Widerruf bei Onlinekauf trotz Abholung

Benj

Commander
🎂Rätsel-Elite ’09
Registriert
Okt. 2005
Beiträge
3.014
Hallo liebe Community,

ich möchte mit euch meine schlechten Erfahrungen, die ich kürzlich in einem Berliner Hardware-Shop gesammelt habe, teilen.

Am 4. Oktober bestellte ich bei Acom-PC über den Internet-Shop ein Laptop der Marke Sony Vaio. Noch am selben Tag erreichte mich zunächst eine Bestellbestätigung. Diese war natürlich noch nicht verbindlich. Einige Stunden später wurde mein "Kaufangebot" allerdings angenommen und es erreichte mich eine Auftragsbestätigung.

Diese interpretieren die meisten Juristen als zustande gekommenen Vertrag. Mit diesem Vertrag ging ich am nächsten Tag (5. Oktober) in eine Filiale von Acom-PC und wollte mein Sony-Vaio-Laptop abholen und dort bar zahlen.

In den AGB steht eindeutig, dass Acom-PC "nur Verträge über Einzelkomponenten" schließt (das spielt deshalb eine Rolle, weil ich online auch eine SSD dazubestellt habe und diese nicht zurückgegeben werden soll).

Vor Ort habe ich außerdem noch eine kabellose Maus erworben. Auf dem Kassenbeleg sind also letztendlich 3 Produkte aufgetaucht (Laptop, SSD, Maus).

Die Ware habe ich also am 5. Oktober erhalten. Laut AGB von Acom-PC kann ich meine "Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) oder [...] durch Rücksendung der Sache widerrufen." Diese zwei Wochen laufen am Abend des 19. Oktober ab (5+14).

Nun haben wir das Laptop mal in Betrieb genommen und stellten fest, dass uns das Lüftergeräusch stört. Das ist eigentlich schon zu viel an Information, da das Widerrufsrecht keine Angabe eines Grunds erfordert. Dennoch sei dies mal dazu gesagt, damit nicht der Verdacht aufkommt, ich würde dem Shop absichtlich irgendwelche Kosten verursachen wollen -- im Gegenteil, mit der SSD und der Maus bin ich sehr zufrieden.

Offenbar sieht man das bei Acom-PC jedoch anders. Als ich dort anrief, um nach einem passenden Vorgehen zu fragen, wurde ich direkt belehrt, dass lediglich die Möglichkeit besteht, eine Gutschrift bei Acom-PC zu erhalten -- also quasi ein Gutschein für das A-Sortiment. Damit wollte ich mich nicht zufrieden geben und fuhr zur Acom-PC-Filiale, in der ich die Ware auch abgeholt habe.

Dort war ein freundlicher Mitarbeiter kurz davor, mir die 899,00 Euro in Bar auszuzahlen und das Laptop zurückzunehmen. Plötzlich rief allerdings sein Chef an (einer der beiden Brüder Can) und sagte, dass das nicht ginge und lediglich eine Gutschrift zur Verrechnung möglich wäre. Ich wollte erstmal nicht weiter diskutieren und habe gefragt, ob denn eventuell das Modell, das ich gerne als Alternative hätte (Marke HP ProBook) bestellbar wäre, denn im Online-Shop ist es nicht gelistet. Daraufhin hieß es vom Mitarbeiter, dass das möglich wäre und er nannte einen Preis von 1019 Euro. Ich war zunächst einverstanden. Bei der Rücksprache mit seinem Chef entgegnete dieser wiederum, dass der Preis 1049 Euro sein würde. Als ich dies ablehnte und der Verkäufer nochmal beim Chef anrief, machte dieser erneut ein Angebot (1029 Euro). Das war mir dann zu albern und ich bestand weiterhin darauf, mein Widerrufsrecht in Anspruch nehmen zu dürfen. Das lehnte der Chef ab und als ich drohte, dass ich diesen Fall publik mache, hat der Mitarbeiter dies dem Chef mitgeteilt und letzterer wiederum das Telefonat durch Auflegen beendet -- auch zum Unmut des Verkäufers.

