Problem mit arlt

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spraadhans schrieb:
Niemand schreibt hier, dass der Käufer keine gesetzlichen Rechte hat. Du überdehnst diese aber mit deinen verallgemeinernden Äußerungen aus meiner Sicht unzulässig.
Fakt ist, dass es wenig Rechtsprechung zur Anwendung des 439 III gibt und sich daher ein Kläger u.U. auf dünnes Eis begibt.

Ich überdehne doch gar nichts. Das von dir zitierte ist nicht dünn, es ist sehr klar formuliert. "ohne erhebliche Nachteile für den Käufer". Dies bedeutet wenn ich mein Notebook geschäftlich nutze und ich möchte einen Soforttausch im Rahmen der Gewährleistung, dann kann ich ja sagen, dass dieser Defekt ohne erhebliche Nachteile für mich abzulaufen hat. Jedenfalls in den ersten 6 Monaten. Der Händler wird dann sagen "unverhältnismäßigen Kosten" für mich als Händler. Dann lache ich aber und frage wo denn die Kosten für den Händler sind? Es gibt diese unverhältnismäßigen Kosten für den Händler nämlich nicht. Er muß das Gerät ja nicht abschreiben und in die Mülltonne kloppen. Er schickt es zum Hersteller, der repariert es für lau, weil auch der Händler die Garantie nur weitergibt an den Hersteller.

Also der Knackpunkt ist wo die unverhältnismäßigen Kosten für den Händler versteckt sein sollen. Ich sehe sie nicht. Ram-Riegel und Festplatte mal außen vor gelassen, diese kann man vor Ort gerne tauschen und dann nehme ich mein Notebook so wieder mit, alle sind glücklich. Aber eine defekte auf die Hauptplatine gelötete Grafikkarte, die soll er mir mal raus und neu wieder rein löten vor Ort, das wird ein Heidenspaß. Macht kein Händler sowas. Dann pocht der Händler auf Garantie und wills zum Hersteller schicken, ich poche dann aber auf Gewährleistung in den ersten 6 Monaten und verlange einen Soforttausch gegen Neuware, weil es die unverhältnissmäßigen Kosten für den Händler nicht gibt und dann kann ichs mir laut BGB aussuchen und dann nehm ich natürlich Neuware und nicht 5 Wochen Reparatur.
 
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wir reden gerade aber von der Firma arlt.

und auch hier weißt du nicht was arlt.com mit seinen Lieferanten, Dienstleistern für Verträge hat. Hier wird gemutmaßt wie arlt.com arbeitet, diese mutmaßungen gehen fast schon in richtung "Rufmord"

Man bekommt Ausstellungsgeräte als Neuware verkauft um nur ein Beispiel zu nennen, dies kann niemand arlt.com nachweißen. Auch das rechtliche Thema wird hier nur mehr als schwammig ausformuliert.

Es wurde die Thematik angesprochen das nach 2 nachbesserungen der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, und den Preis zurück erhält - tja leider darf der Händler ihr einen Abschlag einrechnen für die Laufzeit der Hardware... :rolleyes:

Das Rückgabe Gewährleistungsrecht ist in Deutschland ein Dschungel von § in dem viel Freiraum für Interpretationen bleibt. Dafür gibt es auch solche Foren in denen man sich über Erfahrungen austauschen kann und man dann halt selbst entscheiden kann, ob ich bei diesem Shop kaufen möchte oder nicht.

Letztendlich wird JEDER Händler den für sich leichtesten und günstigsten Weg zur Abwicklung einer Gewährleistung suchen, wie Kundenfreundlich und Kulant dieser Weg dann ist steht auf einem andern Blatt geschrieben.

Ich könnte unzählige Fälle erzählen, auch wie sich Firmen bei diesem Thema gebessert haben und andere verschlechtert haben.
 
Heavenwalker schrieb:
und auch hier weißt du nicht was arlt.com mit seinen Lieferanten, Dienstleistern für Verträge hat. Hier wird gemutmaßt wie arlt.com arbeitet, diese mutmaßungen gehen fast schon in richtung "Rufmord"

