"Tatort Internet" kann es zur Anklage kommen?

Doc Foster schrieb:
Das allein hat auf eine etwaige Versuchsstrafbarkeit aber keinerlei Einfluss, denn (wie bereits oben geschrieben) auch ein untaugliches Tatsubjekt (hier also der volljährige Chatpartner) lässt diese Strafbarkeit nicht entfallen (23 III StGB).

Ein untaugliches "Tatsubjekt" ist im Allgemeinen ein Täter und nicht ein Opfer. Also z. B. der Täter, der sich für einen Amtsträger hält und daher glaubt, er begeht ein Amtsdelikt (Bestechlichkeit o. ä.), obwohl er das als Nicht-Amtsträger gar nicht kann.

Das ändert aber nichts daran, dass der Versuch bestimmter Delikte strafbar ist. Es bleibt die Frage, ob die Täter tatsächlich die Tat bereits versucht haben, wenn sie sich z. B. mit einem potenziellen Opfer treffen, das sie für minderjährig halten. Allein das Treffen mit Minderjährigen - selbst wenn es welche wären - ist nunmal nicht strafbar. Auch wenn sich der Täter z. B. in einem Chat dazu geäußert hat, dass man sich ja mal treffen könne und er konkrete sexuelle Handlungen anlässlich dieses Treffens in Aussicht stellt und auch wirklich beabsichtigt, muss das Treffen an sich noch kein Versuch sein, da der Täter jederzeit seinen schon gefassten Entschluss revidieren kann und von der Ausführung der Tat Abstand nehmen könnte.

Das ist eines der Kernprobleme der Rechtsprechung: Wer Recht spricht, muss im Grunde wissen, was der Täter gewollt hat, was er gedacht hat. Und wer außer dem Täter kann das wirklich beurteilen?

Sicherlich gibt einen Punkt, an dem man ein unmittelbares Ansetzen zur Tat unterstellen kann, die Tat selber aber nicht wirklich begonnen hat = Versuch. Das wäre vorliegend z. B. der Fall, wenn der Täter das "Opfer" zu einer abgelegenen Örtlichkeit bringt und beginnt sich (und / oder das Opfer) zu entkleiden. Ich glaube aber nicht, dass RTL 2 bislang soweit gegangen ist oder? (Muss zugeben, dass ich noch nicht eine Folge von "Tatort Internet" gesehen habe und auch nicht den Eindruck gewinne, was verpasst zu haben.)
 
Zur Anklage kann es nicht kommen, da ja nichts passiert ist. Aber wenn hinterher mal wirklich was passiert, dann könnte dies von der Staatsanwaltschaft als Versuch dargestellt werden und dieser könnte eine härtere Strafe fordern.
 
Da RTL II ganz bewußt solche Fallen stellt, wäre das dann nicht sowas ähnliches wie Anstiftung oder Verführung zu einer Sraftat?
 
Aber sie Lockfögel sind doch 18 wo ist dann der Versuch?
Werd ich jetzt nach jedem Discobesuch in Knast kommen xD
 
Für den Versuch soll es eben gerade nur auf die Vorstellung des Täters ankommen. Setzt dieser also seiner Meinung nach unmittelbar zu einer strafbaren Handlung an, weil er denkt, dass sein Gegenüber minderjährig (i.S. der Strafnorm) ist, dann wohnt dieser Handlung doch ein ähnlicher Unrechtsgehalt bei, als wenn das Opfer tatsächlich volljährig ist.

Hierbei unterscheiden Rechtswissenschaftler dann noch zwischen Handlungs- und Erfolgsunrecht aber das sei nur am Rande erwähnt.

Diesem Prinzip wird dann in § 23 III StGB Rechnung getragen, da dort dem Gericht die Möglichkeit gegeben wird, von Strafe abzusehen, bzw. diese zu mildern, wenn der Täter aus grobem Unverstand einen untauglichen Versuch begangen hat. Das wäre also bspw. der Fall, wenn er eine 50jährige für minderjährig gehalten hat.
Fehlt der grobe Unverstand (wie in den RTL2 Fällen), dann kann auch nicht nach 23 III von Strafe abgesehen bzw. gemildert werden.
 
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