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Ich verstehe immernoch nicht, was man an § 136 a Strafprozessordnung :
In Artikel 104 des Grundgesetzes heißt es nämlich:
Schon die Drohung hiermit ist verboten.
Diese an Klarheit nicht zu übertreffenden nationalen Regelungen werden noch unterstrichen durch Artikel 3 und Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtscharta. In Artikel 3 heißt es:
Ganz ehrlich, ich will kein Deutschland, dass den Vereinigten Staaten nach 9/11 gleicht. Unter garkeinen Umstaenden.
und dem Grundgesetz, dem höchsten Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 und 2, missverstehen kann. Wo ist da der Raum fuer Interpretationen und Spielraeume?"Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose."
In Artikel 104 des Grundgesetzes heißt es nämlich:
"Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."
Schon die Drohung hiermit ist verboten.
Diese an Klarheit nicht zu übertreffenden nationalen Regelungen werden noch unterstrichen durch Artikel 3 und Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtscharta. In Artikel 3 heißt es:
Und Artikel 15 der Charta stellt klar, dass die Rechte aus Artikel 3 unter allen Umständen gelten, und zwar selbst dann, wenn "das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht" wird."Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Ganz ehrlich, ich will kein Deutschland, dass den Vereinigten Staaten nach 9/11 gleicht. Unter garkeinen Umstaenden.