Ich nehmen hier mal den Aspekt Recht, was im Weiteren nicht nur das Urheberrecht betrifft. Es ist ein stark umstrittenes Thema, was den Aspekt einer berechtigten Diskussion über das Thema betrifft.
Im Bezug zum Internet und dessen gesetzlicher Regelung ist in den letzten 20 Jahren viel passiert. Nicht alles zu jeder Persons Zufriedenheit. Lösungen und Verbesserungen lassen allerdings auf sich warten. Damit die Probleme überhaupt erst ersichtlich werden, die möglich lösbar oder unlösbar sind, müsste über eine Panoramafreiheit im Internet nachgedacht werden, also Überlegungen angestellt werden. Das bedeutet nicht - weil für viele "nachgedacht" mit "umgesetzt" assoziiert wird - , dass diese auch realisiert werden würde. Nur dadurch, dass über solch eine nachgedacht wird, wird die eigentliche Problematik ersichtlich.
Einerseits besteht der Begriff des Freien Internets, der allerdings vielfältig benutzt wird. Damit ist der freie (auch kostenlose) Zugang per LAN oder WLAN oder Freifunk oder sonstig gemeint, sowie das jede Person das Internet nutzen kann, sowie dass Websites frei zugänglich sind, aber auch Internetpiraterie bis Datenkrallen. Im Thema geht es im Bezug zum Urheberrecht um die Nutzung des im Internet veröffentlichten Contents.
Was Panoramafreiheit ist werden die meisten wissen. Diese wurde durch Kaiser Wilhelm II. erlassen und ist bis heute gültig. Allerdings ist sie auch rechtlich umstritten, was den betreffenden Passus im Urheberrechtsgesetz betrifft.
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Was die wenigsten wissen, dass die Panoramafreiheit nicht nur im Urheberrechtsgesetz geregelt wird, sondern ... es wird die Frage gestellt, was "öffentliche Wege, Straße oder Plätze" sind. Dabei überschlagen sich viele und meinen, dass sie dies selbst festlegen können oder dies sich aus einer Gewohnheit heraus ergebe, oder Allgemeinwissen wäre. Was "öffentliche Wege, Straße oder Plätze" sind wird hingegen explizit in den Straßenordungen geregelt, von denen es pro Bundesland eine gibt. "öffentliche Wege, Straße oder Plätze" sind nur solche, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Siehe Straßenwidmung. Neben der Widmung bestehen zusätzlich Ordnungen, die einzuhalten sind. Das betrifft nicht nur die Straßenverkehrsordnung, sondern auch Parkordnungen, die wiederum möglich sogar ein Fotografieren untersagen können. Bei der Straßenordnung kommt der Aspekt der Störung hinzu. Die Beanspruchung der Panoramafreiheit muss störungsfrei sein, ansonsten ist eine Genehmigung notwendig.
Mit den Straßenordungen sind wir auch schon beim Internet. In früheren Zeiten wurde bei Straßen noch von Kommunikation geredet, die nicht gestört werden darf. Kommunikation als Transport, nicht von Informationen, sondern Gütern und Menschen. Ein Transportweg als ein Kommunikationsweg. Das Internet ist ebenso ein Kommunikationsweg, auf dem Daten transportiert werden. Datenverkehr. Datenautobahn.
Die Straßenordnungen treffen ebenso wie das Archivgesetz mehr auf das Internet zu als das neuartige Digitale-Dienste-Gesetz, das im Grunde weiterhin ein Telemediengesetz ist. Zwar waren Websitebetreiber schon immer auch digitale Diensteanbieter, aber nie digitale Telemedienbetreiber. Das Dilemma kam Zustande, indem der ÖRR zuerst Mediatheken anbot (siehe Archiv) und dann auf Live-Streaming erweiterte. Live-Streaming ist die einzige Sparte im Internet, die tatsächlich mit Telemedien vergleichbar ist.
