Problem mit Alternate!

OICW

Commander
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Ich habe mir bei Alternate ne X-Fi Fatal1ty bestellt wie sie frisch rauskam, Preis 250€.
Nach paar Monaten Problemen (Knackser, Bluescreens, etc.) Habe ich sie auf Garantie zurückgeschickt. Habe ne Ganz neue bekommen. Austausch war Problemlos. Bei dieser Karte hatte ich nur Probleme das es beim Bf2 Ladebalken (ca. 28-29%) knackste. Später schmierte der Sound ganz ab oder wurde falsch berechnet. Habe ne X-Fi Gamer gekauft und siehe da sie hatte keine solchen Probleme. Habe sogar Mobo auf ATI CHipset gewechselt (Knackser blieben bei der Fatal1ty). Dies war innerhalb eines Jahres der neun Karte. Habe sie wieder auf Garantie eingeschickt. Längere Zeit nix gehört davon bis ein E-Mail kam das derzeit ne Gutschrift in bearbeitung sei und ein neues E-Mail in den nächsten Tage käme. Nun habe ich nach einigen Tagen zurückgeschrieben was nun ist. Es kam die Antwort das mir ein Brief mit ner Gutschrift von 104€ bekäme da ich ja nen Wirtschaftlichen nutzen gehabt hätte! Brief habe ich nie bekommen obwohl am 29.5.07 einer "angeblich" weggeschickt wurde.

Ich arbeite derzeit selbst in nem PC Shop in Österreich und da heissts das ich entweder ne funktionierende Karte bekommen muss oder VOLLER Preis.

Habe ALternate zurückgeschrieben das ich wieder ne Karte will oder die bezahlten 250€. rechnungen habe ich die originalen daheim (haben nur Kopie zurückgeschickt bekommen).

Ist das Recht in Deutschland anders? Hoffe habe den richtigen Forumteil erwischt.
 
Ja nach einer so langen Dauer + der Preisverfall des MoBo dürftest du maximal den aktuellen Preis erhalten.
Es gibt aber diesbezüglich eine Rechtsprechung die darüber hinaus noch die Erstattung vermindert, wenn ein Wirtschaftlicher nutzen daraus entstanden ist.

Das kam aus folgenden Grund Zustande

Beispiel:

Du kaufst Dir eine Digi-Cam, merkst das die Quälität im Dunkeln (Ausleuchtung) nicht ganz i.O. ist. Denkst Dir aber "Naja, da ist 12 Monate Garantie drauf und meine Aufnahmen werden eh nur im hellen gemacht oder ich bearbeite die Ausleuchtung am PC nach. Ich werde dann nach 11 Monaten ganz geschickt zum Händler gehen und mir mein Geld zurück holen und dafür eine neu/besser DigiCam kaufen. Tja, wenn ich Glück hab, ist diese auch nicht ganz i.O. und das spiel kann sich nach 11 Monaten wiederholen"


Die andere frage ist ja auch, wenn meine z.B. Graka (450€)nach einem Jahr jetzt Bildfehler mit Crysis hat, aber dafür mit keinem anderen Spiel.

1. Kann man die wegen einem Spiel das nicht 100% funktioniert umtauschen ?
2. 450€ verlangen obwohl sie bis dahin für ca. 250€ zu haben ist?

 
Ich hatte auch mal ein Garantiefall bei Alternate.

Mein USB Stick hatte ich vor knapp einerm Jahr für 98€ gekauft.

Da er dann in der Garantiezeit kaputt ging, hab ich ihn eingeschickt.

ICh bekam eine Mail, dass man den Stick nicht reparieren kann und auch kein Austauschmodell vorhanden ist.

Dann wurde mir eine Gutschrift für eine neue Bestellung im Shop von 98€ gewährt.

Da war keine Minderung des Kaufpreises.
 
@Keyser Soze:

Mobo habe ich ka keins umgetauscht. Wenn der Sound ganz weg ist, ist dies ein Mangel meiner meinung nach. Mich wunderts warum ne andere X-Fi diesen fehler NICHT aufweist und es definitiv kein Nforce 4 Bug war.

