Was genau bedeutet Gewährleistung?

habichtfreak

Captain
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hallo forum,

letzte woche ist mein usb stick kaputt gegangen, nach 8 monaten. eine herstellergarantie gibt es nicht. gott sei dank hab ich den bei amazon bestellt, so hab ich ohne wenn und aber mein geld zurück bekommen. jetzt könnte ich einfach wieder den stick bestellen und hätte zumindest 2 jahre die gewissheit, dass im falle eines erneuten defekts keine neuen kosten auf mich zukommen. der stick war ein 32GB für etwa 45 euro. mittlerweile ist der 64er für ca. 55 euro erhältlich und die 10 euro sind mit eine doppelte kapazität wert. leider wird der stick nicht von amazon vertrieben und bei allen anderen händler habe ich nur die gesetzliche garantie von 6 monaten + 18 monate gewährleistung. letztes kann ich auch in der pfeife rauchen, denn dank der beweislastumkehr kann ich dies praktisch nicht benutzen. ich könnte zwar auf kulanz hoffen, will ich aber nicht bei diesem preis.

als ich mich beim hersteller nach einer garantie erkundigte, wies man mich darauf hin, dass ich nur beim onlinehändler alternate den stick im falle eines defekts 2 jahre lang tauschen kann, ohne wenn und aber. nun kann der hersteller viel behaupten wenn der tag lang ist, daher hab ich mich mit alternate in verbindung gesetzt. leider antworten die nicht. auf der seite selbst finde man diesen abschnitt.

Gewährleistung

Der Gewährleistungsanspruch bei den von uns vertriebenen Neuwaren beläuft sich auf 24 Monate nach Auslieferung. Sollten innerhalb dieses Zeitraums Mängel an einem Produkt auftreten, können Sie es ganz einfach und unkompliziert über den Online-Retourencenter reklamieren. In der Regel findet ein Austausch oder eine Reparatur statt, sobald der Defekt des Produkts in unserem Techniklabor bestätigt wurde.

Mehr zu den Themen Gewährleistung und Verlust der Gewährleistung lesen Sie in unseren AGB.

jetzt stellt sich mir die frage, ist das eine freiwillige gewährleistung des händler wie bei amazon, oder hat man in diesem absatz die gesetzliche schön geredet?

ich bin mir bewusst, dass es schnellere sticks gibt, die weniger kosten und 5 jahre herstellergarantie haben. dennoch möchte ich den stick, da er kein slider ist, ein massives gehäuse hat und keine anderen ports blockiert. daher bitte keine vorschläge für alternative produkte.

mfg hb
 
Gesetzlich geregelte Gewährleistung = Sachmängelfreiheit --> Bei Gefahrenübergang ist das Produkt frei von Sachmängeln. Dies wird 24 Monate lang gewährleistet; allerdings greift in den ersten 6 Monaten ggü. gewerblichen Händlern die sog. Beweislastumkehr, d.h., der Händler muss beweisen, dass der Defekt nicht bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war bzw. "anlag". Nach diesen 6 Monaten obliegt es dem Käufer, das zu beweisen.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, oft von Herstellern, manchmal sogar von Händlern gewährt. Sie geht über die Sachmängelfreiheit beim Gefahrenübergang hinaus und garantiert Funktionstüchtigkeit auch über diese Schwelle hinweg, du musst also innerhalb des Garantiezeitraumes nicht beweisen, dass der Mangel bereits anlag. Da sie freiwillig ist, hängt es ganz von den jeweiligen Garantiebestimmungen ab. (Oft wird verlangt, dass das Produkt innerhalb der Spezifikationen betrieben wurde, manchmal wird die OVP benötigt etc.)

Eine gesetzliche Garantie gibt es nicht; genauso wenig wird zwischen 6 Monaten gesetzlicher Garantie und 18 Monaten Gewährleistung unterschieden.
 
ok, meine formulierung war rechtlich gesehen falsch. für mich als halbwissenden 0acht15 bürger ist es garantie wenn ich "hingehen" kann und sage: "ist kaputt, gib mir ersatz oder mein geld zurück". der korrekte begriff ist auch in diesem fall gewährleistung, verstanden. mir ging es aber nicht um die korrekte bezeichnung des rechts das ich habe, sondern vielmehr darum, ob die gewährleistungsklausel von alternate die gesetzliche ist oder darüber hinaus geht. im link von doc foster wird es ja treffend gesagt:

Gibt der Verkäufer freiwillig eine Garantieerklärung ab, so kann er seine Haftung damit erheblich verschärfen. Aber auch andere Formulierungen des des Verkäufers können ein Garantieversprechen darstellen, etwa wenn er für einen Erfolg „einstehen“ will, eine Eigenschaft „zusichert“ oder „uneingeschränkt gewährleistet.“
 
Der Verkäufer zitiert in deinem Ursprungspost einfach nur seine Handhabe der Gewährleistung; er erwähnt die gesetzlichen 24 Monate und beschreibt kurz den Ablauf wie er "in der Regel" stattfindet (Prüfung->Umtausch/Reparatur).

