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Dark198th
Gast
wenn ich so manchen beitrag hier lese, frage ich mich wirklich, warum so viele menschen lern-und beratungsresistent sind. wie schaffen die es nur durch ihr leben?
da gibt es massig beirtäge, in welchen darauf hingewiesen wird, dass das thema "umtausch" und der immer wieder gerne zitierte satz "geöffnete software ist vom umtausch ausgeschlossen" bei fehlerhafter software keine rolle spielt und trotzdem gibt es hier absolut sinnfreie beiträge.
meine fresse, in einem beitrag hier gibt es sogar eine verlinkung zu einer lawseite für lernbehinderte!
im grunde kann der ganze thread dicht gemacht werden. es gibt hier nichts mehr zu diskutieren.
Der Käufer hat aus dem Kaufvertrag im Prinzip einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Überlassung einer mangelfreien Ware. Ist die Software mit Mängeln behaftet, die deren Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zwecke wesentlich beeinflußt, so kann der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen, die sich aus dem Kaufrecht ergeben. Ein Mangel kann vorliegen, wenn die Nutzung des Programmes ohne erkennbare Ursache zum Abbruch des Arbeitsvorganges führt, so dass bereits gewonnene Arbeitsergebnisse verlorengehen. Hierzu gehört aber auch eine fehlerhafte Dokumentation in den beigelegten Unterlagen des Programms oder die Untauglichkeit, die vorausgesetzten Arbeitsgänge ablaufen zu lassen. Ein aktuelles Beispiel ist etwa die Untauglichkeit eines neugekauften Finanzprogramms, in EURO zu rechnen.
In solchen Fällen hat der Kunde verschiedene gesetzliche Vorgehensweisen gegen den Verkäufer. Zu nennen sind hier vor allem Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (sog. Wandlung), Minderung des Kaufpreises und unter Umständen auch auf Schadensersatz. Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises dürfte beim Erwerb von Software kaum eine Rolle spielen. Wer will schon einen Teil des Kaufpreises zurück, wenn das erworbene Programm nicht oder nur teilweise läuft? Auch eine Reparatur der Software wird bei Standardprogrammen in der Praxis nicht vorkommen, schließlich kann sich etwa ein Kaufhaus kaum einen Programmierer leisten, der den neuesten Bugs eines tausendfach verkauften Spieles beseitigt.
Auch ein Umtausch des Programmes (sog. Nachlieferungsanspruch, § 480 BGB) ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich. Allerdings wird ein Umtausch unserem Käufer kaum helfen, wenn der Fehler in der Programmierung der Software selbst liegt, also nicht etwa nur der Datenträger defekt ist. In diesem Fall bleibt aber immer noch der Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages, der sich aus § 462 BGB ergibt. Dem Käufer hat also das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben.
quelle: http://netlaw.de/beitraege/1999/software.htm
jeder der irgendwann mal eine kaufmännische ausbildung hatte, sollte sowas aber auch im schlaf beantworten können, insbesondere jene menschen, welche im handel arbeiten, sollten sowas erst recht wissen.
da gibt es massig beirtäge, in welchen darauf hingewiesen wird, dass das thema "umtausch" und der immer wieder gerne zitierte satz "geöffnete software ist vom umtausch ausgeschlossen" bei fehlerhafter software keine rolle spielt und trotzdem gibt es hier absolut sinnfreie beiträge.
meine fresse, in einem beitrag hier gibt es sogar eine verlinkung zu einer lawseite für lernbehinderte!
im grunde kann der ganze thread dicht gemacht werden. es gibt hier nichts mehr zu diskutieren.
Der Käufer hat aus dem Kaufvertrag im Prinzip einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Überlassung einer mangelfreien Ware. Ist die Software mit Mängeln behaftet, die deren Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zwecke wesentlich beeinflußt, so kann der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen, die sich aus dem Kaufrecht ergeben. Ein Mangel kann vorliegen, wenn die Nutzung des Programmes ohne erkennbare Ursache zum Abbruch des Arbeitsvorganges führt, so dass bereits gewonnene Arbeitsergebnisse verlorengehen. Hierzu gehört aber auch eine fehlerhafte Dokumentation in den beigelegten Unterlagen des Programms oder die Untauglichkeit, die vorausgesetzten Arbeitsgänge ablaufen zu lassen. Ein aktuelles Beispiel ist etwa die Untauglichkeit eines neugekauften Finanzprogramms, in EURO zu rechnen.
In solchen Fällen hat der Kunde verschiedene gesetzliche Vorgehensweisen gegen den Verkäufer. Zu nennen sind hier vor allem Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (sog. Wandlung), Minderung des Kaufpreises und unter Umständen auch auf Schadensersatz. Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises dürfte beim Erwerb von Software kaum eine Rolle spielen. Wer will schon einen Teil des Kaufpreises zurück, wenn das erworbene Programm nicht oder nur teilweise läuft? Auch eine Reparatur der Software wird bei Standardprogrammen in der Praxis nicht vorkommen, schließlich kann sich etwa ein Kaufhaus kaum einen Programmierer leisten, der den neuesten Bugs eines tausendfach verkauften Spieles beseitigt.
Auch ein Umtausch des Programmes (sog. Nachlieferungsanspruch, § 480 BGB) ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich. Allerdings wird ein Umtausch unserem Käufer kaum helfen, wenn der Fehler in der Programmierung der Software selbst liegt, also nicht etwa nur der Datenträger defekt ist. In diesem Fall bleibt aber immer noch der Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages, der sich aus § 462 BGB ergibt. Dem Käufer hat also das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben.
quelle: http://netlaw.de/beitraege/1999/software.htm
jeder der irgendwann mal eine kaufmännische ausbildung hatte, sollte sowas aber auch im schlaf beantworten können, insbesondere jene menschen, welche im handel arbeiten, sollten sowas erst recht wissen.