xyperspirale
Ensign
- Registriert
- Feb. 2009
- Beiträge
- 170
Halli Hallo,
ein schönes Wochenende erstmal allen.
Ich bin Tobi und hab ein kleines Problem. Ich habe mir Ende Oktober 2008
im größten deutschen Online Shop Ein Mainboard, CPU, Festplatten und so
weiter bestellt. Naja in der ersten Lieferung war die CPU-Box schon geöffnet.
Also hab ich alles wieder zurück geschickt. Dann nach 4 Wochen warten konnte
ich den PC endlich zusammen bauen. Aber siehe da Mainboard ist kaputt.
Dann hab ich nur der Mainborad zurück geschickt. 3 Wochen später hab ich ein
neues bekommen und konnte dieses ganze 4 Tage nutzen. Also wieder eingeschickt.
Wieder 3 bis 4 Wochen warten. Dann hab ich ein neues bekommen was ganze 4 Wochen
funktioniert hat und dann vorgestern wieder defekt war.
Nun kann ich ja nach 3 Mal Umtauschen mein Geld zurückverlangen was ich auch getan habe.
Meine Frage ist: Ich wollte die damals gekaufte CPU mitzurück geben da ich den Sockel wechslen will weil ich dmait nur Probleme habe. Der Internet Shop meinte aber, Sie tauschen die CPU nicht.
Ich glaube nicht das das nach deutshen Recht ok ist, hat da jemand Erfahrungen? Die CPU ist doch in der Bestelltung vom Mainboard abhängig oder? Der Shop meinte dann auch noch das sie ja noch andere AM2+ Mainboard haben wo ein Phenom X4 9950 drauf läuft.
Ich brauche aber ein miniATX Borad mit CrossFire. Das gibt es nur von einem Hersteller. Und wenn das nicht geht dann nimm ich keins. was doch mein gutes Recht ist, oder? Damit waren die TOTAL überfordert und meinten nur noch ich so das einschicken oder mir einen Anwalt nehmen.
Hilfe was soll ich machen? Nachgeben? aber warum muss ich den die anderen Sachen behalten wenn das Mainboard nicht geht.
Vielen Dank für Eure Mühe
Tobi
hier 2 Gesetztes Auszüge:
.......................................................
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Gewährleistung wird die Haftung des Verkäufers für Mängel an der Kaufsache und für fehlende Eigenschaften der Kaufsache genannt.
Der Käufer hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf mangelfreie Lieferung oder die Beseitigung des Mangels innerhalb einer gesetzten Frist. Erst wenn die verlangte Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Unter Umständen kann der Käufer auch Schadensersatz geltend machen.
Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers setzt den Mangel an der Kaufsache voraus. Unterschieden wird im Gesetz zwischen Sachmangel und Rechtsmangel.
* Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Erwarten kann der Käufer auch Eigenschaften, die der Verkäufer in seiner Werbung ausdrücklich eingeräumt hat.
*
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Kaufsache haben und so deren Gebrauch durch den Käufer beeinträchtigt werden können. Beispiele für solche Rechte sind Vorkaufsrechte, Nacherbenvermerke, Patente und Rechte aus Miet- und Pachtverhältnissen.
Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer vom Verkäufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Der Verkäufer hat aber das Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob es nicht einfacher ist, den Mangel zu beheben.
Für die Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzen. Die Kosten für die Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Erst wenn der Verkäufer die Nacherfüllung:
* verweigert oder
* die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
* die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern, bzw. den Kaufpreis mindern.
Eine Nachlieferung gilt aber erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Unter Umständen kann der Käufer dann auch Schadensersatz oder den Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.
Die Ansprüche des Käufers verjähren in den meisten Fällen nach zwei Jahren, beginnend mit dem Gefahrenübergang. Sie verjähren nach fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei Sachen, die üblicher Weise für ein Bauwerk verwendet werden. Die Ansprüche des Käufers verjähren sogar erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt. Ein dingliches Recht eines Dritten liegt beispielsweise dann vor, wenn diese Herausgabe der Kaufsache verlangen kann, oder wenn ein sonstiges Recht im Grundbuch eingetragen ist. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, verjähren die Ansprüche nach drei Jahren.