Das ist totaler Quatsch mit Sahne oben drauf.
Die Firma arlt gibt auf "seine" Notebooks Garantie. Man höre und staune, Garantie!
Garantie ist eine Leistung des Herstellers, nicht des Händlers. Man muß also gar nicht in die Bücher
von arlt hineinschauen um zu wissen, dass bei einem defekten Gerät die Firma arlt rein gar nichts
garantiert, sondern der Hersteller. Der Händler selbst gibt nämlich keine Garantien, jedenfalls
nicht für Geräte wo MSI, Samsung oder LG drauf steht. Der Händler gibt Gewährleistung.
Dies bedeutet, für jedes Gerät das ich kaufe hat sich der Händler bereits beim Hersteller rückversichert. Im Garantiefall gibt der Händler lediglich bequem meinen Garantieanspruch weiter an den Hersteller(ohne sich die Hände schmutzig zu machen). Ein Händler der Garantien gibt, ohne selbst eine Garantie beim Hersteller zu haben muß dann im Schadensfall selbst haften. Das tut kein Händler der bei klarem Verstand ist, daher ist deine Mutmaßung man wüßte nicht wie ein Händler arbeitet falsch. Wenn man ein Gerät mit Garantie kauft, dann ist der Händler stets fein raus, im Schadensfall trägt er keine Kosten, er bezieht sich immer nur auf den Hersteller der die Garantie gibt.

Man bekommt Ausstellungsgeräte als Neuware verkauft um nur ein Beispiel zu nennen, dies kann niemand arlt.com nachweißen. Auch das rechtliche Thema wird hier nur mehr als schwammig ausformuliert.

Nein das rechtliche Thema wurde sehr klar auf den Punkt gebracht.
Und ich habe einen grünen Kleber hinten an meinem Notebook. Hab mal einen Verkäufer dort gefragt was das für ein Kleber ist, der meinte eiskalt, ja das kleben wir auf die Aussteller. Ich dann nur "aha sehr interessant".

Es wurde die Thematik angesprochen das nach 2 nachbesserungen der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, und den Preis zurück erhält - tja leider darf der Händler ihr einen Abschlag einrechnen für die Laufzeit der Hardware... :rolleyes:

Darum geht es hier gar nicht. Thema verfehlt, 6 setzen.
Wir reden über die ersten 6 Monate des Kaufs, hier kann der Kunde einen Sofortaustausch seines Gerätes verlangen, der Händler muß nachweisen, dass der Fehler im Gerät vom Kunden verursacht wurde. Das kann er meistens nicht, daher wird in diesem Fall sofort getauscht. 2 Nachbesserungen, das Thema greift erst nach den ersten 6 Monaten.

Das Rückgabe Gewährleistungsrecht ist in Deutschland ein Dschungel von § in dem viel Freiraum für Interpretationen bleibt. Dafür gibt es auch solche Foren in denen man sich über Erfahrungen austauschen kann und man dann halt selbst entscheiden kann, ob ich bei diesem Shop kaufen möchte oder nicht.

Das ist eine billige Verallgemeinerung. Eine Nebelkerze, die gerne von Händlern gezündet wird, um dem Käufer langsam seine Rechte abzuquatschen. Die Gehwährleistung ist absolut klar definiert im BGB §439. Alles andere sind Allgmeinplätze und spielen den Händler in die Hände. Der Käufer bleibt dabei auf der Strecke, obwohl er im Recht ist.

Letztendlich wird JEDER Händler den für sich leichtesten und günstigsten Weg zur Abwicklung einer Gewährleistung suchen, wie Kundenfreundlich und Kulant dieser Weg dann ist steht auf einem andern Blatt geschrieben.

Was der Händler will interessiert mich nicht. Möglicherweise will er auch meinen Geldbeutel haben, mein Haus, meine Frau. Aber da gibt es ja leider noch ein paar Gesetze.

Ich könnte unzählige Fälle erzählen, auch wie sich Firmen bei diesem Thema gebessert haben und andere verschlechtert haben.

Schwammiges Gerede, hat mit diesem Fall nichts zu tun, so wie im Prinzip der ganze Rest. Wenn du das nächste mal jemanden beschuldigst schwammig dahergeschrieben zu haben, dann achte bitte darauf den Fehler nicht selbst zu machen.
 
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Hier wird über alles und jede Möglichkeit Diskutiert,...

mal so mal so..., dann kommt plötzlich ein grüner Kleber ins Gespräch so wie es dir gerade passt.

Das Deutschland einen Dschungel hat kannst du nicht verschleiern denn selbst der Verbraucherschutz ist in vielerlei Hinsicht absolut überfragt.

Da wir nun innerhalb der ersten 6 Monate sind.

Folgendes vorgehen. Notebook auf den Tisch Geld zurück, wenn das nicht zieht, NB wieder einpacken den Anwalt seines Vertrauens aufsuchen, der setzt nen Brief auf, Geld zurück, Laden meiden, aus die Maus!
 