Wenn also der Hersteller keine Garantie anbietet, bleibt Dir nur die Gewährleistung. Wenn Du also genau den Stick wieder haben möchtest, musst Du halt den normalen Weg über den Verkäufer gehen.
Ob Du am Ende tatsächlich den Stick wiederbekommst ist eine anderes Thema, wenn der Stick irreparabel ist und nicht mehr verfügbar ist, so kann es passieren das man Dir ein vergleichbares Produkt oder eine Gutschrift anbietet.

Wenn also ein Alternativprodukt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, musst Du einfach beim Verkäufer reklamieren und schauen was passiert.
 
habichtfreak schrieb:
ok, meine formulierung war rechtlich gesehen falsch.
nicht nur rechtlich, sondern komplett. du hast beides zusammengewürfelt und daher dürfte auch deine konfusion kommen.

für mich als halbwissenden 0acht15 bürger ist es garantie wenn ich "hingehen" kann und sage: "ist kaputt, gib mir ersatz oder mein geld zurück".
dann solltest du dein halbwissen mittels der o.g. links und erläuterungen vervollständigen. spätestens wenn du dein "recht" durchsetzen willst, wird das ggf. teuer (und peinlich) für dich ;)

zu deiner frage: wenn du den wiki-artikel zum thema gewährleistung gelesen hast, sollte sich die frage selbst klären. wenn nicht: nochmal lesen - und das so lange, bis die buchstaben einen sinn ergeben. es ist zwar löblich, dass dich die unterschiede interessieren, aber man muss erklärungen nicht immer wieder und wieder neu erklären. verstehst du selbst einfache sätze nicht, solltest du erst an diesen defiziten arbeiten, bevor du nach erklärungen (für die erklärungen!) schreist.

ps: wenn du wirklich den 08/15-bürger darstellen solltest, wundert mich nichts mehr, was in diesem land schief läuft -.- das nennt man glaube ich "beratungsresistenz".
 
Heretic Novalis schrieb:
nicht nur rechtlich, sondern komplett. du hast beides zusammengewürfelt und daher dürfte auch deine konfusion kommen.

ganz ehrlich finde ich mich ein wenig provoziert von deinem post. ob nun 6 monate gewähr + 18 monate gewähr mit beweislastumkehr oder 6 monate garantie + 18 monate gewähr mit beweislastumkehr. wow, da ist genau ein wort falsch, ein wort unter dem eine gewisse altersgruppe genau das versteht worauf ich in diesen 6 monaten anspruch habe, auf nachbesserung.

aber es wundert mich auch nicht, es ist ja so typisch für diese gesellschaft. aus ner mücke nen elefanten machen und wer einen fehler einsieht, immer schön nach treten. wundert mich nicht, was in diesem land schief läuft.

Der Verkäufer zitiert in deinem Ursprungspost einfach nur seine Handhabe der Gewährleistung; er erwähnt die gesetzlichen 24 Monate und beschreibt kurz den Ablauf wie er "in der Regel" stattfindet

genau das wollte ich wissen, mehr nicht. für mich klang es nicht nach der gesetzlichen, denn genau den punkt, der nachteilig für den käufer ist (beweislastumkehr) wird nicht erwähnt. das hat auch nichts mit beratungsresistenz zu tun, wenn mir der hersteller sagt, dass ich bei diesem händler innerhalb der 24 monate keine beweispflicht habe. das war dann wohl eine falschaussage.

wie der zufall es so will, hab ich einen identischen stick von einem anderen hersteller gefunden und der bietet lebenslange herstellergarantie. damit hat sich für mich als kunde auch die tatsache erledigt, dass sharkoon müll erzählt, alternate auf emails nichts antwortet und der erste stick auch gar nicht mehr bei amazon verfügbar ist.

