Per Telefon abgemachte Lieferung jetzt zurück Treten

ExoTerra

Lt. Junior Grade
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Juli 2010
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449
Hallo,
Ich habe eine Frage an ein paar versierte Rechtsexperten.
Ich habe mich um Artikel A lokal beraten lassen.
Per Telefon haben wir einen Liefertermin ausgemacht mit Bezahlung bei Lieferung, d.h. eigentlich formal nur ein mündlicher Vertrag.
Jetzt ist Artikel A online drastisch reduziert (Cam 200€) und ich würde gerne von der Lieferung die heute kommen soll zurück treten.
Zu erwähnen sei noch das Geschäft liefert selber also nicht über eine Spedition.
Kann ich das machen oder kann mich der Verkäufer auf den mündlichen Vertrag festnageln?

LG,
ExoTerra
 
Natürlich sind auch mündliche Verträge verbindlich. (Kaufvertrag wird geregelt unter §§ 433 ff. BGB) Sofern es nicht der Erwerb einer Immobilie oder Grundstücks ist, gilt Vertragsfreiheit. Das inkludiert natürlich auch mündliche Verträge.
nur ist bei mündlichen Verträgen die Beweisführung ohne Zeugen schwierig.

ich wünsche mir manchmal echt die Zeit zurück, als das die Menschen sich noch an die Abmachungen gehalten haben, die sie geschlossen haben und nicht nach Auswegen suchten.
 
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1. Das mündlich ist hier komplett egal. Ein mündlicher Vertrag ist nicht anders als ein schriftlicher. Das BGB sieht keine spezielle Form für einen Kaufvertrag vor.
2. Ein Widerrufsrecht hast du nur bei Fernabsatz. Bei Kaufverträgen im Laden nicht.
3. Für alles weitere kannst du einen Anwalt konsultieren, bzw. eine entsprechende Rechtsberatung.
 
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ExoTerra schrieb:
, d.h. eigentlich formal nur ein mündlicher Vertrag.

Es gibt keinen Unterschied zwischen mündlich und schriftlich bei Verträgen.
Bist Du 18 Jahre alt?
Dann bist Du voll geschäftsfähig und solltest das auch wissen.
 
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Es wurde telefonisch nur der Liefertermin ausgemacht laut dem TE. Und Handschlag braucht es nicht.
 
Da bist du auf die Kulanz des Händlers mmn angewiesen. Generell frage ich mich aber warum man den örtlichen Händler unterstützen will und jetzt plötzlich wegen einem Angebot im Netz nicht mehr mag. Ich meine der Händler bleibt erstmal auf dem Artikel und den Kosten sitzen, das muss dir halt bewusst sein. Denn bei B2B Geschäften gibt es normalerweise keinen Rückversand. Es gibt zwar Unternehmen die die Sachen nochmals zurück nehmen bei B2B Geschäften, allerdings gegen eine Bearbeitungsgebühr von meistens +- 15% des Händlernettopreises.

Ich würde ihm einfach mal sagen, dass die Kamera aktuell 200 € biliger im Netz ist und du ungern stornieren willst, deshalb ob er dir nicht preislich noch etwas entgegen kommen kann, dann ist er nicht komplett der gearschte und du hast wenigstens etwas gespart.
 
knoxxi schrieb:
was hat nun B2B damit zu tun? Das ist eine völlig andere Baustelle. Für mich klingt das hier eher nach B2C.

Was das damit zu tun hat? Der Händler hat die Kamera, die er will jetzt da liegen, weil er sie bereits von seinem Großhändler bestellt hat. Die Lieferung soll heute kommen, also gehe ich davon aus das der Händler die Kamera bereits da hat. Diese Kamera kann der Händler nicht mehr ohne weiteres an seinen Großhändler zurück geben (B2B).

Das Geschäft zwischen ihm und dem Händler ist natürlich B2C.
 
Der Händler war schon im vornherein nicht auf jegliche mögliche Rabatte eingegangen und das Gerät hat er standardmäßig auf Lager.

Kurz gesagt:
Habe angerufen um eine Stornierung gebeten war kein Problem.
 
Und warum kann man sowas nicht gleich erst machen und dann fragen wenn es abgelehnt wird um seine rechtliche Position abzusichern?
 
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Naja ist zwar Moralisch nicht so toll was der TE gemacht hat.
Aber was spricht dagegen sich vorher zu informieren wenn man sich unsicher ist ob das Rechtlich geht.
Ich zb musste schon paar mal Mitarbeiter von MM und Saturn die entsprechenden Gesetze Zeigen bevor ich zu mein Recht gekommen bin.
 
Es ist übrigends kein Vertrag zustande gekommen.
Laut EU muss man einen telefonischen "Vertrag" entweder per Mail oder Brief bejahen um ihn zu bestätigen.
 
@Halus

Das möchte ich keinesfalls so stehen lassen, denn ich vermute, dass sehr wohl ein Vertrag zustande gekommen ist. Und zwar keiner, der unter Fernabsatzrecht fällt. Und deshalb hätte es auch kein Widerrufsrecht gegeben.

Prinzipiell hast Du nämlich recht, wäre der Vertrag fernmündlich (telefonisch) verhandelt worden ohne vorherigen persönlichen Kontakt, so hätte es eine schriftliche Bestätigung des Kunden geben müssen.

