Im Groben hat eulekerwe schon recht, die Bezeichnung als Privatverkauf alleine entbindet noch nicht von der Haftung für Sachmängel. Und das zwischen Verbrauchern grds. die Gewährleistung ausgeschlossen ist, stimmt natürlich auch nicht.
Explizit muss das allerdings dann auch wieder nicht geschehen, es reicht wenn der Wille auch für die Gegenseite erkennbar war, vgl. §§ 133, 157 BGB.
Zwei Korrekturen müssen aber noch sein:
OK, das war offensichtlich ein Privatverkauf; Gewährleistung ist nicht ausgeschlossen; Du hast das Recht, die Sache umzutauschen oder Dein Geld zurückzuverlangen !
Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, steht dem Käufer im Rahmen der Gewährleistung erst bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung zu.
Und auch die Beweisführung ist hier eher nebensächlich, denn es ergibt sich ja schon aus den Umständen, dass der Verkäufer den Mangel gekannt haben muss und er somit jedenfalls bei Gefahrübergang bereits bestand.
Daher könnte man vorliegend auch über eine Anfechtung des Kaufvertrages wg. arglistiger Täuschung nachdenken, mit der sich der Käufer unmittelbar vom Vertrag lösen könnte. Eng verbunden mit der arglistigen Täuschung ist dann auch immer ein strafbarer Betrug, der hier möglicherweise ebenfalls vorliegt.
bei gewerblichen Verkäufen ist derA usschluss der Sachmängelhaftung aber nicht möglich !
Korrekter wäre der Begriff Verbrauchsgüterkauf, denn Unternehmer können untereinander natürlich nahezu alles vereinbaren.