Was würde denn eine Panoramafreiheit im Internet bedeuten? Im Prinzip besteht diese schon anhand der Möglichkeit, dass jede Person von allem eine Kopie lokal archivieren, allerdings nur sehr stark eingeschränkt benutzen darf. Es würde also zudem bedeuten, dass Kopien, unter Beachtung weiterer Gesetze, uneingeschränkt benutzt werden dürften.
Dies träfe aber nicht auf das gesamte Internet zu, wie der letzte Satz im betreffenden Paragraphen mitteilt: "Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht." Die Panoramafreiheit im Internet würde also nicht auf Content zutreffen, der nur mittels Anmeldung zugänglich ist, wie auf einer Plattform oder einem nicht öffentlichen Internetforum.
Eine Panoramafreiheit im Internet würde erzwingen, dass das Urheberrecht nur damit durchgesetzt werden kann, indem der Content mit einer Urheberangabe versehen ist. Wie zum Beispiel einem Wasserzeichen.
Hierbei wird eine Schwachstelle in der Gesetzgebung ersichtlich. Die Veröffentlichung des Names eines Urhebers bei Veröffentlichung einer Kopie ist nicht eindeutig geregelt. Die einen legen es so aus, dass der Name nur nach Aufforderung durch den Urheber veröffentlicht werden muss, die anderen gehen davon aus, dass dieser immer veröffentlicht werden muss, außer der Urheber will das nicht.
Ein erstes möglich unlösbares Problem entsteht dadurch, dass große Firmen alles kopieren und auf ihren eigenen Websites veröffentlichen, womit sie mehr User anziehen und die von diesen Usern erzeugten Daten verwenden. Während die Websites der Urheber unbesucht bleiben. Schon heute werden Contentcreator jeglicher Art dazu verleitet, dass sie ihren Content auf Plattformen anstatt der eigenen Website veröffentlichen (Github, Flickr, YouTube, ...).
Was die Verwendung von Kopien betrifft, bedarf es der Regelung, das Kopien nur mit Genehmigung verändert werden dürfen, was unter anderem Wasserzeichen betrifft. So etwas ist bereits per Nutzungslizenzen regelbar.
Eine Panoramafreiheit im Internet wäre im Sinne eines Freien Internets und ist möglich, wirft jedoch neue Probleme auf. Darüber muss nachgedacht werden.
Im Bezug zum Internet und dessen gesetzlicher Regelung ist in den letzten 20 Jahren viel passiert. Nicht alles zu jeder Persons Zufriedenheit. Lösungen und Verbesserungen lassen allerdings auf sich warten. Damit die Probleme überhaupt erst ersichtlich werden, die möglich lösbar oder unlösbar sind, müsste über eine Panoramafreiheit im Internet nachgedacht werden, also Überlegungen angestellt werden. Das bedeutet nicht - weil für viele "nachgedacht" mit "umgesetzt" assoziiert wird - , dass diese auch realisiert werden würde. Nur dadurch, dass über solch eine nachgedacht wird, wird die eigentliche Problematik ersichtlich.
Einerseits besteht der Begriff des Freien Internets, der allerdings vielfältig benutzt wird. Damit ist der freie (auch kostenlose) Zugang per LAN oder WLAN oder Freifunk oder sonstig gemeint, sowie das jede Person das Internet nutzen kann, sowie dass Websites frei zugänglich sind, aber auch Internetpiraterie bis Datenkrallen. Im Thema geht es im Bezug zum Urheberrecht um die Nutzung des im Internet veröffentlichten Contents.
Was Panoramafreiheit ist werden die meisten wissen. Diese wurde durch Kaiser Wilhelm II. erlassen und ist bis heute gültig. Allerdings ist sie auch rechtlich umstritten, was den betreffenden Passus im Urheberrechtsgesetz betrifft.
