@John die Bohne
Nein, nachwievor über Strafanzeige vom Urheber beim Staatsanwalt und anschließender Akteneinsicht seiner beauftragten Abmahnanwälte nach Schliessung des Strafverfahrens zb. wegen Geringfügigkeit oder Mangel öffentlichen Interesses (die Regel). Für deren weitaus lukrativeres Zivilverfahren sind deutsche Gesetze die reinste Oase. Aber es reicht ihnen immer noch nicht.
Das, worauf Du vllt. ansprichst, war kein Grundsatzurteil eines höchsten Gerichts. Somit besteht für andere Gerichte weiterhin keinerlei Veranlassung, dem zu folgen.
Haben sie die Realadresse zur ermittelten IP, dann kommt der Anschlussinhaber meist die Störerhaftung, unabhängig ob er es selber war. Aber wie hier schon gesagt wurde: eine tatsächliche Verurteilung liegt im Ermessenspielraum der Richter. Hamburg und München sind da bevorzugt pro Kläger.
PS:
Die Provider müssen aktuell noch die Logdaten nach 90 Tagen löschen, die Telekom nach 7 Tagen und ab nächstes Jahr alle nach 180 Tagen/6 Monaten. Stichwort: Vorratsdatenspeicherung
Allerdings läuft es z.Z. so ab, dass bei Ermittlung einer IP durch Loggingfirmen & Konsorten der Provider umgehend ne email bekommt, mit der Aufforderung, für das anstehende Strafverfahren die Logdaten nicht zu löschen, sich der Staatsanwalt demnächst melden wird. Die meisten kommen dem nach. Sie bekommen vom Staatsanwalt 30-60 Euro Aufwandsgebühren für jede zugeordnete und herausgegeben Adresse. Also lukrativ auf Kosten des Steuerzahlers, auch für Provider.