Gude,
Deine Reisefreigrenze liegt bei 430.- EUR
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D.h. liegt der Wert des Laptops darunter, sind keine Einfuhrabgaben zu entrichten.
Quelle
Warenwert bis 430 Euro
Einfuhrabgabenfrei bis zu einem Wert von 430 Euro sind solche Waren, die von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die als Flug- oder Seereisende einreisen, für Ihren Haushalt oder als Geschenk in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus einem nicht zur EG gehörenden Land eingeführt werden (Reisemitbringsel).
Warenwert bis 700 Euro
Bei Überschreitung der oben genannten Wertgrenzen werden Einfuhrabgaben erhoben. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro besteht die Möglichkeit der Pauschalverzollung. Die pauschalierten Einfuhrabgabensätze umfassen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Der pauschalierte Regelabgabensatz beträgt 17,5 % vom Warenwert. Für Waren aus Ländern, mit denen die EG Abkommen über Zollvergünstigungen hat, reduziert sich dieser Satz auf 15 % vom Warenwert.
Warenwert über 700 Euro
Sollten die Waren den Wert von 700 Euro überschreiten, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Wert der Waren, sondern auch von ihrer Art ab. Die Abgabenerhebung erfolgt dann nach den individuellen Sätzen des Zolltarifs und der einschlägigen Steuergesetze. Es sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten.
Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code/Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird. Die deutsche Zollverwaltung bietet einen kostenlosen Zugriff auf den Elektronischen Zolltarif (EZT) an. Dort können Sie die Warennomenklatur, Zollsätze sowie Handelsbeschränkungen einsehen.
Bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen drohen Zuschläge sowie Bußgelder und Strafen.
Zuschlag
Bei Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr kann - unter bestimmten Voraussetzungen - anstelle der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ein Zuschlag auf die zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben werden. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Einfuhrabgaben zu entrichten.
Im Regelfall entspricht der Zuschlag der Höhe des hinterzogenen Abgabenbetrages.
Bußgeld
Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nicht die Ausmaße einer Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.