Urlaubsanspruch

fishraven schrieb:
Meine Firma ist der Meinung, dass mir 20 Tage zustehen (30/12)*9 - 2,5 (1 Monat Elternzeit). Ich kann damit leben, auf die 7,5 Tage zu verzichten und will deshalb nicht zu nem Anwalt gehen.
Genau so kenne ich es bei jedem meiner bisherigen Arbeitsverhältnissen. Der neue AG wird dann auch so verfahren. Hatte schon den Fall dass ich am 01. November wechselte und dann beim neuen AG 30/12*2, also 5 Tage Jahresurlaub hatte.
 
Erkekjetter schrieb:
@Hagen_67 Das muss er aber erklären, siehe https://alster-rechtsanwaelte.de/urlaubsanspruch-bei-elternzeit-mutterschutz/

Hat er das nicht, darf er nicht kürzen. Elternzeit wirkt sich nicht urlaubsschädlich aus.
Um mal von der von dir erwähnten Seite zu zitieren:
Ihr Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, Ihren Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Möchte er von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen, muss er eine entsprechende Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will oder ihm nur der gekürzte Urlaub gewährt wird.

Mit der im ersten Beitrag aufgeführten Berechnung des Arbeitgebers, in der die Kürzung des Urlaubsanspruchs durch die Elternzeit aufgeführt ist, hat der Arbeitgeber diese Erklärung abgegeben.
 
Ihr Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, Ihren Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Das gilt übrigens tatsächlich nur für volle Kalendermonate, man muss also (bspw.) den kompletten Juli fehlen, da man elternzeit immer nur taggenau zum Geburtstag nehmen kann, ist das bei einem Monat elternzeit nur relevant wenn das Kind am 01. des Monats geboren wurde. Fehlt man vom 15.07 - 15.08 fehlt man keinen kompletten Kalendermonat (sondern 2 halbe) und hat vollen urlaubsanspruch.
 
Korrekt, die Elternzeit darf - nach meinem 7 Jahre alten Stand - nur in Abzug gebracht werden für VOLLE Monate. Wenn du vom 12.02. bis 13.02. in Elternzeit warst, dann hast du für Feb und März vollen Urlaubserwerb.
Ein Kumpel hatte nämlich den Fall dass seine Tochter am 01.07. geboren wurde und damit die Elternzeit 2 volle Monate (Juli und August) betragen hat, die dann abgezogen werden "mussten".


Wenn du im zweiten Kalenderhalbjahr ausscheidest, hast du vollen vertraglichen Urlaubsanspruch. Das wird auch regelmäßig in der Anwaltskanzlei meiner Mutter thematisiert.
ABER: Der neue AG kann eine Urlaubsauskunft vom alten AG verlangen und deinen Urlaub entsprechend reduzieren bzw. dir bis zum vorlegen der Bescheinigung Urlaubserwerb verweigern. Macht praktisch aber keiner, habe ich bisher nur beim öffentlichen Dienst gehört.
 
Robert-Chase schrieb:
Das gilt übrigens tatsächlich nur für volle Kalendermonate, man muss also (bspw.) den kompletten Juli fehlen, da man elternzeit immer nur taggenau zum Geburtstag nehmen kann, ist das bei einem Monat elternzeit nur relevant wenn das Kind am 01. des Monats geboren wurde.
Ich bin mal Korinthenkacker. Elternzeit kann man problemlos auch unabhängig vom Geburtstag des Kindes nehmen. Nur ist es in Verbindung mit Elterngeld vorteilhafter, dies vom Geburtstag abhängig zu machen.

Ansonsten bin ich dem o.g. Phänomen auch aufgesessen. Eine zweite Elternzeit vom 01.08. bis 30.09 genommen mit Kürzung von 4 Urlaubstagen (auch mit Verweis auf das Gesetz). Hätte ich vom 02.08 bis 29.09. Elternzeit genommen, wäre mir wohl nichts weggenommen worden. Nun ja, Hinterher ist man schlauer, eventuell hilft es anderen :)
 
fishraven schrieb:
Laut meiner Recherche sind die 10 Tage "freiwillig" und können mittels Pro-rata-temporis wegfallen, nur eben nicht unter die 20 Tage.
Wenn diese 30 Tage aber über Jahre gegeben wurden, dann hat man Anspruch auf diese, man kann diese Tage nicht eben mal streichen, weil der Arbeitnehmer kündigt.

Das Stichwort wäre hier "Betriebliche Übung"

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
 
Hirtec schrieb:
Ich bin mal Korinthenkacker. Elternzeit kann man problemlos auch unabhängig vom Geburtstag des Kindes nehmen. Nur ist es in Verbindung mit Elterngeld vorteilhafter, dies vom Geburtstag abhängig zu machen.
Kannte ich so noch nicht. Danke für den Hinweis.
 
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