3. Versuch Handwerker - Rücktritt möglich?

RYZER5

Cadet 3rd Year
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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Meine Spülmaschine läuft seit fast 4 Monaten nicht mehr. Gekauft habe ich die Spülmaschine im januar, heißt ich habe noch Garantie.

Beim 1. Reparaturtermin kam der Handwerker nicht, weil er eine panne hatte. Bin da extra von der Arbeit früher gegangen sogar... und erst 2 h nach dem ausgemachten Termin kam der Anruf, dass der Handwerker eine Panne hatte.

Beim 2. Reparaturverusch (wieder 4 Wochen Wartezeit) hat der Handwerker gesagt es ist alles in Ordnung. Hat es mir auch "demonstriert".... leider habe ich nachdem er schon weg war gemerkt, dass es eben nicht in Ordnung ist, sondern der Fehler nach 10 Minuten wieder kam.

Also 3. Reparaturversuch. Wieder 4 Wochen später.... ein anderer Handwerker kam, selbe Firma. Er hat dann herausgefunden, dass etwas mit der Maschine nicht stimmt -> heißt ja normal es ist auf jeden Fall Garantie? Jedenfalls hat er letzte Woche das teil bestellt. Bis heute habe ich keine Rückmeldung, wann der Handwerker wieder kommt. Ich gehe davon aus, dass es wieder 4 Wochen bis zum nächsten termin dauert....

Meine Frage:
Das ist doch jetzt unverhältnismäßig lange für eine Reparatur + es war schon der 3. Versuch.

Welche Rechte habe ich?... Bin echt langsam verzweifelt.
 
Naja beim ersten mal war er ja nich da - also an sich kein Reparaturversuch mMn.
Je nachdem was das für n Ersatzteil is bzw wie "gängig" das Model is bzw wo das Ersatzteil herkommt kann es ggf dauern.
Hast du denn mal nachgefragt was mit dem Teil is bzw wann der Handwerker kommen soll?
Ansonsten einfach mal n Brief schicken und ne Frist setzen.
Du kannst ja auch mal ins Handbuch bzw auf der HP des Herstellers gucken, was da unter den Garantiebedingungen steht.
 
Hast du denn bisher schon mal Fristen (z. B. per Brief) gesetzt? Und dann angedroht, was passiert, wenn die Frist fruchtlos verstreicht? Und Nachfristen gesetzt?

Vorher würde ich nicht über Rücktritt etc. nachdenken.
 
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Woher sollen wir Deine Garantierechte kennen, wo Du uns den Herstellernamen vorenthälst?
Du hast noch Gewährleistungsansprüche, die aber schwierig durchzusetzen wären.
 
Auf den Kommentar von IDON aufbauend, sollte man anmerken, dass die Regel "2-3 Reparaturversuche sind zu dulden" im Rahmen der Gewährleistung gilt und nicht im Rahmen der (freiwilligen) Herstellergarantie. (Meines Wissens gibt es bei der Herstellergarantie dazu keine Bedingung, es sei denn, die Herstellergarantie regelt das, was ich mir aber nicht vorstellen kann.) Wurde die Reparaturwerkstatt vom Händler beauftragt oder vom Hersteller?
 
Zuletzt bearbeitet:
Um welchen Fehler handelt es sich denn, der nach 10 Minuten tadellosem Betriebs wieder gekommen ist?
 
Vor dem nächsten Reparaturtermin auf Gewährleistung berufen.

Falls es dann immer noch nicht funktionert: Fristsetzung, dass z.B. in 4 Wochen der Fehler behoben sein muss, sonst trittst du vom Vertrag zurück.
 
alles quatsch, wenn er das Repariert hat ist das

a) nicht zwingend der selbe Fehler ( auch beim selben Fehlerbild)
b) lief es bei Demonstration und du warst anwesend !

somit gilt das auch als ERSTE Reparatur auch wenn es wieder nicht funktioniert !
Du hast keine Ansprüche auf fristen oder erfolglose Reparaturversuche !

wie oft wurden schon Sachen zurückgeschickt und es war trotzdem kaputt oder lief nicht? was ist da an einem vor ort Termin anders?
wenn er jetzt noch zwei mal kommt und wieder sagt er habe es repariert aber nach 10 Minuten oder stunden/Tagen wieder die Maschine defekt ist, reden wir von einer anderen Geschichte.

Was erwartest du? Einen 24H test vor Ort?Das er Zaubert?Dafür gibt es nun mal drei versuche...Punkt aus!
 
Zuletzt bearbeitet:
selbst bei zwei wären wir immer noch nicht am Limit und wer weis wie "DIE" das sehen wenn schon mal ein angeblicher versuch erfolgreich war,( ja, 10 minuten, ich weis)

ich denk das gilt nicht für jeden und alles und kommt auf die Branche an ( Halbwissen)
ich will jetzt nicht recherchieren aber klär mich auf, ich will was lernen ( mein ich ernst)
 
Ich sehe hier auch keine zwei Versuche, generell ist der Sachverhalt aber äußerst unvollständig.

Mir ging es lediglich darum darauf hinzuweisen, dass es seit 2002 regelmäßig nur noch zwei Reparaturversuche braucht, nicht mehr drei.

Grundsätzlich liegt im Rahmen der Gewährleistung die Wahl der Art der Nacherfüllung beim Kunden. Ich persönlich würde da stets die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen und keine Reparaturversuche dulden.
 