jetzt bin ich trotzdem gespannt wie ein flitzebogen, ob jemand des weges kommt, der mir erklärt, dass mit der lebenslangen herstellergarantie ist gar nicht so wie ich denke. vielmehr muss ich im fall des falles meine gebuhrsurkunde vorlegen und wenn die geknickt ist, habe ich leider keinen anspruch auf garantie. und das ist ja nun mal ein ganz einfacher sachverhalt der jedem bürger bekannt sein dürfte, und wer das nicht versteht, der möge sich bitte aufhängen. (ob das jetzt grob fahrlässig von mir ist, keine eckigen klammer mit backslash usw. zu setzen? nicht dass das noch jemand für bare münze hält)
 
Ich stimme dir grundsätzlich zu, dass die Formulierung von Alternate nicht ganz deutlich ist. Insbesondere der Satz "Sollten innerhalb dieses Zeitraums Mängel an einem Produkt auftreten[...]" kann auch so interpretiert werden, dass auch solche Mängel erfasst sind, die nicht schon bei Gefahrübergang vorlagen. Andererseits ist der Abschnitt eindeutig mit Gewährleistung überschrieben und es wird auch auf die Hinweise zur Gewährleistung in den AGB verlinkt.

Aber ganz unabhängig davon ist es für einen mündigen Verbraucher durchaus sinnvoll, sich einmal mit seinen Rechten mit Hilfe der hier verlinkten Seiten auseinanderzusetzen. Zwar führt auch der Weg, eine Frage im Forum zu stellen, irgendwann einmal ans Ziel. Bis aber tatsächlich mal jemand etwas richtiges schreibt, können so viele Falschinformationen deinen Verstand vernebeln, dass du beim nächsten Mal wieder nur verwirrt bist oder - noch schlimmer - ebenfalls damit anfängst dein rechtliches Halbwissen in anderen Beiträgen zum besten zu geben.
 
konkreter Fall Alternate,

- XFX 7870 Dual Fan nach 16 Tagen abgeraucht (nicht übertaktet, nicht rumgeschraubt oder sonstiges!)
- zurückgesendet an Alternate
- Eingangsbestätigung am 31.01 erhalten
- nach 2x Anfrage was damit ist gestern eine Antwort erhalten: Zitat ...

"An dem von Ihnen reklamierten Gerät wurde eine elektrische Beschädigung
festgestellt(Bauteil UT3 ist durchgebrannt), wodurch ein
Gewährleistungsverlust eingetreten ist.
Da Sie uns keine entsprechende Information gegeben haben und die Ware keinen
Vorbesitzer aufweist, müssen wir davon ausgehen, dass der Schaden in Ihrem
Einflußbereich entstanden ist.
Unsererseits ist ein Austausch daher nicht möglich. "

So...die Pisser!
Ich habe die Ersatzkarte (Gigabyte) per Kreditkarte bezahlt.
Ich hätte also die Option mein Geld einfach zurück zu holen. Allerdings betrifft das ein anderen Geschäftsvorgang.
Was kann ich jetzt machen? Welche Chancen hat man beim "Radikalschlag" mit der Rückholung des Geldes?
 
Wenn du schon diesen Thread nutzt, dann könntest du dir die Mühe machen, den verlinkten wikipedia Artikel zu lesen.

Dort steht drin, welche Rechte du hast.
 
Die Option dein Geld zurück zu holen hast du bei Zahlung per Kreditkarte nicht. Das wäre nur bei Lastschrift gegangen. Auch dann hättest du das rechtlich aber nicht machen dürfen.

Die Möglichkeiten die du hast sind in dem Artikel bei Wikipedia grundsätzlich beschrieben. Was dir praktisch erstmal hilft ist folgendes: Schreibe eine nette Email an Alternate und erkläre, dass du das Gerät fachgerecht eingebaut und nicht übertaktet etc. hast (sofern das der Wahrheit entspricht). Der Defekt kann daher nur auf einem Sachmangel beruhen, der bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen hat. Wodurch ein Gewährleistungsverlust eingetreten sein soll ist daher nicht nachzuvollziehen. Weiterhin müsste Alternate diesen beweisen. Poche daher zunächst mal auf Nacherfüllung. Bleibe dabei freundlich, rechtliche Schritte anzudrohen hilft anfangs quasi nie.

Weiterhin solltest du dir bewusst sein, dass du, falls Alternate jetzt doch nachgibt, keinen Anspruch auf Geld zurück hast, sondern Alternate dir einfach eine Ersatzkarte liefern kann. Dann hast du am Ende zwei Karten und musst natürlich beide bezahlen.
 
