@Froschkönig:
wo soll denn da die notwehr sein, wenn du gerade dabei bist, deinem folteropfer streifenweise die haut abzuziehem, ihm sämtliche hand- und fußnägel rauszureissen, ihm die augäpfel rauszupolken, ihn auf der streckbank die rückenwirbel auszurenken, ihm die kniescheiben zu zertrümmern, die daumen mit ner zwinge zu zerquetschen, ihm die knochen zu brechen und so weiter und so heiter?
du gucks echt zu viel fernsehn xD
@Noxiel:
Und woher weiss das der Polizist beim Verhoer?
woher weis die polizei bei einer hausdurchsuchung, dass sie belastendes material finden werden? sie wissen es nicht, aber es gibt sowas wie einen dringenden tatverdacht. das ist ein unbestimmter rechtsbegriff, den dir unser grüner jurist sicher näher erläutern kann
"gegenwaertig" beschreibt die aktuelle situation. wir befinden uns gegenwärtig im 21sten jahrundert und das dauert immerhin einhundert jahre lang

mit welchem begriff würdest du denn die situation der geisel zeitlich definieren?
Welches Recht wird temporaer bei der Hausdurchsuchung eingeschraenkt?
das recht auf privatsphäre. die polizei darf nicht willkürlich in deine private wohnung eindringen und deine privaten sachen durchsuchen. das ist ohne den richterlichen beschluss eine rechtsverletzung.
daher auch meine einschränkung bei der rettungsfolter: diese darf nur per richterlicher verfügung veranlasst werden und nicht nach ermessen der ermittlungsbehörden selbst. dass ich auch für härtere methoden bin, wenns der rettung von menschenleben dient bedeutet nicht, dass ich die rechtsstaatlichen grundsätze verändern oder aufweichen will.
Es waere nett, wenn du auch meinen Zusatz beruecksichtigst, in dem ich darauf hinweise, dass der Staat natuerlich bei einer Straftat aktiv werden muss, unter Beruecksichtung der Grundrechte.
auch hier möchte ich wieder auf ausnahmeregelungen wie die hausdurchsuchung und den grundsatz der verhältnismäßigkeit der mittel verweisen. die fragestellung lautet ja grade, ob die lebensrettung in diesem konkreten fall legitimiert werden sollte oder nicht.
Der Sinn der Verfassung ruht auf jeden Fall nicht in der freien Interpretation ihrer Gesetzestexte.
Nochmal, der Staat garantiert mit dem Grundrecht auf koerperliche Unversehrtheit, dass er (der Staat) nichts in Form von Gesetzen, Einschraenkungen, Willkuer oder aehnlichen Dingen unternehmen wird, dass diesen Anspruch einschraenkt.
Fuer Dinge wie Straftaten, deren Vereitelung und Aufklaerung sind die entsprechenden Gesetzbuecher zustaendig. Strafprozessordnung, Buergerliches Gesetzbuch, etc pp. Nicht das Grundgesetz.
die rettungsfolter würde auch nicht im grundgesetz, sonden den entsprechenden einschlägigen gesetzestexten geregelt. das grundgesetz dient dieser diskussion eigentlich nur, um eine grundlage zu schaffen, welche rechte grundsätzlich dem täter und welche dem opfer zustehen. ab wann die polizei verpflichtet ist, einzugreifen und in welchem umfang, das ist wo anders geregelt.
imho ergeben sich aus dem grundgesetz für beide parteien, täter wie opfer rechte, die aber aufgrund der situation im wiederspruch stehen.
daher ergibt sich hier für mich eben die abwägung zwischen leben des opfers und körperlicher unversehrtheit des täters. ich für meinen teil sehe hier klare prioritäten, insbesondere bei der schwere der rechtseinschrenkung. und nein, das folterszenario von unserem froschkönig wäre auch im falle einer legitimation nicht zu befürchten
auch der umfang würde selbstredend geregelt werden und man kann heute menschen schwer erträgliche schmerzen zufügen, ohne (nennenswerte) körperliche blessuren. da muss niemand gehäutet werden^^
(an meinen zahnarzt denk)
Die Grundrechte unterscheiden nicht zwischen Opfer und Taeter. Da gibt es keinen Handlungs- oder Ermessensspielraum. Deine Argumentation, dass die Menschenrechte in ihrer Anwendung die Rolle des Menschen als Taeter oder Opfer beruecksichtigen muessen ist Unfug. Vor dem Gesetz ist jeder Mensch gleich. Er muss es sein, Willkuer darf nicht zur Staatsräson werden.
es geht nicht um die rolle der personen, sondern um die schwere der rechtseinschnitte. und du wirst mir sicher zustimmen, dass einmalig schmerzen mit einem endgültigen tod nicht gleichzusetzen sind. zumal das recht auf körperliche unversehrtheit ja nicht vollends ausgesetzt sondern nur kurzfristig eingegrenzt wird. außer den ermittelnden behörden und außer zum ausschließlichen retten der geisel gillt auch mit dem richterlichen beschluss weiterhin das recht auf körperliche unversehrtheit. nach preisgabe des verstecks dann auch wieder uneingeschränkt.
Dein Problem ist jedoch, dass du allgemein die Menschenrechte missverstehst oder falsch interpretierst.
dann klär mich mal auf. folgende fakten liegen meiner überlegung zu grunde:
jeder hat das recht auf leben, freiheit und körperliche unversehrtheit. alle diese rechte werden auf seiten der geisel durch den täter verletzt. es muss doch aufgabe des staates sein, diese wieder herzustellen, wenn die verfassung nicht nur einen hohle frase sein soll, dafür gibt es ja die polizei.
natürlich verstehe ich die bedenken bezüglich der rechtseinschränkung auf seiten des täters, aber es kann imho auch nicht richtig sein, das verhältnismäßig geringe rechtseinschränkungen (nicht aufhebungen!) verhindern, dass der staat die verfassungsmäßig garantierten rechte aller schützen kann.
wie einige beiträge vorher schon mal geschrieben, geht es hier um die abwägung, wie weit der staat gehen darf, um eben diese rechte auf leben, freiheit, etc ggf auch mit polizeigewalt durchzusetzen.
und ich möchte nochmals betonen, dass die rettungsfolter nur das allerletzte mittel sein darf, durch die judikative überwacht wird und ausschließlich(!) der rettung von menschenleben dient.
weder geständniserpressung noch willkür können oder dürfen bestandteil von rettungsfolter sein.