Angebliche Urheberrechtsverletzung, wie verfahren?

RMS_der_Zweite schrieb:
Das ist nicht irrelevant, ich kann das ja sogar demonstrieren wenn nötig.
Das wird nur vor Gericht niemanden interessieren, was du demonstrieren kannst oder nicht ;)
 
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RMS_der_Zweite schrieb:
Das ist nicht irrelevant, ich kann das ja sogar demonstrieren wenn nötig.
Sarkastisches hahaha, dann warst Du noch nicht vor Gericht. Fakten interessieren da teilweise überhaupt nicht. Erst recht nicht, wenn der oder die Richter keine Ahnung davon haben.
 
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User007 schrieb:
Wow, was hier so an auf Unwissen beruhenden Vermutungen rumschwirrt ist schon...faszinierend
Dann räumen wir mit dem Unwissen mal auf.

User007 schrieb:
Man befolgt die "Forderung" aus dem Abmahnschreiben, die wohl aus Unterlassungserklärung (UE) und Kostennote besteht, vollständig und hat danach höchst wahrscheinlich Ruhe
Falsch. Die beigelegte Unterlassungserklärung sollte man niemals unterschreiben. Siehe dazu auch:
https://www.anwalt.org/unterlassungserklaerung-unterschreiben/
Allerdings sei auch vor einer zu schnellen Unterschrift der Unterlassungserklärung gewarnt. Denn je nach Formulierung der Unterlassungserklärung kann es nämlich möglich sein, dass der Schuldner seine eigenen Rechte einschränkt. In jedem Fall sollte ein Anwalt deshalb die Unterlassungserklärung überprüfen, bewerten und gegebenenfalls modifizieren.

User007 schrieb:
Dies wäre eigtl. die richtige, wenn auch wahrscheinlich aufwändigste und Resilienz beanspruchendste Variante, die letztlich jedoch auch temporär auf die nach §195 BGB gesetzlich sog. "regelmäßige Verjährungsfrist" für drei Jahre begrenzt ist.
Wie ich schon oben geschrieben hab, wurde die 3-jährige Verjährungsfrist durch eine 10-jährige ersetzt:
10 Jahre Verjährung für Lizenzschaden in Filesharing-Fällen

RMS_der_Zweite schrieb:
Das ist nicht irrelevant, ich kann das ja sogar demonstrieren wenn nötig.
Der Richter wird vor Gericht feststellen, dass das nicht nötig ist. Verknackt wirst du trotzdem, weil Dein juristisches Wissen nicht für eine Selbstverteidigung vor Gericht ausreicht.
 
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Syntax_41 schrieb:
Ich nö, aber meine Frau
Wie in jeder Branche gibt es auch bei Juristen kompetente Menschen und inkompetente Menschen. ;)
Da hat man nicht automatisch recht, nur weil man auf dem Papier eine entsprechende Qualifikation hat. Die Frage ist ja auch: Was für ein Anwalt ist deine Frau überhaupt? Ob ein Patentanwalt in solchen Themen viel Exprtise hat? Who knows.
 
@Pummeluff:
Erstmal hab' ich ja - sogar extra gekennzeichnet - nur Handhabungsvarianten (orig. "Umgangsmethoden") aufgezeigt und beschrieben - davon ist nichts eine Handlungsempfehlung oder gar -aufforderung! ☝️​
Pummeluff schrieb:
Falsch. Die beigelegte Unterlassungserklärung sollte man niemals unterschreiben.
Das Entscheidende hier ist im Konjunktiv gesetzt - also irrelevant! Was man so alles nicht soll... 🤷‍♂️
Pummeluff schrieb:
Wie ich schon oben geschrieben hab, wurde die 3-jährige Verjährungsfrist durch eine 10-jährige ersetzt:
Das bezieht sich aber eben nur auf Ansprüchen aus Lizenzvergehen und hier erfolgt die Kostenforderung nur als "Aufwandsentschädigung" für die Dienstleistung des Abmahnanwalts und ist somit eindeutig als Forderung nach BGB zuzuordnen - der "Anspruch" verjährt also nach drei Jahren.​
 
Wir gehen mal davon aus der TE ist unschuldig. Man bekommt so ein Schreiben. Ist Rechtschutzversichert... aber die meisten verlangen eine Selbstbeteiligung wenn man aktiv wird. Meist 100 Euro. Kann mich aber auch irren, sollte das je nach Rechtsfall unterschiedlich sein.
Dann ist man durch so ein Schreiben auf jeden Fall schon mal 100 Euro los. Übel!
 
RAMSoße schrieb:
Dann ist man durch so ein Schreiben auf jeden Fall schon mal 100 Euro los. Übel!
Genau dswg. eigtl. erstmal ignorieren - wenn der Forderungssteller wirklich eine valide berechtigt und legale Forderung hat, bedient er sich auch der seriösen Möglichkeit seinen Forderungsanspruch durchzusetzen.
Alle anderen Möglichkeiten müssen eigtl. als unseriös betrachtet und damit disqualifiziert werden. Leider verfallen viele Menschen - oftmals durch eine entsprechend implizierte Panikmotivation (entsprechend oktroyierende Kommunikation, formulierte Korrespondenz, Dritt-Dienstleister) - lieber der bequemen anstatt der richtigen Entscheidung.​
 
nutrix schrieb:
Fakten interessieren da teilweise überhaupt nicht
Doch, solange ein Firmenname darüber prangt und Geld dafür geflossen ist (Gutachten), diese werden meist berücksichtigt. Aber ein Gutachten des Beklagten, der alles, aber nicht unabhängig vom Fall ist, nein, das wird wohl eher nichts.
 
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