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Was die wenigsten wissen, dass die Panoramafreiheit nicht nur im Urheberrechtsgesetz geregelt wird, sondern ... es wird die Frage gestellt, was "öffentliche Wege, Straße oder Plätze" sind. Dabei überschlagen sich viele und meinen, dass sie dies selbst festlegen können oder dies sich aus einer Gewohnheit heraus ergebe, oder Allgemeinwissen wäre. Was "öffentliche Wege, Straße oder Plätze" sind wird hingegen explizit in den Straßenordungen geregelt, von denen es pro Bundesland eine gibt. "öffentliche Wege, Straße oder Plätze" sind nur solche, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Siehe Straßenwidmung. Neben der Widmung bestehen zusätzlich Ordnungen, die einzuhalten sind. Das betrifft nicht nur die Straßenverkehrsordnung, sondern auch Parkordnungen, die wiederum möglich sogar ein Fotografieren untersagen können. Bei der Straßenordnung kommt der Aspekt der Störung hinzu. Die Beanspruchung der Panoramafreiheit muss störungsfrei sein, ansonsten ist eine Genehmigung notwendig.
Mit den Straßenordungen sind wir auch schon beim Internet. In früheren Zeiten wurde bei Straßen noch von Kommunikation geredet, die nicht gestört werden darf. Kommunikation als Transport, nicht von Informationen, sondern Gütern und Menschen. Ein Transportweg als ein Kommunikationsweg. Das Internet ist ebenso ein Kommunikationsweg, auf dem Daten transportiert werden. Datenverkehr. Datenautobahn.
Die Straßenordnungen treffen ebenso wie das Archivgesetz mehr auf das Internet zu als das neuartige Digitale-Dienste-Gesetz, das im Grunde weiterhin ein Telemediengesetz ist. Zwar waren Websitebetreiber schon immer auch digitale Diensteanbieter, aber nie digitale Telemedienbetreiber. Das Dilemma kam Zustande, indem der ÖRR zuerst Mediatheken anbot (siehe Archiv) und dann auf Live-Streaming erweiterte. Live-Streaming ist die einzige Sparte im Internet, die tatsächlich mit Telemedien vergleichbar ist.
Was würde denn eine Panoramafreiheit im Internet bedeuten? Im Prinzip besteht diese schon anhand der Möglichkeit, dass jede Person von allem eine Kopie lokal archivieren, allerdings nur sehr stark eingeschränkt benutzen darf. Es würde also zudem bedeuten, dass Kopien, unter Beachtung weiterer Gesetze, uneingeschränkt benutzt werden dürften.
Dies träfe aber nicht auf das gesamte Internet zu, wie der letzte Satz im betreffenden Paragraphen mitteilt: "Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht." Die Panoramafreiheit im Internet würde also nicht auf Content zutreffen, der nur mittels Anmeldung zugänglich ist, wie auf einer Plattform oder einem nicht öffentlichen Internetforum.
Eine Panoramafreiheit im Internet würde erzwingen, dass das Urheberrecht nur damit durchgesetzt werden kann, indem der Content mit einer Urheberangabe versehen ist. Wie zum Beispiel einem Wasserzeichen.
Hierbei wird eine Schwachstelle in der Gesetzgebung ersichtlich. Die Veröffentlichung des Names eines Urhebers bei Veröffentlichung einer Kopie ist nicht eindeutig geregelt. Die einen legen es so aus, dass der Name nur nach Aufforderung durch den Urheber veröffentlicht werden muss, die anderen gehen davon aus, dass dieser immer veröffentlicht werden muss, außer der Urheber will das nicht.
Ein erstes möglich unlösbares Problem entsteht dadurch, dass große Firmen alles kopieren und auf ihren eigenen Websites veröffentlichen, womit sie mehr User anziehen und die von diesen Usern erzeugten Daten verwenden. Während die Websites der Urheber unbesucht bleiben. Schon heute werden Contentcreator jeglicher Art dazu verleitet, dass sie ihren Content auf Plattformen anstatt der eigenen Website veröffentlichen (Github, Flickr, YouTube, ...).
Was die Verwendung von Kopien betrifft, bedarf es der Regelung, das Kopien nur mit Genehmigung verändert werden dürfen, was unter anderem Wasserzeichen betrifft. So etwas ist bereits per Nutzungslizenzen regelbar.
Eine Panoramafreiheit im Internet wäre im Sinne eines Freien Internets und ist möglich, wirft jedoch neue Probleme auf. Darüber muss nachgedacht werden.