Heavenwalker schrieb:
Hier wird über alles und jede Möglichkeit Diskutiert,...
mal so mal so..., dann kommt plötzlich ein grüner Kleber ins Gespräch so wie es dir gerade passt.

Willst du mich als Lügner bezeichnen? Dann überprüf es doch mal selbst. Geh zu einem arlt Laden, lass dir nen Notebook zeigen ausm Schaufenster und schau da dann mal drunter. Grüner Kleber 100pro. Du mußt mir ja nix glauben.

Oder noch besser wenn du ein wenig Kleingeld über hast. Bestellt mal online 5 Notebooks die knapp in deren Beständen sind. Mindestens ein Gerät wird keine Neuware sein. Das sag nicht ich, das sagen sich die Leute in diversen Foren. Bei mir wars jedenfalls so, grüner Kleber hinten bedeutet Aussteller. Das machen die damit die das Gerät wieder seinem Karton zuordnen können. Leider stellen die mehr Sachen aus, als sie sich leisten können, ein Großteil des Lagers wenn man die Größenverhältnisse sich so anschaut. Kenn mich da aus, hab früher mal in einem Großlager gejobbt, hab nen Auge dafür entwickelt.

Das Deutschland einen Dschungel hat kannst du nicht verschleiern denn selbst der Verbraucherschutz ist in vielerlei Hinsicht absolut überfragt.

Was heißt hier Dschungel? Ich sehe keinen Dschungel, für mich ist das klar wie Kloßbrühe. Anfangs siehts verworren aus, aber das Gesetz ist klipp und klar.

Da wir nun innerhalb der ersten 6 Monate sind.
Folgendes vorgehen. Notebook auf den Tisch Geld zurück, wenn das nicht zieht, NB wieder einpacken den Anwalt seines Vertrauens aufsuchen, der setzt nen Brief auf, Geld zurück, Laden meiden, aus die Maus!

Ach sieh mal, so weit liegen wir ja gar nicht auseinander. Dabei forderst du aber sogar deutlich mehr als ich. Geld zurück wollte ich nie, ich wollte einfach nur ein funktionierendes Neugerät als Austausch. Aber schön das du mir jetzt recht gibst und das der Verbraucher diese Rechte definitiv hat. Sind wir ja schon mal nen Schritt weiter.

Als Fazit an alle Käufer. In den ersten 6 Monaten nach Kauf habt ihr sehr weitreichende Rechte. Verschenkt diese Rechte nicht wenn das Gerät in den ersten 6 Monaten defekt gehen sollte. Der Händler wird Nebelkerzen zünden und allerhand aufbringen, um sich das Leben schöner und einfacher zu machen. Was aber nicht sein kann und laut Gesetz auch nicht sein darf ist, wenn nach einem Monat ein Notebook defekt geht, dass man dann 5 Wochen auf eine Reparatur warten muß.

In den ersten 6 Monaten habt ihr das Recht auf ein Neugerät als Tausch. Es sei denn dem Händler entstehen dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten. Wenn der Händler auf die Tour kommt, dann laßt euch diese unverhältnismäßig hohen Kosten mal vorrechnen. Ich denke da kommt ein Händler ins Trudeln, denn Kosten hat er keine. Geräte werden nämlich so oder so zum Hersteller geschickt, die Kosten trägt der Hersteller, gar nicht der Händler. Wenn der Händler das Gerät also an den Hersteller einschicken möchte und ihr müßt 5 Wochen warten, dann sagt nein, jedenfalls nicht in den ersten 6 Monaten, da gilt erst mal Gewährleistung vom Händler.
 
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Die Firma arlt gibt auf "seine" Notebooks Garantie.

Kannst du das näher belegen, denn das:

Garantie ist eine Leistung des Herstellers, nicht des Händlers.

stimmt nicht, es stellt nur die Regel dar. Selbstverständlich kann auch der Verkäufer eine Garantie übernehmen, vgl. bspw. § 443 BGB.

Wir reden über die ersten 6 Monate des Kaufs, hier kann der Kunde einen Sofortaustausch seines Gerätes verlangen, der Händler muß nachweisen, dass der Fehler im Gerät vom Kunden verursacht wurde. Das kann er meistens nicht, daher wird in diesem Fall sofort getauscht. 2 Nachbesserungen, das Thema greift erst nach den ersten 6 Monaten.