Canni2k schrieb:
Weiterhin solltest du dir bewusst sein, dass du, falls Alternate jetzt doch nachgibt, keinen Anspruch auf Geld zurück hast, sondern Alternate dir einfach eine Ersatzkarte liefern kann. Dann hast du am Ende zwei Karten und musst natürlich beide bezahlen.

Diesen Absatz verstehe ich leider nicht, wenn Alternate sagt, "ok, Sie haben Recht, wir schicken Ihnen eine neue Karte im Rahmen der Gewährleistung". Dann hat er doch nur die neue Karte, die defekte Karte wird Alternate sicherlich behalten. Warum muss er dann beide bezahlen, es ist doch ein Austausch?!
 
Ich habe den Satz "Ich habe die Ersatzkarte (Gigabyte) per Kreditkarte bezahlt." so verstanden, dass Slainer bei Alternate direkt eine andere Karte bestellt und gekauft hat. Die kann er, sofern er nicht mehr widerrufen kann, dann nicht zurückgeben, sondern muss sie behalten und bezahlen.

Damit bezahlt er zwei Karten, die ursprünglich XFX und die Ersatzkarte von Gigabyte.
 
Entschuldige, das war dann mein Fehler. Den Satz mit der Kreditkarte habe ich überlesen, bzw. mein Verstand hat mir einen Streich gespielt. Ich würde niemals auf die Idee kommen, wenn meine Karte kaputt ist, mir eine neue zu kaufen, so lange die Sache mit der Gewährleistung etc. nicht eindeutig geklärt ist.

Somit hast du natürlich Recht, wenn er Pech hat, sind die 14 Tage Widerrufsfrist für die neue Karte vorbei und Alternate schickt ihm eine Austauschkarte! Naja, eine von beiden könnte er ja auch noch verkaufen. Was aber ursprünglich nix an der Situation ändert. :D
 
OpaGehrke schrieb:
Ich würde niemals auf die Idee kommen, wenn meine Karte kaputt ist, mir eine neue zu kaufen, so lange die Sache mit der Gewährleistung etc. nicht eindeutig geklärt ist.

Das wären dann jetzt bisher 5 Wochen ohne Grafikeinheit (Xeon 1230V2) ...

Dann verstehe ich es letztlich aber so:
Aufgrund von Aussage gegen Aussage wäre ich vorteilsmäßig im Recht, da die Karte innerhalb von 6 Monaten defekt ging.
Eine liebe Mail an Alternate hatte ich bereits verfasst und selbiges auch so geschildert wie oben vorgeschlagen.

Ich bin mal gespannt was dabei raus kommt und werde berichten
 
Slainer schrieb:
Aufgrund von Aussage gegen Aussage wäre ich vorteilsmäßig im Recht, da die Karte innerhalb von 6 Monaten defekt ging.
Eine liebe Mail an Alternate hatte ich bereits verfasst und selbiges auch so geschildert wie oben vorgeschlagen.

Da wäre ich mir an deiner Stelle nicht zu sicher.....
 
Die Laienweisheit "Aussage gegen Aussage" hat thematisch hier nichts zu suchen und ist auch anderswo meistens unzutreffend.

Das Sache ist mangelhaft und zu Gunsten des Käufers wird hier vermutet, dass sie das bereits schon bei Gefahrübergang war.

Ist der Verkäufer anderer Meinung, dann muss er die gesetzliche Vermutung widerlegen oder Argumente liefern, warum sie ausnahmsweise nicht anwendbar ist.
 
Doc Foster schrieb:
Ist der Verkäufer anderer Meinung, dann muss er die gesetzliche Vermutung widerlegen oder Argumente liefern, warum sie ausnahmsweise nicht anwendbar ist.

schöner Satz, vielen Dank
 
Ja das ist ein schöner Satz; aber bedenke das im Streitfall es erst vor Gericht soweit kommen wird. Der Verkäufer muss Dir als Privatperson nun nicht erst ein Gutachten o.ä. zukommen lassen. Die Prüfung des Schadens ist fachmännisch ( das ist zunächst anzunehmen) durchgeführt worden.
Nun liegt es an Dir dem zu widersprechen. Erkennt der Händler den Widerspruch nicht an, wirst Du Dir einen Anwalt nehmen müssen.
Also lieber auf Kulanz und Einsicht der Verkäufers hoffen
 
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