Handy gekauft mit Netlock

Kobe

Lieutenant
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Aug. 2006
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Hallo CB Gemeinde,

mein Bruder hat sich ein Handy gekauft via ebay. Dieses wurde von einem Privatverkäufer als Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung) verkauft. In der Artikelbeschreibung steht das es ohne OVP kommt aber nie benutzt wurde. Jetzt musste er aber feststellen, das es einen Netlock oder Simlock (Handy möchte einen Netzsperrencode haben) hat. In der Artikelbeschreibung stand davon nichts (hätte er nachfragen müssen)?

Ist er jetzt selber schuld und muss es als Lehrgeld abstempeln oder kann man es zurückschicken?
Es geht um einen kleineren Betrag. Aber interessieren tut es uns trotzdem.

Danke im Vorraus
 
Das ist schwer zus agen... rein rechtlich gesehen hast du wohl ein gesetzliches widerrufrecht weil du über verkehrswesentliche Tatsachen im Irrtum warst. aber naja einklagen würde ich das nicht... einfach mal versuchen und ein bisschen druck machen, eigentlich müsste der Verkäufer das angeben und wenn ers vergisst (vergessen wollte) dann auch zurücknehmen... also einfach mal den Typen anschreiben.
 
Handys müssen nicht frei sein... wenn es nicht expliziet drinnen steht pech gehabt.
 
kann ja auch sein das es in der untergeordneten kategorie mit netlock stand,wenn du alle möglichen kategorien ausgewählt hast(also net genügend eingegrenzt),dann war es dein fehler
 
Ich würde sagen er hätte nachfragen müssen. Ich jedenfalls hätte es auf jeden Fall getan wenn es nicht angegeben war ob vorhanden oder nicht, denn nur das es als "neu" deklariert wurde sagt nicht aus das es Net- oder Simlock frei ist.




cya
cr@zy
 
Von Privat.....ganz klar Pech gehabt. Sorry
 
empty123: Also es war in der Kategorie Handy ohne Vertrag.

Jep werd Ihn mal anschreiben. Wie gesagt es geht um einen kleineren Betrag.
 
anschreiben und mal auf Antwort warten!

Für mich ein Fall für die Mülltonne oder Wertstoffhof?

ich frag immer unsere Schwörer im Umkreis; die haben immer billige Aparate parat. ( sind sicher oft geklaut die Hobel?:D weil die Kollegen mit Migrationshintergrund haben oft keinen Job. Wie kommen die dann zu dem Telefonaparat, wenn kein Geld im Sack? ) schon komisch
 
Mal wieder ein Thread voll mit irreführenden Falschaussagen. Ein Widerrufsrecht hat mit Mängeln erstmal überhaupt nichts zu tun, genauso wie die Aussage, dass man bei einem Privatverkauf immer Pech gehabt hat.

Wenn ein Sachmangel vorliegt, dann kann der Käufer grds. Nacherfüllung verlangen. Je nach Kategorie, in der das Telefon eingestellt war, könnte hier ein solcher vorliegen, näheres in § 434 BGB.
Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, müsste man die Wirksamkeit eines solchen Ausschlusses prüfen.
 
Bekam heute eine Mail (ich kann das Handy zurückschicken).


@Doc Foster: Hat sich zwar erledigt antworte aber trotzdem:
Das Handy war ja in der Kategorie "Ohne Handyvertrag" für Simlock... gibt es eine eigene. Gewährleistung wurde nicht ausgeschlossen. Danke für die Hilfe ist ja zum Glück gut ausgegangen.
 
Irgend wo habe ich vor kurzem gelesen, dass ne Sammelklage gegen T-Mobile durchgegangen ist, wo der Provider verknackt wurde, für gelockte Handys in 2ter Hand, also z.B. bei ebay gekauft, den SIM/Net lock zu entfernen.
 
Eigentlich ja nicht mehr aktuell. Dennoch:

Das Handy als Kaufsache weist jedoch einen Mangel auf. Dabei kann dahinstehen, ob das Handy, wie der Kläger behauptet, Kratzer und Gebrauchsspuren aufweist. Einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. l BGB n.F. stellt vielmehr bereits das Vorhandensein der sogenannten „Sim-Lock"-Einrichtung dar. Aufgrund dieser Einrichtung kann der Besitzer des Handys den Anbieter, über welchen er seine Telefongespräche führt, nicht frei wählen, sondern muss das Handy mit einer D2-Karte betreiben. Damit eignet sich dieses Mobiltelefon entgegen § 434 BGB nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung. Gerade der Erwerber eines gebrauchten Handys wird regelmäßig davon ausgehen, dass er in der Wahl des Anbieters nicht eingeschränkt ist. Anderenfalls nämlich wäre es für ihn regelmäßig billiger und vorteilhafter, ein neues Handy direkt über einen der Telefonanbieter zu beziehen und die damit verbundene Vertragsbindung in Kauf zu nehmen.


AMTSGERICHT REMSCHEID Az.: 27 C 427/02

http://www.ra-kotz.de/simlock2.htm
 
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