Diese Aussage zeigt, dass du die Systematik des Gewährleistungsrechts beim Verbrauchsgüterkauf nicht verstanden hast. Die Beweislastregelung des 476 hat nämlich nichts mit der Aussage des 440 zu tun. Wenn ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag, dann kann der Käufer grds. Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen. Wenn er Nachbesserung verlangt hat oder der Verkäufer die Nachlieferung rechtmäßig verweigert hat, dann greift bei zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung § 440, welcher die Vss. für den Rücktritt regelt. Ob das nach 4 oder 18 Monaten geschieht ist unerheblich, wenn der Beweis des Sachmangels z.Z. des Gefahrübergangs erbracht ist.
 
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spraadhans schrieb:
Kannst du das näher belegen, denn das:
stimmt nicht, es stellt nur die Regel dar. Selbstverständlich kann auch der Verkäufer eine Garantie übernehmen, vgl. bspw. § 443 BGB.

Das ist ja mal vollkommen dämlich aus dem Kontext gerissen. Selbstverständlich kann ein Händler XY auch eine Garantie übernehmen, wieso nicht?
Das findet sich allerdings bei Geräten wo dann auch Firma XY aufm Produkt drauf steht. Also das nächste mal bitte nicht dämlich aus dem Kontext reißen und sich dann beschweren. Einfach mal genauer durchlesen. Völlig unnötig sowas...zeig mir einfach mal ein arlt notebook und ich bin still. Da steht MSI drauf oder Sony oder Samsung, aber nicht arlt. Garantie wird daher über MSI, Sony oder Samsung abgewickelt, die Garantie geben die Hersteller. Nicht immer, aber in diesem Fall ja. Alles andere ist akademischer Natur und tut nichts zur Sache.

Diese Aussage zeigt, dass du die Systematik des Gewährleistungsrechts beim Verbrauchsgüterkauf nicht verstanden hast.

Jau, zuerst falsch zitieren und sich dann aufregen. Dann hast du die Systematik des Lesens nicht verstanden.

Die Beweislastregelung des 476 hat nämlich nichts mit der Aussage des 440 zu tun. Wenn ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag, dann kann der Käufer grds. Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen. Wenn er Nachbesserung verlangt hat oder der Verkäufer die Nachlieferung rechtmäßig verweigert hat, dann greift bei zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung § 440, welcher die Vss. für den Rücktritt regelt. Ob das nach 4 oder 18 Monaten geschieht ist unerheblich, wenn der Beweis des Sachmangels z.Z. des Gefahrübergangs erbracht ist.

Wir reden hier nicht vom Rücktritt vom Kaufvertrag. Die letzten 2 Seiten behandelt den Ablauf bei Gewährleistungsansprüchen. Also du bringst viele Worte aber hat nichts mit der Sache zu tun. Und es bleibt dabei, geht ein Gerät innerhalb der ersten 6 Monate kaputt, hat der Käufer ein Recht auf Umtausch. (Beweislastumkehr erst nach 6 Monaten). Auf gut deutsch, in den ersten 6 Monaten geht man schlicht davon aus, dass der Hersteller schuld ist, danach geht man davon aus, dass der Fehler sich erst beim Kunden eingeschlichen hat. (dann Garantiefall)

Nacherfüllung:
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er hat damit die Wahl zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“). Unter Nachbesserung fällt z. B. die Reparatur einer Hifi - Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z. B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Verkäufer auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen, d. h., er muss gegebenenfalls Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernehmen.

http://www.darmstadt.ihk24.de/produ...ilrecht/umtausch_gewaehrleistung_Garantie.jsp
 
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Belassen wir es dabei, denn es hilft dem Fragesteller nicht weiter und es ist nicht gerade meine Stärke, Laien rechtliche Zusammenhänge zu erklären.
 
spraadhans schrieb:
Belassen wir es dabei, denn es hilft dem Fragesteller nicht weiter und es ist nicht gerade meine Stärke, Laien rechtliche Zusammenhänge zu erklären.

Lach und du bist der Profi hier oder was?
Du kannst auch gar nichts erklären ehrlich gesagt, weil erklärt habe ich schon alles. Präzise und mit guten Quellen. Du knickst ein, weil du es einfach einsiehst, dass es so ist wie ich es beschrieben habe. Jeder Mensch kann das was ich geschrieben habe einfach nachprüfen. Kostenpflichtig über einen Anwalt oder gratis über zb die IHK oder aber direkt im Gesetzestext selbst.

Den großen Profi raushängen lassen hättest du aber nicht müssen. Einfach zu schreiben "ja sorry, ich hatte Unrecht" würde schon genügen.
Ich finds immer wieder lustig wie die sogenannten juristischen Profis in diversen Foren einknicken, wenn man ihnen mal ein paar klare Sachverhalte und Quellen an den Kopf knallt. Dann stellt sich heraus, dass es am Ende doch nur ein 14jähriger war, der mal ein wenig groß auftischen wollte im weltweiten Netz.
 
