Transportkosten bei Garantiefall?

Wischbob

Captain
Registriert
Mai 2004
Beiträge
3.612
hy, habe folgendes problem:
mein tv wirft ab und an streifen ist somit als defekt zu sehen.
der tv (toshiba zf 355) wurde bei einem händler gekauft im februar.
ich habe toshiba deutschland informiert die mir sagten, das ich das mit dem händler klären soll.
der wiederrum wollte mich an toshiba weiterschicken :D
naja, also sagte er schliesslich, das ich den tv vorbeibringen sollte.nun die frage, das ist ziemlich weit.wer muss den die kosten in so einem fall übernehmen?für hin und zurückschicken?wenn möglich gleich mit gesetzestext.hatman anspruch auf ein ersatzgerät ?
 
Du kannst den fernseher auch an ihn "Senden", bei Toshiba ist es leider so das es keinen Abholservice gibt.
Du musst allerdings nicht zwingend mit dem Händler klären, du kannst dich auch direkt an den Serviceparther von Toshiba wenden der die Geräte dann entsprechend repariert.

Wo hast du das Gerät denn gekauft und wo kommst du her ?
 
Wischbob schrieb:
ich habe toshiba deutschland informiert die mir sagten, das ich das mit dem händler klären soll.
der wiederrum wollte mich an toshiba weiterschicken

Es ist eine gängige Praxis vieler Händler, den Kunden an den Hersteller zu verweisen. Prinzipiell ist aber der Händler Dein Ansprechpartner, denn mit ihm hast Du den Kaufvertrag abgeschlossen, nicht mit dem Hersteller. Also lass Dich nicht abwimmeln.

Wischbob schrieb:
wer muss den die kosten in so einem fall übernehmen?für hin und zurückschicken?wenn möglich gleich mit gesetzestext.hatman anspruch auf ein ersatzgerät ?

Du schreibst von Gesetzestext und von Garantie, was sich widerspricht.

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Daher kann er diese nach eigenem Gutdünken konzipieren und ist rechtlich auch nur an das gebunden, was er Dir in den Garantiebedingungen zugesteht. Wenn die Garantiebedingungen keine Transportkostenerstattung vorsehen, dann gibt es auch keine. Wenn die Garantiebedingungen kein Ersatzgerät vorsehen, dann gibt es auch keines. Der Händler wiederum muss niemals für die Transportkosten im Garantiefall aufkommen, denn Garantie ist wie gesagt eine Leistung des Herstellers, nicht des Händlers.

Bei der Gewährleistung sieht das wiederum anders aus. Hier muss der Händler für die Transportkosten aufkommen. Denn die Gewährleistung tritt in Kraft, wenn ein Mangel an der Sache besteht. Der Händler muss diesen Mangel als Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsdauer beseitigen. Und da er für die Beseitigung des Mangels verantwortlich ist, muss auch er die damit zusammenhängenden Kosten tragen.

Nun wäre also wichtig zu wissen, wann Du das Gerät gekauft hast. Nur so kann eroiert werden, ob es sich um einen Garantie- oder Gewährleistungsfall handelt.
 
^^Das Gerät wurde im Februar gekauft, somit ist noch nicht mal die "Beweislastumkehr" eingetreten. Innerhalb der Zeit muss der Kunde sich nun wirklich gar keinem faulen Kompromiss beugen.

Wichtig ist (für mich) auch die Zahl VOR 355ZF, dann haben wir zumindest eine Ahnung welche Größe von Apperat da transportiert werden soll. Außerdem will ich hören das es kein 46er ist wie ich ihn habe. Wie weit ist der Händler denn weg (interessiert mich auch nur persönlich)?

Du hast das Recht auf Erstattung der Versandkosten vorausgesetzt Du wickelst die "Gewährleistung" über den Händler ab wo Du gekauft hast. Das kannst Du allerdings nicht verlangen wenn Du die Hersteller"garantie" über einen anderen autorisierten Toshi-Servicepartner abwickeln willst, denn dabei handelt es sich um eine freiwilliges Angebot des Herstellers. Der Händler hat übrigens auch keinerlei Recht Dir den Weiterversand oder sonstiges Handling zu Toshi und zurück in Rechnung zu stellen.