Wie siehts mit ner Graka aus die nach 11 Monaten überall Bildfehler hat? ausserdem gabs Bf2 vor der X-Fi und wenn der Sound ganz abstürzt (Weg ist bis man Modus wechselt, dies resettet die Karte) sehe ich eher als Mangel und es gibt die Karte ja noch.

Wäre die Karte net defekt hätte ALternate das rehct das Ding zurück zu schicken. Sie schicken ja die Karten zu Creative ein.

Zur Graka: Wenn die GF8800Ultra Fehler anzeigt und diese bei der GF8800GTX nicht sind bei selben System gehe ich davon aus das die Karte defekt ist.


Habe die Karte erst so spät zurückgeschickt, weil ich zuerst dachte das es am Nforce 4 Chip liegt, nachdem ich Mainboard getauscht ahbe stellte sich raus es es nicht dran lag und die Karte kaputter wurde.

Will einfach das sie mir ne X-Fi Fatal1ty Version schicken. besteht aus X-fi Fatal1ty und I/O, so ne habe ich gekauft um 250€ und es gibt solche versionen net um 104€.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja das is immer ne schwierige Sache und hat auch viel mit Kulanz zu tun.

Wenn ich da mal an Versicherungen denke.

Kfz wird immer nur Restwert bezahlt, wenn ich da ein meinen Chopper denke:mad:

Bei ner zerstörten Lederjacke (ca. 18Monate) hab ich damals 80% des Neuwertes bekommen.
Bei nem Handy (3 Monate alt) das ich kaputt gemacht habe wurde wiederum alles bezahlt etc.

Hat dir alternate, keinen § dazu geschrieben wo das steht ?
Also in der AGB steht sowas nicht, da gibt es höchstens nen Restwertmiderung wenn die Ware nicht vollstaändig gezahlt wurde und daher zurück geht.
 
1. Alternate Mail nach dem Sie es längst bekomemn hatten (ca. 30.5.07)

für folgende Position wurde die Freigabe zur Gutschrift angefordert:

* KK#C64 Crea X-Fi Fatal1ty Edition R
Ihr Zeichen (wenn angegeben):

Nach abschließender Prüfung durch unsere Buchhaltung erhalten Sie eine
Bestätigung per E-Mail zugesendet.

Bitte beachten Sie: Bei dieser E-Mail handelt es sich um eine
automatisch generierte E-Mail mit der wir Sie über den aktuellen
Stand der Bearbeitung informieren möchten.


Mit freundlichen Grüßen

ALTERNATE Service-Team

2. Mail nach Antworten wegen Gutschrift:

vielen Dank für Ihre eMail.

Der Beleg über Ihre Gutschrift wurde bereits am 29.05.2007 per Post an Sie
versendet. Auch wenn Sie diesen nicht erhalten haben sollten, können Sie
dennoch jederzeit eine Bestellung zur Verrechnung mit dem Gutschriftsbetrag in
Höhe von 104,90 Euro vornehmen.

Es handelt sich hierbei um die Restwertgutschrift nach Abzug des
Gebrauchsvorteils.
Bei der Erstattung des Kaufpreises wurde ein Abzug für gezogene
Gebrauchsvorteile berücksichtigt. Durch die tatsächliche Nutzung des Artikels
über einen gewissen Zeitraum haben Sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,
der durch den Abzug der Gebrauchsvorteile wieder ausgeglichen wird. Dieser
Abzug errechnet sich aus dem Verhältnis der üblichen Nutzungsdauer des
Artikels gegenüber der aufgrund des Mangels tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer.

Bei einer Neubestellung weisen Sie bitte telefonisch unsere Kollegen auf die
bestehende Gutschrift hin beziehungsweise vermerken dies unter "Bemerkungen"
bei einer Online-Bestellung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne weiterhin per eMail zur Verfügung und
verbleiben






Bis jetzt kam noch nix zurück nach meiner Antwort das ich ne neue möchte.
 
Mhm das is ne interessante Sache.

Schau mal hier, ein ähnlicher Fall.


Grundsätzlich bestehen die Gewährleistungsrechte auch nach 12 bzw.24 Monaten noch, nur die Beweislast liegt nach Ablauf der ersten 6 Monate wieder beim Käufer.

Klick mal drauf.



Ich melde mich später nochmal.



