Guten Morgen allerseits.
Eigentlich wollte ich in diesem Thread gar nicht antworten, doch angesichts eines noch nicht zur Sprache gekommenen Aspektes sowie der haufenweise hier verbreiteten juristischen Unwahrheiten habe ich es mir anders überlegt.
Als erstes:
Unterstellt, dass DisConnect die Situation hier richtig wiedergegeben hat, hat sich der Lehrer in der Tat strafbar gemacht.
Und zwar genau zu diesem Zeitpunkt:
DisConnect: schrieb:
All das habe ich ihm nach dem Untericht auch gesagt und er antwortete:'Ich bin geneigt NEIN zu sagen'. Dann schlug er mir die Tür vor der Nase zu.
Fakt ist, dass in keinem Falle, ganz gleich welche Störung im Unterricht vorgelegen hat, die Herausgabe des Telefons erzwungen werden darf. Nicht aufgrund einer Schulordnung, nicht aufgrund einer anderweitigen Bestimmung.
Fakt ist aber auch, dass im Falle einer Weigerung der Herausgabe andere Maßnahmen ergriffen werden dürfen (so zB Strafarbeit, Entfernung aus dem Klassenraum, etc.). [Und bevor hier wilde Spekulationen entstehen: Nein, die Drohung mit anderen Konsequenzen stellt keine strafbare Nötigungshandlung dar.]
Daraus ergibt sich nun, dass die Abgabe des Telefons freiwillig erfolgt sein wird, um anderweitige Konsequenzen zu vermeiden.
Ab dem oben zitierten Zeitpunkt, nämlich der Nachfrage nach dem Unterricht, ob der TO sein Telefon zurückerhalte, ist diese Freiwilligkeit entfallen. Es spielt dabei keine Rolle, ob er nun nett gefragt hat oder es herausverlangt hat. Es reicht die Bekundung des Willens, dass er nun sein Telefon zurückhaben möchte. Hier tätigt
§ 985 BGB eine klare und eindeutige Aussage.
Nachdem nun die Freiwilligkeit hinsichtlich der Überlassung des Gerätes entfallen war, hätte es herausgegeben werden müssen.
Ist der Lehrer nun der Auffassung, dass die erzieherische Wirkung seiner bisherigen Maßnahme nicht ausreicht, hätte er wiederum anderweitige Konsequenzen ankündigen müssen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, sondern dem Berechtigten wurde sein Eigentum nun gegen seinen Willen vorenthalten.
Und genau dafür kennt das Strafrecht einen Straftatbestand:
Unterschlagung § 246 StGB. Vorliegend sogar unter der strafschärfenden Regelung des Absatzes 2.
Und genau dies führt zu einem
herrlichen Paradoxon:
Der Lehrer hat ein inadäquates Verhalten mittels eines ebenfalls inadäquaten Verhaltens sanktioniert. Wunderschön, nicht wahr?
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Soviel dazu. Es ist davon auszugehen, dass sich der Lehrer über die Tragweite seiner Entscheidung gar nicht im Klaren war. Dass sowas ganz böse ins Auge gehen kann, zeigt das folgende Bsp:
Was wäre denn gewesen, wenn über das Telefon bereits ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden wäre, dessen Erfüllungstermin am Wochenende gewesen wäre?
Zum einen hätte der Käufer, wäre er zurückgetreten, unter gewissen Umständen (das würde zu weit führen) Schadenersatz vom TO verlangen können, den der TO von seinem Lehrer herausverlangen könnte. Zum anderen hätte der TO seinen entgangenen Gewinn geltend machen können (auch hier wären weitere Ausführungen nötig, auf die ich hier verzichte).
Das Bsp. sollte nur zeigen, dass widerrechtlicher Eigentumsentzug durchaus weitreichendere Folgen haben kann.
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@ TO:
Vielleicht solltest Du Deinen Lehrer in einer freundlichen Art und Weise mal über die Umstände aufklären. Von jedwedem (juristischen) Handeln würde ich natürlich strikt abraten, da Du Dir damit nur selbst ein Bein stellst.
Unterlässt der Lehrer jedoch in Zukunft derartige Aktionen nicht, wäre eine Kontaktaufnahme mit den Schulbehörden möglich. Dies kann man nämlich auch anonym tun, die Behörden werden trotzdem ermitteln.
MfG,
Dominion.
EDIT: Für diesen Roman gibt es einen triftigen Grund: Kaffeerausch... .