Hier dürfte aber eine ganz andere Konstellation vorliegen, denn der TE schrieb:
ExoTerra schrieb:
Ich habe mich um Artikel A lokal beraten lassen.
Es dürfte davon auszugehen sein, dass der TE alle vertragswesentlichen Gespräche und Vertragsdetails beim Händler vor Ort geführt hat. Telefonisch kam nur noch das ok.

Hierzu führt die Richtlinie 2011/83/EU in Rz. (20) wie folgt aus:

Richtlinie 2011/83/EU schrieb:
Diese Begriffsbestimmung sollte auch Situationen erfassen, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. Im Gegensatz dazu sollte ein Vertrag, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelt und letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, nicht als Fernabsatzvertrag gelten.


Also ganz vorsichtig mit solchen Einschätzungen, sie erweisen sich wie Du siehst oft als falsch!


Aber der Fall ist hier ja zugunsten des TE geklärt.

Mir ging es nur noch einmal darum, zur Aufklärung darauf hinzuweisen, dass dem TE aller Wahrscheinlichkeit nach überhaupt nichts zugestanden hätte.
 
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Dominion schrieb:
@Halus
Zitat von Richtlinie 2011/83/EU:
Diese Begriffsbestimmung sollte auch Situationen erfassen, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. Im Gegensatz dazu sollte ein Vertrag, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelt und letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, nicht als Fernabsatzvertrag gelten.

Das dürfte dann wohl eher theoretischer Natur sein. Bedenkt man, dass hier der 1. Anschein für einen kompletten Vertrag per Telefon geschlossen spricht, dürfte es dem Geschäft sehr schwer fallen dies zu entkräften.
 
@nebulein
er Händler hat die Kamera, die er will jetzt da liegen, weil er sie bereits von seinem Großhändler bestellt hat. Die Lieferung soll heute kommen, also gehe ich davon aus das der Händler die Kamera bereits da hat. Diese Kamera kann der Händler nicht mehr ohne weiteres an seinen Großhändler zurück geben (B2B).

Kommt drauf an. Wenn die Verpackung nich geöffnet wurde sollte auch der Händler problemlos die Ware retournieren können (zumindest wenn er häufiger mit dem entsprechenden Großhandel zu tun hat).
Ich mein das Teil is ja immernoch fabrikneu, unbenutzt...
Von mir aus könnte man dem Kunden die Versandkosten in Rechnung stellen, wobei da die Frage is ob sich der Aufwand lohnt.
 
Soweit ich das aber verstehe, hat er sich im Laden beraten lassen und dort wurde dann auch der Kaufvertrag (mündlich?) abgeschlossen.
Lediglich per Telefon wurde der Liefertermin ausgemacht.
Somit würde das Fernabsatzgesetz überhaupt nicht greifen und rechtlich muss der Käufer seinen Teil erfüllen.

Ob er erst bei der Lieferung oder im voraus bezahlt ist unerheblich.

Der Händler könnte jetzt also durchaus auf Erfüllung des Vertrages durch den Käufer bestehen(und klagen) und den vollen Kaufpreis von ihm verlangen.
Und eben nicht nur die Versandkosten.
Dabei ist es auch unerheblich ob der Käufer nun die Verpackung öffnet oder nicht.

Ist der Kaufvertrag erst am Telefon zustande gekommen, sieht es anders aus.

Jegliche Kulanz seitens des Verkäufers außer acht gelassen.

Was aber auch einen wichtigen Punkt ausmacht ist, dass der Händler extra für den Käufer die Ware bestellt hat (dürfte also in eine ähnliche Richtung wie Sonderanfertigung gehen)
Dahingehend könnte er dann auch jeglichen erlittenen Schaden (Versandkosten, Evtl Gewinn durch niedrigeren Verkaufspreis, Lagerkosten...) auf den Käufer umwälzen.
Bei Abschluss im im Laden vor Ort eh wurscht da Käufer kein Widerrufsrecht hat.


P.S.: Ich weiß, dass hier der Verkäufer den TE nach Anruf problemlos aus der Nummer entlassen hast. ;)
 
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Was aber auch einen wichtigen Punkt ausmacht ist, dass der Händler extra für den Käufer die Ware bestellt hat (dürfte also in eine ähnliche Richtung wie Sonderanfertigung gehen)
Ich kenn die Kamera nich aber das is vermutlich "Stangenware" - nur weil es bestellt wird isses keine Sonderanfertigung.
Wer das nich beim Großhändler retournieren kann sollte ggf den Großhändler wechseln.
Wobei - hängt wohl auch mit dem Auftragsvolumen zusammen.
Wenn ich bei "meinem" Großhändler im Jahr für x-Tausend Euro Zeugs order und dann mal den ein oder anderen Laptop, Monitor usw retourniere (ungeöffnet) - war das noch nie n Problem.

Klar is das im Privatkundenbereich immer so ne Sache - rechtfertigt das den Aufwand...
Aber Amazon bietet das idR und wenn Du vor Ort schon nicht mit dem Preis überzeugen kannst - dann bleibt Dir ja nur der Service.
Unabhängig wie/ob der Kaufvertrag nun zu Stande kam.
Wer da nich "kulant" ist (wie gesagt der Artikel is ja ungeöffnet und voll "verkehrsfähig" wenn DHL nich das Paket über den Zaun geworfen hat), hat einen Kunden weniger und der wird seine Erfahrung auch im Freundeskreis kund tun.
Ich kenn einige denen durch sowas auch größere Auftrage entgangen sind.
Wer weiß schon ob der "Privatkunde" nich auch irgendwo im Einkauf sitzt?!
 
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