Endlich mal wieder ein sinnvolles Urteil

Du bist echt ein merkwürdiger Kerl...

Aber macht echt keinen Sinn. Du findest nur das, was du finden willst und hörst nicht auf, jahrealte News auszugraben, die selbst damals spekulativ waren und inzwischen auch widerlegt sind.

Das die Leute nicht lernen, das man im Internet nicht nur einfach suchen darf, was man finden will, denn egal wie bescheuert, man wird eine Quelle finden, man ist ja nicht der einzige Idiot auf dem Planeten. Hinterfragen wäre ja maln anfang, reicht allein aber eben auch nicht wie man hier sieht. Wen man recherchiert, muss man in beide Richtungen schauen, nur so kann man sich solche Fauxpas wie hier ersparen, wo man widerlegte, völlig veraltete Infos als Fakten verkaufen will. Und sich eingestehen, dass man veralteten News aufgesessen ist und schlicht nicht auf dem Stand der Dinge ist, dass geht ja schonmal gar nicht.
 
Du bist echt ein merkwürdiger Kerl.

Ein Gericht stuft einen Dienst mit "erhebliche Risiken für die Datensicherheit" ein und du versuchst die Menschheit vom Gegenteil zu überzeugen.

Mir scheint, du stehst über der Legislative...


Nochmals direkt aus dem Urteil:

http://zap.vzbv.de/452b3544-4b1e-45...g-db_vertrieb-LG_ Frankfurt_aM_24_06_2015.pdf

Das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" ist indes unzumutbar. Dabei kann dahinstehen,
ob mutmaßlich einer Nutzung des Dienstes durch den Bankkunden entgegenstehende
Banken-AGB nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB kartellrechtwidrig
sind. Die Nutzung des Dienstes "Sofortüberweisung" ist nämlich unabhängig
von seiner Bewertung durch Kreditinstitute für den Verbraucher unzumutbar, da er
hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern
diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf
von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick
in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders
sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt
werden könnten. Daneben muss der Kunde dern Zahlungsdienstleister seine personalisierten
Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt
erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.
Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des
Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass
der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko
auszusetzen.
Mag die durch Äußerungen oder AGB von Kreditinstituten mittelbar getätigte Warnung
vor Zahlungsauslösediensten wie "Sofortüberweisung" kartellrechtlich problematisch
sein, so betrifft dies lediglich das Verhältnis zwischen dem Zahlungsauslösedienst
und den Kreditinstituten, nicht indes das Verhältnis zwischen dem Nutzer
des Zahlungsauslösedienstes und dem Kunden. ln diesem Verhältnis wäre der
Dienst auch unzumutbar, wenn die kartellrechtlich relevanten Handlungen der Kreditinstitute
nicht existierten.

(der Text kann auf Grund der Texterkennung kleinere Fehler enthalten)


Und zum wiederholten Mal: das trifft weder auf Giropay, noch auf Paypal zu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also entweder hast du keine Ahnung, wie Urteile zu verstehen sind oder ne generelle Problematik mit Textverständnis. Da steht doch genauso explizit drin, dass die Sicherheit von Sofortüberweisung hier nicht konkret geprüft wird, sondern eben nur theoretisch als Beispiel herangezogen wird, weil es in konkreten Fall der entsprechende Dienstleister war.

Nochmal für dich klar auf den Punkt: Nicht Sofortüberweisung.de konkret wird hier als potentiell gefährlich eingestuft, sondern jegliche Zahlungsart, die derlei Datenweitergabe notwendig macht. Und das auch AUSSCHLIEßLICH dann, wenn es als einzige Zahlungsoption kostenfrei ist. Es geht darum, dass niemand gezwungen werden soll, einen potentiell gefährlichen Dienst nutzen zu müssen oder erhöhte Kosten tragen zu müssen. Das Gericht hat sich überhaupt nicht im einzelnen damit beschäftigt, ob oder inwieweit Sofoertüberweisung gefährlich ist, denn das war nicht die Grundsatzfrage. Diese war es, ob es zulässig sei, als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit den Umweg über einen 3. anzubieten. Der Weg über einen 3. muss ja zwangsläufig über eine Datenweitergabe erfolgen.

Denn falls es dir nicht auffällt, die Urteilsbegründung nutzt nicht umsonst an den entsprechenden stellen den Konjuktiv...

Der wichtigste Satz des Urteils ist dieser: "Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des
Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass
der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko
auszusetzen."

Dass das potentielle Risiko bei Sofortüberweisung höher ist, als eine bei der Bank eingeworfener Überweisungsträger ist wohl selbstverständlich und ein Kunde sollte eben wählen dürfen und das unterstreicht das Urteil und zwar nur das.

PS: Ich versuche nicht der Welt zu erklären, dass Sofortüberweisung risikofrei sei. Ich versuche dir klar zu machen, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der Kunde eine Wahl haben sollte, ob er ein erhöhtes Risiko bei Onlinezahlungen (in diesem Fall Sofortüberweisung, dass inherent als dienstleistender Dritter ein erhöhtes Risiko birgt, da eben noch weitere Daten notwendigerweise online übertragen werden müssen) eingehen will. Den ne Überweisung kann ich auch analog in der Bank machen. Da wirds mit dem phishen dann doch etwas schwierig.

Dein letzter Satz ist im übrigen deine reine Spekulation. Das Urteil spricht nirgends ein Wort von Paypal. Und Giropay ist außen vor, dass verbindet dich schließlich nur auf deine Onlinebanking Login. Wo man im übrigen auch mit manipulierten Links die anschließend eingegebenen Daten abgreifen könnte...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Fakt ist, eine TAN brauche ich weder bei Giropay noch bei Paypal an ein fremdes Unternehmen weiterzugeben.

Klar kann man das auch anderswo abfangen, da kann man dann aber zumindest sagen, dass man selbst die Schuld trägt und nicht der Zahlungsdienstleister.

Ist wie bei Cloud-Diensten.
Wenn man sein eigenes Netzwerk schlecht absichert, ist man halt IMHO irgendwo selbst schuld,
wenn einem aber die Daten in nem Cloud-Dienst geklaut werden, ist das eine zwielichtige Sache.
Wobei das hiermit natürlich nichts zu tun hat.

Denn auf der Homepage der Bank kann man immer zumindest das Zertifikat überprüfen und somit feststellen, ob man wirklich dort ist, wo man zu glauben scheint.

Ja, der letzte Satz ist Spekulation. Ich glaube aber eben durchaus, das Giropay erlaubt wäre.
Paypal sollte es als Lastschriftverfahren auch sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Erstmal kann die Bahn sowieso in Revision gehen, wenn sie will.
 
Mustis schrieb:
..., weshalb ja auch die Kreditkarte allein nur bedingt ausreichend ist. Weil den meisten Nutzern eben das entsprechende Know How fehlt, das Risiko korrekt einzuschätzen ...

Ich glaube, Du solltest den Artikel nochmals lesen. Kreditkarten alleine reichen erstens nicht, weil der Gesetzgeber vorschreibt, dass mindestens zwei Zahlungsmethoden vorhanden sein müssen (Egal welche!) und zweitens weil Kreditkarten laut Begründung der Richter nur als zweite vorgeschriebene Pflicht-Zahlungsmethode in Frage kommen "wenn ihr Einsatz in der Situation "weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können".

Das hat rein gar nichts mit der Sicherheitsfrage von Kreditkarten zu tun. Die Kreditkarte ist weiterhin neben der Rechnung das sicherste Zahlungsmittel.
 
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