Er durfte es nicht zurücknehmen. Ich sollte es wieder mitnehmen, wenn ich nicht mit dem "Angebot" einverstanden bin. Daraufhin ließ ich mir von dem Verkäufer ein formloses, aber unterschriebenes Dokument aushändigen, dass die "Rücksendung" verweigert wurde.

Am heutigen Abend habe ich eine recht deutliche Mail mit diversen Zitaten aus den Händler-AGBs und der Sachlage an die Gesellschafter von Acom-PC geschickt, eingeleitet mit einem schriftlichen Widerruf des Kaufvertrags über das Laptop (die Möglichkeit per E-Mail räumt Acom-PC ein).

Hat jemand mal so etwas erlebt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Fällt Selbstabholung noch unter die Fernabsatzregelung?

Ich glaube nicht.

Die Fernabsatzregelung besagt, dass du versandte Ware wie im Ladengeschäft prüfen kannst. Du hast die Ware aber bereits im Geschäft entgegen genommen.

Ich denke somit steht dir das gesetzliche Rückgaberecht nicht zu.

Wenn der Verkäufer die Ware zurücknimmt geschieht dies aus Kulanz, unberührt der AGB.
 
Soweit ich weiß gilt das 14tägige Rücklgaberecht, dass man bei Online-Shops hat (Fernabsatzgesetz) nicht, wenn du die Ware abholst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da du das Gerät vor Ort kaufst, kann es sein dass das Fernabsatzgesetz nicht in Kraft tritt. Aber da du wiederum die Bestellung online getätigt hast, bin ich mir da nicht ganz so sicher.

Ich denke der "Chef" geht davon aus, da du das Gerät vor Ort gekauft&bezahlt hast, dass das Fernabsatzgesetz bzw. Widerrufsrecht nicht in Kraft tritt.

Sehr sicher bin ich mir da nicht, wäre Kulanz wenn er dir das Geld erstattet. Du solltest den Shop nennen, um andere vor solchen Schwulitäten zu schützen!
 
Bei dem Widerruf eines Vertrages werden beiderseitig erhaltene Leistungen voll und ganz zurückerstattet. D.h. du gibst denen den Laptop zurück und erhälst den vollen Kaufpreis zurück. Eventuell aus dem Kaufvertrag gezogene Nutzen sind ebenfalls zurückzuerstatten. Mit dem Schreiben, dass die Annahme verweigert wurde kannst du jetzt zu einem Anwalt deiner Wahl gehen und den Gegenüber wegen Vertragsbruches auf Schadenersatz verklagen.
Solltest du allerdinga erstmal nicht tun, ein guter Rat ist immer zur Verbraucherzentrale in deiner Nähe gehen, die helfen dir gerne weiter.
Dein Händler verhält sich warscheinlich so, weil er durch Widerruf usw. Verluste hat.
 
wenn man ein Gerät abholt, greift das Fernabsatzgesetz nicht mehr, da man das Gerät begutachten konnte --> keine Rücknahmepflicht des Verkäufers! Mediamarkt usw. tun dies nur aus Kulanz. Geh lieber auf den Deal mit dem Laptop für 1029€ ein!
Ergänzung ()

Zitat: "Das Fernabsatzrecht beschäftigt sich mit den besonderen Regeln für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen von Unternehmern an Verbraucher, ohne direkten Kontakt zwischen den Vertragsparteien."
Du hattest direkten Kontakt!
 
guten abend,

ja ich habe die erfahrung auch schon gemacht und muss dir sagen das die meisten die kunden solange so um den fingel ziehen bis der die gutschrift annimmt... wobei man eigenlich sagen muss es sinniger wäre wenn man den kunden behält und ihm ein für beide seiten gescheites angebot macht um den kunden zu binden.

Leider sind nicht alle Leter in der situation das sie in die richtung denken.
 
Sag uns trotzdem den Namen von dem Shop, so etwas sollte man wissen. Ich würde da nicht kaufen wollen wenn die sich gleich derartig anstellen weil du mit dem Gerät unzufrieden bist. Allein, dass du dich aufregen musstest, kann man nicht mehr entschädigen.