Gewährleistung & Garantie


Gewährleistung


Gewährleistung ist eine gesetzliche vorgeschriebene Frist, welche für Verbraucher 2 Jahre beträgt, für Unternehmer 1 Jahr. Hierzu muss der Mangel an dem Artikel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorgelegen haben. Innerhalb der ersten sechs Monate wird zu Gunsten des Verbrauchers pauschal davon ausgegangen, dass der Fehler von Anfang an bestand (es sei denn, dass die Art des Mangels dies ausschließen würde). Danach muss der Käufer dies nachweisen.

Im Gewährleistungsfall hat der Verbraucher die Wahl der Nacherfüllung: er kann die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) verlangen, wobei dieser Austausch gleich alt sein kann und nicht mit einem nagelneuen Ersatz gleichzusetzen ist, dieser muss lediglich einwandfrei funktionieren. In beiden Fällen muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Ausführung der Nacherfüllung gegeben werden. Bei Unternehmern hat der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung.

Eine Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag) oder eine Minderung des Kaufpreises ist erst möglich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, nach abgelaufener Fristsetzung oder nach 2-maliger misslungener Nacherfüllung.

Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag in den oben genannten Fällen kann vom Käufer Wertersatz für den Gebrauchsvorteil verlangt werden (in der Regel erst nach mindestens sechs Monaten), d. h. dass er die Nutzung, die er ab Kauf der Sache bis zur Wandlung hatte, erstatten muss. Dies wird in der Regel durch eine Kürzung der Gutschrift, bzw. Zeitwertgutschrift erreicht.



Ausgeschlossen von der Gewährleistungsregelung sind:

Ø Gebrauchsbedingter Verschleiß

Ø Mängel, die dem Käufer bereits beim Kauf bekannt waren

Ø Eigenverschulden des Kunden (z.B. unsachgemäße Behandlung



Im Gewährleistungsfall ist der Verkäufer der Vertrags- und Ansprechpartner
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Karte wird ja von ALternate zu Creative geschickt, diese überprüfen die Karte und müssten mitteilen wenn die Karte von mir beschädigt wurde oder intern kaputt ist.

Wie kann ichs beweisen das die Karte schon immer die Zicken hatte? Ganz arg wurde es erst später wie der Sound falsch berechnet wurde bzw total weg war.

Mir ists egal ob ich ne gebrauchte bekommen, sie soll nur funzen wie die jetzige die ich habe.
 
Nach meinen Erfahrungen mit Alternate ist es am sinnvollsten, direkt mit den Leuten dort zu telefonieren.
Dann kannst du in aller Ruhe schildern, dass der Fehler schon immer da war (die Karte also nie im eigentlichen Sinne nutzbar war) und du die Karte erst so relativ spät eingeschickt hast, weil du den Fehler diagnostizieren wolltest, um andere Komponenten ausschließen zu können und so das defekte Bauteil (also die Karte) zu finden. Das sollte dein Gesprächspartner dann hoffetlich verstehen.

Frundlich bleiben, dann sind die Leute im Support auch freundlich zu dir.
 
Werde es probieren, muss nur Vater fargen, da ich aus Österreich anrufe und dies bischen mehr kosten wird. Probiere immer freundlich und höflich zu bleiben auch wenns schwe rist manchmal (besonders um 3:00 wenn man wegen nem kleinen wehwehchen ausm bett gejagt wird -.-)
 
hallo, mir wollte man auch nur eine restgutschrift bei der firma XXX erstellen. ich habe damals ein mainboard namens asus striker extreme für 244€ gekauft. obwohl ich nun noch über 1 jahr garantie habe soll ich nun nur eine restwertgutschrift von 160€ bekommen. (angeblicher gebrauchsvorteil)ich habe nun einen rechtsanwalt mit der sache beauftragt.bestellt habe ich da auch zum letzten mal... die fälle scheinen sich zu häufen.....siehe google.....

gegen so etwas sollte man sich mit rechtlichen mitteln wehren....(glück ,wer eine rechtschutz hat)


mfg

ps: ich melde mich wenn die sache durchstanden ist... XXX wurde von meinem RA eine frist gesetzt um mir den VOLLEN kaufbetrag zurück zu erstatten.....ich berichte dann...ich lasse mir das nicht gefallen!
 
