Abnehmen mit Li Da Kapseln?
Das Abnehmmittel Li Da ist ein Appetitzügler. Allerdings äußerst gefährlich.
Li Da kommt aus China und enthält den in Deutschland nicht zugelassenen Wirkstoff Sibutramin.
In Deutschland gibt es nur ein zugelassenes Medikament, welches Sibutramin enthält, allerdings in geringer Dosis.
Li Da enthält eine weitaus höhere Dosis dieses gefährlichen Wirkstoffs. Das Produkt kann man dennoch für viel Geld im Internet bestellen. Da es in neutralen Verpackungen aus Fernost versendet wird, kann es oftmals am Zoll vorbei geschmuggelt werden. Trotzdem wurden im Jahr 2006 über eine Million dieser Pakete entdeckt und beschlagnahmt.
Die Abnehmwirkung dieses Präparats ist nicht zu leugnen. Viele Übergewichtige nehmen schon in den ersten 2 Wochen 10kg ab. Daher ist es vielen auch egal, dass Li Da viele gefährliche Nebenwirkungen mit sich bringt.
Die leichteren Nebenwirkungen sind Verstopfungen, Erbrechen, allergische Reaktionen in Form von Hautausschlägen und Übelkeit. Die gefährlichen und nicht selten auftretenden Nebenwirkungen sind Kreislaufprobleme, Depressionen, Durst, Atemnot, Benommenheit, Zittern, Bluthochdruck, Herzrasen, Taubheitsgefühle, Herzrhytmusstörungen und so weiter.
Es gibt Berichte im Internet, in denen von Übergewichtigen berichtet wird, die Li Da eingenommen haben, die für einige Tage stationär in Krankenhäusern behandelt werden mussten.
Trotzdem interessieren sich immer noch (zu viele) Menschen für LiDa.
WARNUNG: LiDa Bestellungen über das Internet
Trotz aller Warnungen wird LiDa immer noch fleißig über das Internet bestellt.
Doch Vorsicht: das ist gegen das Gesetz!
Eine Leserin schreibt mir dazu:
"Hab mir eine Packung mit 30 Kapseln von dem Naturprodukt Lida bestellt. Und heute kam ein Schreiben von der Post, dass die Ware wegen § 369 AO (Bannbruch) i.V.m. AMG vom Zoll beschlagnahmt wurde und gegen mich ermittelt wird."
(LiDa Kommentar 105 im Blog)
§ 372 AO (Abgabenordnung): Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
i.V.m. bedeutet: in Verbindung mit
AMG: Arzneimittelgesetz
Es ist also ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und ein Verstoß wegen verbotener Einfuhr.
Fazit: Finger Weg! Lassen Sie sich auf so etwas nicht ein!