Kamikatze
Captain
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Bsp. die Vorlesung "Gesellschaftliche Spannungsfelder der Informatik".
Aber auch in weniger zuverlässigen Quellen, Benutzerkommentare auf Winfuture.de bei der entsprechenden News:
Hier (Folie 80) auch ein Bsp. für eine nicht gültige Einschränkung:
Aber auch in weniger zuverlässigen Quellen, Benutzerkommentare auf Winfuture.de bei der entsprechenden News:
[re:15] von FloW3184 am 22.01.08 um 16:18 Uhr
@ALLE: http://de.wikipedia.org/wiki/Endbenutzer-Lizenzvertrag "...Obwohl diese Verträge auf Laien oft sehr „offiziell“ wirken, haben sie in Europa meist keine Gültigkeit: Der Kaufvertrag ist die Grundlage für den Eigentumserwerb am Datenträger, so dass der Erwerber bereits über ein Nutzungsrecht (aus Eigentum) verfügt: zu diesem Zeitpunkt ist das EULA für den Kunden jedoch noch nicht einsehbar. Gesetzliche Regelungen, wie z. B. das Urheberrecht gelten auch ohne Erwähnung in einem EULA, darüber hinausgehende Klauseln sind ungültig. Hinzu kommt, dass das Anklicken von „Ich stimme dem EULA zu“ o. ä. nicht zum Abschluss eines Vertrages führt, da diese Handlung keinen objektiven Erklärungsgehalt hat. Der Hersteller kann nicht davon ausgehen, dass jemand, der bereits das Nutzungsrecht durch Erwerb des Eigentums an dem Datenträger mit der Software erlangt hat, nun noch einen zusätzlichen Vertrag schließen möchte, der ihm dann das Recht zur Nutzung geben würde – denn das hat er schon. Das Anklicken ist daher keine Willenserklärung, so dass kein Vertrag mit dem Hersteller geschlossen wird. Nach bundesdeutschem Recht wäre ein Großteil der Klauseln dieser Vereinbarungen darüberhinaus zumindest für Privatkunden auch deshalb nicht bindend, weil sie als AGB den Endnutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken. Etwas anderes gilt hingegen für Software, die der Nutzer nicht dadurch erhalten hat, dass er sie auf einem Datenträger erworben hat, wenn also bspw. ein Programm aus dem Internet heruntergeladen wurde. Da hier ein Benutzungsrecht nicht aus dem Eigentum am Datenträger herrühren kann, benötigt der Nutzer tatsächlich einen Lizenzvertrag, um die Software nutzen zu können. Solche EULAs sind daher prinzipiell bindend. Einzelne Klauseln des EULAs können aber immer noch als unzulässige AGB unwirksam sein."
Hier (Folie 80) auch ein Bsp. für eine nicht gültige Einschränkung:
zb. frontpage 2002
»You may not use the Software in connection with any
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any intellectual property or other rights of these
parties, ... .«
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