Zuletzt bearbeitet:
garantie hat NICHTS mit gewährleistung zu tun ... meine güte.

lass dir die karte (bzw das mb @nordies) zurückschicken - sofern das noch möglich ist - und wende dich direkt an creative (bzw. asus @nordies) bzgl. garantie. der händler (alternate) hat nichts mit der garantieabwicklung zu tun. da ihr euch aber an den händler gerichtet habt, läuft das ganze für euch unter gewährleistung inklusive beweislastumkehr nach 6 monaten. den rest führe ich hier nicht aus, dafür gibts zig fälle von allen möglichen händlern hier im forum, welche am ende immer auf dasselbe rauslaufen... die leute werfen mit begriffen um sich, und wundern sich anschliessend, dass die welt doch nicht so funktioniert, wie sie das gerne hätten. ergo: bitte vor dem meckern und rufen nach hexenverbrennungen informieren, was rechtlich gegeben ist.

@nordies
alternativ kann man sich natürlich auch mit rechtlichen mitteln "wehren" ... bzw. es versuchen wenn man keine ahnung hat. man hat auf alle fälle nochmal spass und bleibt am ende auf den kosten sitzen, da die vorgehensweise nunmal rechtlich einwandfrei ist. eine erklärung für laien hat keyser soze schon ganz oben gegeben .... egal ob man es glauben will oder nicht.

andererseits ist ja gerade das internet dafür da, andere anzumachen oder sonsteiner ungerechtigkeit zu bezichtigen, die keine ist. und das nur, weil man irgendwo in den weiten des www andere leute gefunden hat, die genausowenig plan von der materie haben, dafür aber umso lauter ihren unmut kundtun.
 
Zuletzt bearbeitet:
...mag sein das ich keine ahnung hab, spielt aber auch keine rolle. dafür gibts rechtsanwälte. mir als endkunde ist es völlig egal wie was wo warum wieso weshalb. mein ra wird sicherlich wissen was er tut, unabhängig davon ob ich nun von garantie oder gewährleistung spreche. ;) mein ra sagt jedenfalls es ist NICHT rechtens laut irgendeinem EugH urteil. was mich aber im detail echt nicht interessiert dafür zahl ich monatl. meine rechtschutzbeiträge damit ich mich mit sowas nicht rummärgern muss-(möchte mir jetzt auch keine endlos schlaumeier texte anhören und mir das auch nicht aufzwingen lassen)- ,(das vermeintlich überdurchschnittliche wissen überlasse ich anderen leuten ;) ) hauptsache meine kohle landet wieder da wo sie herkommt...in meinem geldbeutel!

@heretic ist ne RS ohne selbstbeteiligung...kostet mich nur ein müdes lächeln..aber keinen cent extra... :)

wie gesagt ich melde mich wenns was neues gibt... :)
 
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Du hast also das Mainboard 2 Jahre lang genutzt und willst immer noch den vollen Kaufpreis haben?

Sorry aber das ist mir unverständlich, selbstverständlich musst du auch einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
 
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es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf den vollen betrag.
Ein Abzug für den gebrauch ist üblich und durch Gesetz gedeckt, bestenfalls kann man über die Höhe streiten.
Aber ich denke, du bleibst auf deinen Rechtsanwaltskosten sitzen.
 
Wenn man sich mal überlegt das die 88GTX als sie rauskam fast 700€ gekostet hat, wäre ich wohl der glücklichste Mensch wenn ich sie 5 Jahre später (BFG Garantie) noch die vollen 700 dafür bekommen würde ^^
 
dann solltest du dir das Urteil mal genau durchlesen

es geht dort um die Frage ob eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist an den Händler wegen der Reparatur/Umtausch der Defekte Ware.
(Das ist natürlich nicht möglich und wird auch mit dem Urteil festgestellt.

Es ist etwas ganz anderes wenn du vom Kauf zurück tritts und die den Nutzungsvorteil anrechnen lassen musst, weil dir nur eben der Zeitwert der Ware erstattet wird.
(das Board kriegst du sicher gebraucht zu diesem Preis)

Ich wäre da vorsichtig mit dem worauf du dich da einlässt.

Aber dennoch würde mich natürlich ein Urteil hierüber interessieren.
Also mach weiter ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
So, jetzt werden wir mal etwas juristisch:

Also, zunächst einmal folgendes zur Klarstellung:
Die im Folgenden von mir getätigten Aussagen beziehen sich auf den Rechtsraum Deutschland. Desweiteren unterstelle ich hier, dass tatsächlich ein Sachmangel an der Soundkarte vorlag.

Anhand der geschilderten Probleme ist, sofern hierfür tatsächlich die Soundkarte kausal (ursächlich) wurde, vom Vorliegen eines Sachmangels gem. § 434 BGB auszugehen, dh die Ist-Beschaffenheit weicht ausreichend von der Soll-Beschaffenheit ab.

Wie bereits zuvor angesprochen wurde, gibt es die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach beim Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474ff BGB (Verbraucher kauft von Unternehmer) der im deutschen Recht vorgesehene Wertersatz für gezogene Nutzungen unzulässig ist (AZ C-404/06).
Anhand dieses Urteils hatte der BGH die Entscheidung für die Umsetzung ins deutsche Recht zu klären. Dieser entschied, dass bis zu einer Gesetzesänderung durch das Parlament die Vorschrift des § 346 BGB (Wirkung des Rücktritts; Wertersatz) EU-konform auszulegen sei, was bedeutet, dass die Pflicht zum Wertersatz bei Verbrauchsgüterkäufen entfällt. Wen es interessiert, die gesamte BGH-Entscheidung ist hier zu lesen.

Was bedeutet das nun? Es bedeutet, dass bereits abschließend geklärt ist, dass jeglicher Wertersatz unzulässig ist (beim Verbrauchsgüterkauf; hier vorliegend). Jedes deutsche Gericht hat sich bindend daran zu halten, wir haben hier einen Fall höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das geschriebene Gesetz des § 346 BGB gilt demnach nicht mehr einschränkungslos.

Also hat das zur Folge, dass Du zunächst Anspruch auf Nachbesserung (hier: Reparatur) hast, sodann auf Lieferung derselben, neuwertigen Sache. (Der Händler darf sich selbst aussuchen, ob er reparieren oder neu liefern will, Du hast hierauf keinen Einfluß). Gelingt ihm beides nicht (der Händler darf es zweimal versuchen), bist Du berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten (§ 323 BGB) und den vollen Kaufpreis herauszuverlangen. Ohne jeden Abzug.

Genau dies wollte mir ein Händler auch nicht glauben, als nach fast zwei Jahren meine über 400 € teure Graka aufgrund eines Defektes abgeraucht war, der als der GeForce 7900er Bug bekannt war (~ 15% dieser Karten waren fehlerhaft). Der Händler hat sich, nachdem ich meine 3er Regel (3 Schreiben, 2 freundlich und 1 unfreundlich) vergeblich durchgezogen hatte und er sodann Post von meinem Anwalt bekam, ganz bescheiden zurückziehen müssen :D.

Das bringt mich noch in aller Kürze zum § 476 BGB (die allseits berühmte Beweislastumkehr). Hiernach gilt zugunsten des Käufers die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe (der Jurist sagt Gefahrübergang) vorlag, wenn er sich in den ersten sechs Monaten zeigt (es kommt immer auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an; könnte zB der Händler beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang definitiv NICHT vorlag, gäbe es selbst nach einer Woche keinen Anspruch auf Nachbesserung/Neulieferung/Rücktritt). Nun will aber die EU eine ZWEIJÄHRIGE Gewährleistung. Somit darf Deutschland diese auch nicht durch einen Trick begrenzen (tatsächlich ist es ja so, dass ein Käufer niemals einen Nachweis führen könnte, dass bei einem Produkt, das nach eineinhalb Jahren kaputt geht, die Ursache dafür bereits beim Kauf vorlag). Auch hier ist die Lösung denkbar einfach: Es genügt die durch Zeugen untermauerte Behauptung, die Sache nach bestem Wissen und Gewissen pfleglich und angemessen behandelt zu haben (Hinweis: Wer übertaktet, hat jeglichen Anspruch bzw die Beweisfähigkeit verloren). Hierdurch kehrt sich die Beweislast abermals um.

So, ich hoffe, ich konnte ein wenig zur Klärung beitragen.

MfG,
Dominion1.
 
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