NokiaFan
Ensign
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- Apr. 2010
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spraadhans schrieb:Niemand schreibt hier, dass der Käufer keine gesetzlichen Rechte hat. Du überdehnst diese aber mit deinen verallgemeinernden Äußerungen aus meiner Sicht unzulässig.
Fakt ist, dass es wenig Rechtsprechung zur Anwendung des 439 III gibt und sich daher ein Kläger u.U. auf dünnes Eis begibt.
Ich überdehne doch gar nichts. Das von dir zitierte ist nicht dünn, es ist sehr klar formuliert. "ohne erhebliche Nachteile für den Käufer". Dies bedeutet wenn ich mein Notebook geschäftlich nutze und ich möchte einen Soforttausch im Rahmen der Gewährleistung, dann kann ich ja sagen, dass dieser Defekt ohne erhebliche Nachteile für mich abzulaufen hat. Jedenfalls in den ersten 6 Monaten. Der Händler wird dann sagen "unverhältnismäßigen Kosten" für mich als Händler. Dann lache ich aber und frage wo denn die Kosten für den Händler sind? Es gibt diese unverhältnismäßigen Kosten für den Händler nämlich nicht. Er muß das Gerät ja nicht abschreiben und in die Mülltonne kloppen. Er schickt es zum Hersteller, der repariert es für lau, weil auch der Händler die Garantie nur weitergibt an den Hersteller.
Also der Knackpunkt ist wo die unverhältnismäßigen Kosten für den Händler versteckt sein sollen. Ich sehe sie nicht. Ram-Riegel und Festplatte mal außen vor gelassen, diese kann man vor Ort gerne tauschen und dann nehme ich mein Notebook so wieder mit, alle sind glücklich. Aber eine defekte auf die Hauptplatine gelötete Grafikkarte, die soll er mir mal raus und neu wieder rein löten vor Ort, das wird ein Heidenspaß. Macht kein Händler sowas. Dann pocht der Händler auf Garantie und wills zum Hersteller schicken, ich poche dann aber auf Gewährleistung in den ersten 6 Monaten und verlange einen Soforttausch gegen Neuware, weil es die unverhältnissmäßigen Kosten für den Händler nicht gibt und dann kann ichs mir laut BGB aussuchen und dann nehm ich natürlich Neuware und nicht 5 Wochen Reparatur.
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