigungsfrist und der Beginn des gesetzlichen Kündigungsschutz zusammen. Es ist daher möglich auch während einer AU gekündigt zu werden, nach den 6 Monaten kann man jedoch nicht als Begründung die AU angeben, sondern nur Betriebliche, und in der Person des Arbeitnehmers begündete Kündigungsgründe anführen.
Das ist so leider nicht ganz richtig. Die AU kann durchaus Kündigungsgrund sein und zu einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung berechtigen

Bei der krankheitsbedingten Kündigung sind vier Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Die Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen
  2. Die Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
  3. Die Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung
  4. Die Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wird in allen Fallgruppen in drei Stufen geprüft:

  1. Erforderlichkeit einer negativen Gesundheitsprognose
  2. Auf Grund der negativen Gesundheitsprognose muss die Besorgnis bestehen, es werde zukünftig zu erheblichen betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Arbeitgebers kommen
  3. Abschliessend ist eine umfassende Interessensabwägung erforderlich
 
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