Schadensersatzansprüche bei Warenbetrug

methadron

Commander
Registriert
Okt. 2010
Beiträge
2.078
Ahoi,
ich habe hier eine Prüfungsfrage, bei der ich mir nicht sicher bin.
Situation Person A kauft über das Internet privat bei Person B eine Ware. Diese wird bezahlt und da es sich um ein Geschenk handelt wird ein verbindlicher Liefertermin ausgemacht, Person B liefert die Ware nicht, Person A stellt Strafanzeige. Soweit so gut, jetzt steht Person A vor dem Problem, dass sie kein Geschenk hat, kann Person A nun die gleiche bzw. in der Art verwandete Ware nochmal kaufen und den Kaufpreis als Schadensersatz geltend machen?
Ich würde mit `kann sie` argumentieren, da Person B auch nach einer gesetzten Nachfrist nicht geliefert hat und sich somit in Lieferverzug befindet.
Person B liefert immer noch nicht und Person A macht den Schaden per Mahnverfahren geltend, möglich?
Was passiert wenn Person B nun auf Grund der Anzeige doch liefert, hat Person B dann Anrecht auf die Ware, die als Ersatz gekauft wurde? Hier bin ich komplett raus.
Es wäre toll, wenn ihr mir helfen würdet.
 
Ich kann mir schwer vorstellen, dass es sich dabei um eine Prüfungsaufgabe handelt, für mich klingt das eher nach einem typischen Sachverhalt, wie er hier alle paar Wochen auftaucht.

Was hast du denn mit welcher Begründung (inkl. §§) bereits geprüft?
 
Du hast in sofern Recht, dass es keine alltägliche Aufgabe ist. Wir sollten uns eine Situation mit realen Bezug ausdenken und diese dann bearbeiten.
Bezüglich des Verzugsschadens würde ich auf 286 BGB verweisen, da der Lieferverzug schuldhaft herbei geführt wurde.
Da ein fixer Liefertermin vereinbart wurde, bedarf es keiner Mahnung.
Die Frage ist halt nur kann ich die Forderung unabhängig vom Strafverfahren stellen.
 
Insofern ist dein Sachverhalt ungünstig, denn er vermengt miteinander nicht in relevantem Bezug stehende Rechtsgebiete.

Das Strafverfahren ist grds. unabhängig vom Zivilverfahren.

Die Frage ist außerdem, wie tief ins Detail die Beantwortung gehen soll...
 
Im Grunde reicht es, wenn ich weiß, dass Person B Schadensersatzansprüche geltend machen kann und diese ggf auch per Mahnverfahren geltend machen kann.
Mir stellen sich nur noch zwei Fragen. Person A kauft nun eine artverwandte Ware und macht Schadensersatz geltend. Was passiert nun wenn Person B doch liefert, hat Person B dann Anspruch auf die Ware? Bzw kann er den Wert um diese mindern?
Ich bin der Meinung, dass er das nicht kann.
Und vielen Dank für deine Hilfe.
 
Also ich kann dir sagen, wenn ein Fixtermin vereinbart wurde und auch die Ware an diesem Tag nur benötigt und
dies im Vertrag auch so geregelt wurde, dann muss der Käufer nicht mehr die Ware annehmen und kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ob eventuelle Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, liegt unter anderem, ob ein schuldhaftes Verhalten seitens Person B erfolgt worden ist.

Natürlich wie immer Angaben ohne Gewähr.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Soweit ist mir das klar, mir geht es eher darum, der Verkäufer macht keinerlei Anstalten, dass Geld zurück zu zahlen. In wie weit macht er sich dadurch Schadensersatz pflichtig. Gibt es da Unterschiede zwischen Kaufleuten und Privatpersonen?
Ein Schaden ist mMn durch die Nichtlieferung entstanden, Person B ist davon ausgegangen, die Ware rechtzeitig zu erhalten.
 
Wieso denkst du dir einen Fall zur Bearbeitung aus, den du offensichtlich nicht wirklich überblickst?

Sind dir denn wenigstens die Grundzüge des Kauf- und Schadensrechtes bekannt?

Juristische Fragestellungen lassen sich nur befriedigend lösen, wenn entsprechend fundiert juristisch argumentiert wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Grundsätzlich bin ich da eigentlich recht fit drin. Zumindest, wenn es um Vertagsrecht zwischen Kaufleuten geht.
Der Grund warum ich es mir ausgesucht habe, ist, dass ich vor zwei Jahren einen ähnlichen Fall in der Familie hatte und es mich einfach interessiert hat.
Ich fasse einfach meine Sicht der Dinge zusammen:
Person A macht sich des Warenbetrugs strafbar und Person B kann nach 286 BGB Schadensersatz fordern.
Demnach ist Person B, sollten beide Klagen Erfolg haben, verpflichtet den Kaufbetrag, sowie entstandene Kosten und den Kaufpreis der ersatzweise beschafften Ware zu beglichen.
 
Zumindest, wenn es um Vertagsrecht zwischen Kaufleuten geht.

Das bezweifle ich jetzt, aber lassen wir das HGB mal in der Schublade, weil es hier keine Rolle spielt.

Person A macht sich des Warenbetrugs strafbar

Das ist hier zwar irrelevant aber offensichtlich nicht der Fall, denn im Nachgang liefert der V ja noch. Dem V müsste bereits bei Abschluss des Vertrages Vorsatzes hinsichtlich aller Betrugsmerkmale nachgewiesen werden.

Person B kann nach 286 BGB Schadensersatz fordern.

Das könnte sie, wenn ein Verzugsschaden entstanden ist.

Hier ist aber offensichtlich nach Schadensersatz statt der Leistung gefragt, da an der Leistung durch den V offensichtlich kein Interesse mehr besteht.

Demnach ist Person B, sollten beide Klagen Erfolg haben

Wieso jetzt auch noch Prozessrecht und wieso 2 Klagen? Du machst den Fall unnötig kompliziert.

verpflichtet den Kaufbetrag, sowie entstandene Kosten und den Kaufpreis der ersatzweise beschafften Ware zu beglichen.

Natürlich nicht, dann damit wäre der K ja auf einmal bereichert, er hätte jetzt den ursprünglichen Kaufpreis und den Kaufpreis der Ersatzbeschaffung.

Verlangen kann der Käufer nach überschlägiger Prüfung die Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgtem Rücktritt und Schadensersatz in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis und dem für die Ersatzbeschaffung zu entrichtenden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für deine Antwort, das bringt mich ein ganzes Stück nach vorne
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben