Schaut euch das mal an!

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@Irok

genau das Gleiche wollte ich auch gerade schreiben. Wenn man es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt, würde der Anwalt wahrscheinlich sofort anmahnen, dass die Bezeichnung "Intel Core 2 Dua E8400 OVP mit Stepping E0"

a) irreführend und nicht Eindeutig zum tatsächlich verkauften Artikel passt und
b) Die Verpackung kein E0 Stepping besitzt (so wurde es ja beschrieben)

Damit weicht der Artikel von der Beschreibung ab und der durch die Auktion entstandene Vertrag ist nichtig. Dabei spielt es DANN auch keine Rolle, dass unten im Kleinen "privat" und "Rücknahme ausgeschlossen"
steht.

Grüße Quick
 
Hab das doch bei Ebay gemeldet 3 tage vor Ende der Auktion dann haben die mir eine Email geschickt.

Da stand nur " danke das sie diesen fall gemeldet haben wir werden es sofort prüfen aber ich erfahre aus datengründen nicht was passiert ist" das wars schon.

das ist Betrug in der Kategorie "CPU" und nicht Zubehör eingestellt, aber der typ hat keine Bewertungen und sein Name erst "Lord Zock" das passt genau drauf!
 
Also nach meiner persönlichen Meinung ist bei diesem Angebot ein Kaufvertrag über die Box mit Lüfter und Prozessor zustande gekommen :king: Dem Verkäufer kann man für eine solche Dreistigkeit nur wünschen, dass er verklagt wird. Leider wird das vermutlich nicht passieren, aber gut wäre es dennoch.
 
Hab das gleiche mal mit ner Graka erlebt, war ne Auktion am laufen, wo die Verpackung für eine Grafikkarte verkauft wurde, standt natürlich auch ganz klein am Schluss.

Am Ende der Auktion, ging sie für 160€ raus..
 
so richtiger Betrug ist des gar nicht Der Anbieter kann seine Ware nur zur auktion frei geben wenn er eine angemessene Artikelbeschreibung darunter setzt.
in welcher Schriftgröße und wo die steht ist im überlassen. OK mal von der käufer seite betrachtet ist des schon mies und link da ja die meisten das kleingedruckte nicht so sehr beachten aber mein rat immer das ganze kleingedruckte lesen nicht nur das Agebot was ins Auge sticht
 
Wie kommst du darauf? Letztlich geht es nur darum, einen Irrtum bewusst hervorzurufen und nichts für die Aufklärung desselben zu tun.
§ 263 StGB schrieb:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Meiner nicht maßgeblichen Meinung nach ist das verstecken wesentlicher Artikelmerkmale (bzw. der Tatsache dass die vermutete Hauptsache, der Prozessor, nicht Teil des Angebots ist) im Kleingedruckten am Seitenende durchaus eine "Entstellung wahrer Tatsachen", das Ziel des Vermögensvorteils ist hier auch nicht von der Hand zu weisen.

Ob der vorliegende Fall tatsächlich die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt müssten Anwälte und Richter entscheiden - aber nur weil es ja irgendwo drin steht zu sagen, dass der Verkäufer rechtlich auf der sicheren Seite ist, ist schlichtweg Unsinn.

Der Käufer könnte vermutlich sogar im Sinne der §§ 123f. BGB binnen Jahresfrist den Kauf anfechten, hier könnte eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorliegen.
 
ich hab ja nicht gesagt das er rechtlich auf der sicheren seite ist ich hab ja nur meine Meinung vertreten
 
Ja, toll... :rolleyes:

Auktionen wie diese sind bei Ebay schon ein alter Hut.
Ich wüsste jetzt nicht, warum ausgerechnet diese Auktion so besonders zu diskutieren wäre.

*closed*
 
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