Ich ganz persönlich finde die Frachtkostenregelung eigentlich eher kleinlich und den Verbraucherschutz da sogar übertrieben. Bei so sperrigen und teuren Artikeln sollte man auf einen Fachmann vor Ort setzen, da macht man sich bei solchen Sachen keinen Kopp und bekommt tatsächlich vielleicht sogar ein Ersatzgerät vom Fachhändler, auf das man im Übrigen nicht den geringsten Anspruch hat. Solche Leistungen und jedwede Erwartung kann man natürlich gänzlich knicken wenn man bei irgend einem Onlineshop gekauft hat, als ganz allgemeiner Rat.

Hier mal ein geforderter Text aus dem BGB:

§ 439
Nacherfüllung(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Siehe auch Wikipedia BGB §437:

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB).

Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.

Dagegen liegt im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers das Wahlrecht beim Werkunternehmer, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 I BGB).

§ 439 Abs. 4 BGB billigt dem Verkäufer eine Entschädigung zu für die Zeit, die der Käufer die mangelhafte Sache bis zur Rückgabe genutzt hat. Gemäß dem Urteil des Urteil des EuGH vom 17. April 2008, Az.: C-404/06[2], scheint dies mit der EG-Richtlinie 1999/44/EG nicht vereinbar.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Nacherf.C3.BCllung

Ich weise darauf hin, dass das oben genannte eben Paragraphen sind und praktisch läuft es so in Deutschland nicht, es sei denn Du hast Rechtsschutz oder bist reich und kannst Dir die Durchsetzung der gesetzlichen Regeln vor dem Kadi leisten. Wenn es halt kein Toaster mehr ist, wird in der Regel nicht aus dem Regal eben ein neuer 2.500,-€ Flachbild-TV an den Kunden übergeben. Das Problem liegt darin dass der Händler ja nicht so tolle Regelungen gegenüber seinem Großhändler oder Hersteller hat. Er gibt Neuware raus und hat dann sechs Wochen später den reparierten TV da stehen, den er auch zum halben Preis nicht mehr los wird. Somit hat er massiv Verlust gemacht, deswegen versucht er die Abwicklung der Reklamation über den Hersteller zu lenken, denn der hat den Mist ja verursacht. Statthaft oder nicht, es muss sich niemand wundern das es keinen stationären Fachhandel, Service und Beratung mehr gibt bei den Gesetzen bzw. dass sich niemand an die Gesetze hält weil er sonst nicht überleben könnte...
 
Zuletzt bearbeitet:
Er schrieb im Februar, d.h. er ist sogar noch innerhalb der ersten 6 Monate, was gerade in Sachen Gewährleistung gut ist. Zudem hat er den Händler auch schon über den Mangel informiert, also ist die Frist gewahrt.

Denn nach den ersten 6 Monaten dreht sich die Beweispflicht um, da muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon vorher da war...
 
Es ist zwar alles richtig was geschrieben wurde, aber Toshiba ist doch ein kleiner Sonderfall:


Toshiba gibt keine Garantie. Es gibt nur die gesetzliche Gewährleistung über den Händler.

Toshiba gibt den Händlern aber vor, dass die Beweislastumkehr nach den ersten 6 Monaten nicht nötig ist.
Soll heißen: Auch wenn du den TV schon länger als 6 Monate hast musst du nichts beweisen.

Quelle: Hifi-Forum
 
hifi forum :)
da sind wohl auch alle vertreten :)
zu euren fragen:
es ist der 46 und im hififorum habe ich gelesen, das das wohl bei einigen vorkommt.habe auch bilder eingestellt, wo man den fehler sehen kann.bei bedarf poste ich mal den link.
also muss der händler für die transportkosten aufkommen?der wohnt ca. 50 km weg und ich könnte ihn hinbringen.
es geht halt nur darum, das ich dann durch die gegend gurke und es vielleicht garnicht müßte.
so kann man vielleicht was aushandeln, so nach dem motto das ich ihn kostenfrei vorbeibringe und der händler mir dafür nen flachbild als übergang mitgibt.er spart daduch ja schliesslich ne menge speditionskosten.und nen par wochen ganz ohne tv ist auch blöd (da das panel defek ist, kann man von längerer wartezeit ausgehen.
 
Zurück
Oben