Idon schrieb:
@Keks2me

Also gesetzlich gibt es doch nur schon regelmäßig bereits zwei Versuche, nicht drei.
Wenn ich mich nicht irre, kann man das durch AGB auf 3 ausweiten. Gesetzlicher Standard sind aber zwei, das stimmt.
EDIT: vielleicht habe ich das auch falsch in Erinnerung.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Ribery88 Es ist der einzige Zweck und AGB tun nichts anderes als gesetzliche Bestimmungen zu Gunsten des Verkäufers neu zu regeln.
Sie dürfen dabei aber den Käufer nicht unangemessen benachteiligen.

Also: Vom Verkäufer Nachbesserung verlangen und auf Gewährleistung berufen.
Falls die fehlschlägt, schriftliche Fristsetzung und Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag.
 
Da liegst du Falsch, es wäre mir neu dass AGB gesetzliche Bestimmungen zum Nachteil des Käufers auslegen können wie in diesem
Fall bei der Sachmängelhaftung
 
Es gibt abdingbare und nicht abdingbare Normen.

Ihr habt also beide Recht/Unrecht.

@chithanh

AGB sind auch Arbeitsverträge oder Rahmenverträge eines Einkaufs etc. Man kann aber sicher sagen, dass der AGB-Steller versucht das Beste für sich herauszuholen.
 
Und wer genau sagt euch, dass es der gleiche Fehler ist? Auf meine Nachfrage blieb der TE ja stumm wie ein Fisch
 
@Hägar Horrible, @Idon, @Ribery88, @chithanh, @Smartin @h00bi @Keks2me @ThomasK_7 @U-L-T-R-A


Hallo zusammen,
Vielen Dank für die ganzen Antworten! :) Ich war gestern leider noch n bisschen im Stress, weshalb ich nix antowrten konnte :D

Der Fehler besteht darin, dass das Wasser nicht mehr reinpumpt, der Fehler bleib nach dem Reparaturversuch der selbe... weshalb es nur ein Versuch bleibt :D. Das Gerät ist von der Fa. Bomann, aber die schicken nur Leute von der Fa. Profectis zur Reparatur.

Folgendes habe ich gerade unter den AGBs von Profectis gefunden:

§ 5 Gewährleistung

(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Service-Logistic-International dem Anspruch des Bestellers durch Nacherfüllung zu entsprechen. Die Nacherfüllung erfolgt durch Reparatur oder Nachlieferung. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Service-Logistic-International unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist wird durch Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist erstreckt sich nur auf das reparierte oder ausgetauschte Teil. Die von dem Service-Logistic-International als \\\"Garantie\\\" bezeichneten Erklärungen stellen keine Garantiezusagen dar, sondern verstehen sich als verlängerte gesetzliche Gewährleistungszusage.

Hört sich fast so an als könnte ich nichts anderes machen als zu warten... auch wenn es schon seit 4 Monaten so geht :/

und folgendes noch bei der Fa. Bomann:

7. Gewährleistung

  1. Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Liegt ein Mangel bei Gefahrübergang vor, werden wir die Ware vorbehaltlich rechtzeitiger Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern (Nacherfüllung). Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, sofern diese nicht durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erhöht werden, zu tragen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt geht aber einiges durcheinander oder bist Du ein Kaufmann? Ansonsten dürfte 377HGB nicht einschlägig sein und auch nicht der Rest unter "7."
Ich gehe mal davon aus, dass Du normaler Kunde bist und ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt?
Im Grunde ist es ganz "einfach":
Du hast Gewährleistungsansprüche gegen den Händler (2 Jahre Gewährleistungsfrist, wobei in den ersten 6 Monaten widerlegbar vermutet wird, dass der Fehler von Anfang an vorlag, danach müsstest Du beweisen, dass dem so ist, was so mancher Händler versucht auszunutzen und behauptet, man habe kein Gewährleistungsrecht). Grundsätzlich kann man aber auch davon ausgehen, dass wenn eine Sache innerhalb von 2 Jahren kaputt geht, diese nicht die erwartbare Qualität aufweist und damit auch von Anfang an mangelhaft war (bei einer Waschmaschine würde ich da kein Problem sehen). Wie ein anderer schrieb ist es mitunter schwieriger, das durchzusetzen, aber ich würde mich da auf gar nichts einlassen und einfach mein Recht fordern.
Gern verweisen die Händler auch einfach mal nur auf die Herstellergarantie.

Parallel dazu hast Du in aller Regel eine freiwillige Herstellergarantie. Darauf hast Du nur Anspruch, wenn der Hersteller die auch selbst bietet (was der praktische Regelfall ist). Diese kann der Hersteller aber selbst bestimmen, er kann Sachen rausnehmen aus der Garantie (zB Motor oder andere Teile), wogegen Du auch nichts machen kannst. In aller Regel sind Hersteller aber kulant, weil sie ja auch keinen schlechten Ruf riskieren und Dich als Kunden auch nicht verlieren wollen.
Ein Hersteller wird i.e.L. aber erstmal reparieren.

Wem hast Du also den Fehler gemeldet?

In der Sache würde ich wie Idon angeregt hat, nachhaken, wie es weitergehen soll. Sprich mit dem Kundenservice, schildere den Fall und schlage vor, dass das Gerät getauscht wird, denn augenscheinlich lässt sich der Schaden nicht so ohne Weiteres reparieren.
 
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