LoElle
Ensign
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- Nov. 2009
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Doc Foster schrieb:Das allein hat auf eine etwaige Versuchsstrafbarkeit aber keinerlei Einfluss, denn (wie bereits oben geschrieben) auch ein untaugliches Tatsubjekt (hier also der volljährige Chatpartner) lässt diese Strafbarkeit nicht entfallen (23 III StGB).
Ein untaugliches "Tatsubjekt" ist im Allgemeinen ein Täter und nicht ein Opfer. Also z. B. der Täter, der sich für einen Amtsträger hält und daher glaubt, er begeht ein Amtsdelikt (Bestechlichkeit o. ä.), obwohl er das als Nicht-Amtsträger gar nicht kann.
Das ändert aber nichts daran, dass der Versuch bestimmter Delikte strafbar ist. Es bleibt die Frage, ob die Täter tatsächlich die Tat bereits versucht haben, wenn sie sich z. B. mit einem potenziellen Opfer treffen, das sie für minderjährig halten. Allein das Treffen mit Minderjährigen - selbst wenn es welche wären - ist nunmal nicht strafbar. Auch wenn sich der Täter z. B. in einem Chat dazu geäußert hat, dass man sich ja mal treffen könne und er konkrete sexuelle Handlungen anlässlich dieses Treffens in Aussicht stellt und auch wirklich beabsichtigt, muss das Treffen an sich noch kein Versuch sein, da der Täter jederzeit seinen schon gefassten Entschluss revidieren kann und von der Ausführung der Tat Abstand nehmen könnte.
Das ist eines der Kernprobleme der Rechtsprechung: Wer Recht spricht, muss im Grunde wissen, was der Täter gewollt hat, was er gedacht hat. Und wer außer dem Täter kann das wirklich beurteilen?
Sicherlich gibt einen Punkt, an dem man ein unmittelbares Ansetzen zur Tat unterstellen kann, die Tat selber aber nicht wirklich begonnen hat = Versuch. Das wäre vorliegend z. B. der Fall, wenn der Täter das "Opfer" zu einer abgelegenen Örtlichkeit bringt und beginnt sich (und / oder das Opfer) zu entkleiden. Ich glaube aber nicht, dass RTL 2 bislang soweit gegangen ist oder? (Muss zugeben, dass ich noch nicht eine Folge von "Tatort Internet" gesehen habe und auch nicht den Eindruck gewinne, was verpasst zu haben.)