...........................................
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)
Gliederung
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
ein schönes Wochenende erstmal allen.
Ich bin Tobi und hab ein kleines Problem. Ich habe mir Ende Oktober 2008
im größten deutschen Online Shop Ein Mainboard, CPU, Festplatten und so
weiter bestellt. Naja in der ersten Lieferung war die CPU-Box schon geöffnet.
Also hab ich alles wieder zurück geschickt. Dann nach 4 Wochen warten konnte
ich den PC endlich zusammen bauen. Aber siehe da Mainboard ist kaputt.
Dann hab ich nur der Mainborad zurück geschickt. 3 Wochen später hab ich ein
neues bekommen und konnte dieses ganze 4 Tage nutzen. Also wieder eingeschickt.
Wieder 3 bis 4 Wochen warten. Dann hab ich ein neues bekommen was ganze 4 Wochen
funktioniert hat und dann vorgestern wieder defekt war.
Nun kann ich ja nach 3 Mal Umtauschen mein Geld zurückverlangen was ich auch getan habe.
Meine Frage ist: Ich wollte die damals gekaufte CPU mitzurück geben da ich den Sockel wechslen will weil ich dmait nur Probleme habe. Der Internet Shop meinte aber, Sie tauschen die CPU nicht.
Ich glaube nicht das das nach deutshen Recht ok ist, hat da jemand Erfahrungen? Die CPU ist doch in der Bestelltung vom Mainboard abhängig oder? Der Shop meinte dann auch noch das sie ja noch andere AM2+ Mainboard haben wo ein Phenom X4 9950 drauf läuft.
Ich brauche aber ein miniATX Borad mit CrossFire. Das gibt es nur von einem Hersteller. Und wenn das nicht geht dann nimm ich keins. was doch mein gutes Recht ist, oder? Damit waren die TOTAL überfordert und meinten nur noch ich so das einschicken oder mir einen Anwalt nehmen.
Hilfe was soll ich machen? Nachgeben? aber warum muss ich den die anderen Sachen behalten wenn das Mainboard nicht geht.
Vielen Dank für Eure Mühe
Tobi
hier 2 Gesetztes Auszüge:
.......................................................
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Gewährleistung wird die Haftung des Verkäufers für Mängel an der Kaufsache und für fehlende Eigenschaften der Kaufsache genannt.
Der Käufer hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf mangelfreie Lieferung oder die Beseitigung des Mangels innerhalb einer gesetzten Frist. Erst wenn die verlangte Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Unter Umständen kann der Käufer auch Schadensersatz geltend machen.
Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers setzt den Mangel an der Kaufsache voraus. Unterschieden wird im Gesetz zwischen Sachmangel und Rechtsmangel.
* Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Erwarten kann der Käufer auch Eigenschaften, die der Verkäufer in seiner Werbung ausdrücklich eingeräumt hat.
*
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Kaufsache haben und so deren Gebrauch durch den Käufer beeinträchtigt werden können. Beispiele für solche Rechte sind Vorkaufsrechte, Nacherbenvermerke, Patente und Rechte aus Miet- und Pachtverhältnissen.
Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer vom Verkäufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Der Verkäufer hat aber das Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob es nicht einfacher ist, den Mangel zu beheben.
Für die Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzen. Die Kosten für die Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Erst wenn der Verkäufer die Nacherfüllung:
* verweigert oder
* die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
* die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern, bzw. den Kaufpreis mindern.
Eine Nachlieferung gilt aber erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Unter Umständen kann der Käufer dann auch Schadensersatz oder den Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.
Die Ansprüche des Käufers verjähren in den meisten Fällen nach zwei Jahren, beginnend mit dem Gefahrenübergang. Sie verjähren nach fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei Sachen, die üblicher Weise für ein Bauwerk verwendet werden. Die Ansprüche des Käufers verjähren sogar erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt. Ein dingliches Recht eines Dritten liegt beispielsweise dann vor, wenn diese Herausgabe der Kaufsache verlangen kann, oder wenn ein sonstiges Recht im Grundbuch eingetragen ist. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, verjähren die Ansprüche nach drei Jahren.
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)
Gliederung
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
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