Meine Meinung ist aber auch, dass Fernabsatz hier nicht greift weil der Kauf juristisch im Geschäft erfolgt ist.
 
Der Shop könnte höchstens argumentieren, den Online-Vertrag konkludent storniert zu haben und dass im Shop während der Abholung ein neuer Vertrag zu Stande gekommen ist.

Falls du jedoch keine Stornierung erhalten hast, ist der Online-Vertrag rechtskräftig, somit sollte das Fernabsatzgesetz gelten.

(wie immer bei Rechtsfragen keine Gewähr ;) )
 
C3rone schrieb:
Die ganzen Hobbyjuristen hier übersehen wohl, dass der Kaufvertrag über das Internet zustande kam....

Nö, er hat online nur bestellt.

Der Kaufvertrag im laden zustande als er bezahlt hat und der Verkäufer das Geld angenommen hat.
 
Es gab einen direkten Kontakt bei der Übergabe der Ware und somit greift das Fernabsatzgesetz nicht...wenn ich ne Pizza online bestelle, hab ich dann auch Rückgaberecht???
 
CYBERSTAR schrieb:
Es gab einen direkten Kontakt bei der Übergabe der Ware und somit greift das Fernabsatzgesetz nicht...wenn ich ne Pizza online bestelle, hab ich dann auch Rückgaberecht???

Ja, für den Fall das sie schimmlig, verdorben oder mit Fäkalien beschmutzt ist. Wenn der Pizzalieferant sich weigert einen Wandel einzugehen, dann kannst du ihn laut Paragraph 47f der Pizza-Fernabsatzgesetzes zum verzerr der Pizza zwingen.
 
Schreib mal den hier an:
http://extreme.pcgameshardware.de/members/172-pokerclock.html

Der erklärt dir mit Paragraphen, was Sache ist.
Und schreib es bitte hier, denn interessiert mich auch...
Denn dann zahle ich lieber den Versand, der wohl weniger als 10€ kostet und habe dann vollständiges Rückgaberecht.
Ergänzung ()

Vermute aber, dass das widerruf nicht gilt, weil du vor Ort bezahlt hast....
Ergänzung ()

Ne andere Idee:
Wenn er jetzt Online mit Versand was über den Preis, was sein aktuelles Notebook kostet und den Gutschein anwedet, den er bekommen würde.
Müssten die ihm dann Geld oder Gutschein Rückerstatten beim 14 tägigen Rückgaberecht? :evillol:
 
Haben nicht die meisten Shops in den AGB eine Klausel drin, dass der Vertrag erst mit Auslieferung der Ware zustande kommt? (eigentlich als Schutz vor Vorbestellungen die sie dann doch nicht liefern können)

Aber wenn dem so ist, dann kam der Vertrag erst bei Abholung im Shop zustande und es wäre somit kein Fernabsatz mehr.
 
Naja, egal was auch passiert würde ich bei dem Shop kein Notebook mehr kaufen.
Denn wenn man nicht auf seine Gewährleistungsrechte verzichten möchte, ist der immer Ansprechpartner, wenn das Teil mal kaputtgehen sollte.
Und da der Laden anscheinend an alles denkt, außer an die Kundenzufriedenheit...
 
Jesterfox schrieb:
Haben nicht die meisten Shops in den AGB eine Klausel drin, dass der Vertrag erst mit Auslieferung der Ware zustande kommt? (eigentlich als Schutz vor Vorbestellungen die sie dann doch nicht liefern können)

In den AGB des Händlers steht eindeutig:

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung von Acom-PC dem Kunden zugeht.

... und ...

Der Vertrag zwischen dem Kunden und Acom-PC ist erst dann vollständig, wenn Acom-PC dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusendet.

Die Auftragsbestätigung kam, bevor ich das Gerät in den Händen halten konnte. Meines Erachtens kam unser Vertrag laut der AGB von A also schon per Fernabsatz zustande. Sehe da auch kaum Spielraum für eine abweichende Meinung. Abweichende Klauseln für Selbstabholer gibt es in den AGB nämlich auch nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben