Probezeit bei neuem Arbeitvertrag gültig?

Also ich kenne das nur so neuer vertrag = neue probezeit.

Andere meinen hingegen das man ja bereits einen Vorvertrag hatte und diese Probezeit sich ausschließt.

Was nun richtig ist kann ich dir leider auch nicht sagen. ich denke hier ist jemand gefragt der sich WIRKLICH AUSKENNT


Wo sich noch die Geister scheiden:

probezeit welche Kündigungsfrist? 2 Wochen?

Ich habe schon erlebt das in einem vertrag innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis zum nächsten Werktag kündbar war! Oo
 
Ist der alte Vertrag als Nichtig erklärt und der neue von beiden Partein unterschrieben gelten die neuen "Bedingungen" somit auch die Probezeit. Angaben ohne Gewähr. Frag doch mal ganz doof in der Personalabteilung nach. Sagst du hättest deine Probezeit ja schon durch den alten Vertrag geleistet, wie das jetzt mit dem neuen ausschaut.
 
wenn du eh weg willst und der neue vertrag eine probezeit beinhaltet. dann kannst du innerhalb der probezeit ohne probleme kündigen. nur die 2 wochen frist muss man innerhalb der probezeit einhalten. mehr wie zwei wochen sind es aber auf alle fälle nicht. zur kündigungsfrist innerhalb der probezeit steht aber meist auch was im arbeitsvertrag drin.

wobei ich mir mit der probezeit bei einem neuen vertrag in der gleichen firma und wohl noch in der gleichen tätigkeit nicht sicher bin ob das vom AG so richtig ist. aber wenn du weg willst ist es ja eh zu deinen gunsten. :)

edit:
na wenn in deinem vertrag fristlost steht, dann wirst da auch kein problem bekommen...
 
Wenn Dein Vertrag einmal befristet war, darf er vom gleichen Arbeitgeber nicht noch einmal befristet werden, steht in §14 Abs. 2TzBfG. Gilt allerdings nur für sachgrundlose Befristungen. Wenn eine Probezeit wirksam vereinbart wurde, gilt nach §622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen.

Als Arbeitnehmer hast Du mit dem sofortigen Aussteigen meist ohnehin kein Problem, sofern keine Vertragsstrafe für diesen Fall vereinbart wurde. Denn in den absolut überwiegenden Fällen kann ein Arbeitgeber nicht wirklich einen Schadensersatzanspruch wegen nicht Einhalten einer Kündigungsfrist begründen, da er einen beliebigen sonstigen Mitarbeiter auf dem freien Markt nahezu sofort für das gleiche oder weniger Entgelt bekommen könnte. Ausnahme mögen Projektarbeiten sein oder ähnliches, in denen eine adäquate Ersatzkraft nicht sofort zu bekommen ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit wäre ja dann alles gesagt, du kannst in der Probezeit jederzeit kündigen allerdings mit einer Frist von 4 Wochen.
 
Das ist ausschließlich verhandlungssache. Kann man auch anders aushandeln wenn man es will/tut.
 
Schau doch in den Vertrag, wenn da was von Probezeit steht, gilt es auch.
 
etking schrieb:
Schau doch in den Vertrag, wenn da was von Probezeit steht, gilt es auch.

dan muss es aber noch lange nicht rechtens sein :freaky:
 
stw500 schrieb:
Wenn Dein Vertrag einmal befristet war, darf er vom gleichen Arbeitgeber nicht noch einmal befristet werden, steht in §14 Abs. 2TzBfG. Gilt allerdings nur für sachgrundlose Befristungen. Wenn eine Probezeit wirksam vereinbart wurde, gilt nach §622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen.

Als Arbeitnehmer hast Du mit dem sofortigen Aussteigen meist ohnehin kein Problem, sofern keine Vertragsstrafe für diesen Fall vereinbart wurde.....gekürzt

Das ist so richtig. Allen anderen würde ich empfehlen sic entweder rauszuhalten oder klar darzulegen das sich es nicht wissen und im trüben Gwässer fischen. Es eine beliebte Masche den MA immer neue Probezeiten vorschieben zu wollen da man so Druck auf eben diesen ausüben kann. Der Gesetzgeben hat auch diese Befristungen stark geregelt was auch gut ist. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung.html#tocitem11
Hier stehen viele nützliche Dinge.

Es kann nicht sein das sich Arbeitgeben mit der Flexibilität rausreden obwohl Deutschland momentan nur sogut dasteht weil die Firmen ihre Angestellten /Arbeiter in der Krise behalten haben. Fast alle Firmen machen Gewinnne somit können sie auch was für die Gesellschaft tun.Bundespräsident Christian Wulff hat da bei Thyssen ein gutes Zeichen gesetzt.
 
stw500 schrieb:
Wenn Dein Vertrag einmal befristet war, darf er vom gleichen Arbeitgeber nicht noch einmal befristet werden, steht in §14 Abs. 2TzBfG. Gilt allerdings nur für sachgrundlose Befristungen. Wenn eine Probezeit wirksam vereinbart wurde, gilt nach §622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen.

Als Arbeitnehmer hast Du mit dem sofortigen Aussteigen meist ohnehin kein Problem, sofern keine Vertragsstrafe für diesen Fall vereinbart wurde. Denn in den absolut überwiegenden Fällen kann ein Arbeitgeber nicht wirklich einen Schadensersatzanspruch wegen nicht Einhalten einer Kündigungsfrist begründen, da er einen beliebigen sonstigen Mitarbeiter auf dem freien Markt nahezu sofort für das gleiche oder weniger Entgelt bekommen könnte. Ausnahme mögen Projektarbeiten sein oder ähnliches, in denen eine adäquate Ersatzkraft nicht sofort zu bekommen ist.

Mööööp.... schön am Sachverhalt vorbei.
Vertrag wurde ja schon auf unbefristet ausgestell, somit tut das gar nichts zur Sache bei ob das sachlich begründet werden muss oder wie auch immer.

Viel wichtiger ist hier das Kündigungsschutzgesetz, was der AG mit der Vereinbarung einer Probezeit wohl umgehen möchte. Da der AN (TE) hier aber schon eine Betriebszugehörigkeit von länger 6 Monaten nachweisen kann, fällt er in das KschG was für den AG nicht nur eine verlängerte Kündigungszeit bedeutet, sondern er kann nur unter 3 Voraussetzungen (Personen-, Betriebs- und Verhaltensbedingt) gekündigt werden. Kann ja jeder selbst nachlesen.

Glück für den TE, denn für ihn gilt die abweichende Regelung. Er darf innerhal der Probezeit zur vereinbarten Frist kündigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Probearbeitsverhältnis wird oftmals auch befristet, daher mein Hinweis auf das TzBfG.

Ein Arbeitgeber darf aber auch grunsätzlich nicht zweimal eine Probezeit vereinbaren, das wurde vom BAG auch schon entschieden. Dementsprechend ist die Regelung ungültig und dürfte wohl auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Das hat nichts mit dem Kündigungsschutzgesetz zu tun, ist ja auch im BGB und (beim befristeten Probearbeitsverhältnis) TzBfG und nicht im KSchG geregelt.

Damit das KSchG anwendbar ist, muss der AG aber auch mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, diese Voraussetzung solltest Du nicht unterschlagen, wenn Du schon so wichtige Hinweise gibst.

Wenn keine Probezeit wirksam vereinbart wurde, gelten wohl eher die allgemein vereinbarten Kündigungsfristen oder aber die gesetzlichen. Letzteres folgte für den AN hier aus §622 Abs.1, also vier Wochen zum fünfzehnten oder Ende des Monats, das hat aber nichts mit einer Probezeit zu tun.
 
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Die Frage ist dann doch ob ich als unwissender Arbeitnehmer wissen muss dass die Probezeit nicht gültig wäre, falls es wirklich so sein sollte. Ich werde zumindest abwegen, falls mein neuer Arbeitnehmer mich sofort haben wollte, würde ich sofort gehen, wenn er es nicht eilig hat, würde ich einfach zum Monatsanfang anfangen (zumindest falls das alles so klappt wie ich mir das wünsche).
 
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