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Meine MEINUNG ZU ARLT:FREUNDLICH KULANT ABER NICHT SO GÜNSTIG WIE hARDWAREVERSAND UND cO
 
so eigentlich wollt ich hier jetzt aufhören, Du kommst aber immer mit ein und der selben Quelle.

http://geizhals.at/deutschland/?sb=260

schau Dir die mal an,...

Schlechtes wirst du über jeden Shop finden, aber man findet auch positives. Ich selbst habe auch schon meine Erfahrungen mit arlt gemacht und kann im großen und ganzen die von AMD User teilen.

Lach und du bist der Profi hier oder was?
Du kannst auch gar nichts erklären ehrlich gesagt, weil erklärt habe ich schon alles. Präzise und mit guten Quellen. Du knickst ein, weil du es einfach einsiehst, dass es so ist wie ich es beschrieben habe. Jeder Mensch kann das was ich geschrieben habe einfach nachprüfen. Kostenpflichtig über einen Anwalt oder gratis über zb die IHK oder aber direkt im Gesetzestext selbst.
und hier wirst du unsachlich und greifst auf der persönlichen Ebene an, was du kurz zuvor noch Spradhans vorwürfst.

Belassen wir es dabei, denn es hilft dem Fragesteller nicht weiter und es ist nicht gerade meine Stärke, Laien rechtliche Zusammenhänge zu erklären.
Der Thread hat eh schon Staub angesammelt, der Ersteller sheng hat sich seit geraumer Zeit nicht mehr gemeldet, das Thema wurde gestern nur wieder aus der Versenkung geholt, und was mich nach wie vor stört, wenn du alles so gut weißt, dann freu dich und diskutier nicht mit Leuten die deiner Meinung nach keine Ahnung haben (damit mein ich alle anderen inklusive mir, die hier mal wieder dummerweiße ihre Zeit verplempert haben.) :evillol:
 
@Heavenwalker

Also ich weiß echt nicht was du mit dem Laden hast. Aber sogar bei deinem Link befinden sich unter den ersten 10 Kommentaren 4 oder 5 Beschwerden. Darunter 3 die dem Laden vorwerfen Gebrauchtware geliefert zu haben! Sorry, aber das ist ein absolutes NoGo, das liest sich ja wieder Liste des Schreckens. Ein Shop der mir Gebrauchtware unterjubelt, kommt bei mir auf die schwarze Liste, dort bestelle ich dann nichts mehr. Weil wenn ich Gebrauchtware will geh ich auf den Flohmarkt. Diese Leute haben Neuware bestellt und haben Gebrauchtware erhalten, das ist ungeheuerlich und dort kein Einzelfall. Die noch relativ! gute Bewertung kommt von den guten Stimmen von früher, früher war der arlt gut, aber hat aus irgendwelchen Gründen in den letzten 1 bis 2 Jahren sehr stark nachgelassen.

Was meine Angriffe auf persönlicher Ebene angehen so kann ich nur sagen, dass du es erst mal ordentlich durchlesen solltest. Er hat mich zuerst persönlich angegriffen, da braucht er sich dann nicht wundern, dass er auch mal was zurück kriegt auf der gleichen Ebene. Nichtsdestotrotz hab ich dann zwei Drittel meiner Antwort erneut auf der sachlichen Ebene fortgesetzt und bewiesen, dass es mir um die Sache geht und nicht um den Streit selbst.

Und wenn du denkst deine Zeit verplempert zu haben dann tut es mir leid. Wenn du vorher nicht gewußt hast, dass du ein Umtauschrecht in den ersten 6 Monaten hast, dann hast du doch einiges dazu gelernt. Jedenfalls danke ich dir sehr für den Geizhals Link, dieser bestätigt meine Meinung über arlt.com, dort kriegt man wenn man Pech hat Gebrauchtware geliefert und das auch noch ohne vorherige Ansage oder Rabatt oder sonst was. Wenigstens hat man in den ersten 14 Tagen bei OnlineKauf ein Rückgaberecht, das hat man bei einem Kauf vor Ort nicht. Ich würde hier die Sache zurück schicken und dort dann nie wieder bestellen.

Achja und wo ich diskutiere und wo nicht entscheide immernoch ich. Wir befinden uns in einer Demokratie und da kann ich meine Meinung sagen und meine Erfahrungen im Sinne des Verbraucherschutzes darlegen. Dein Einwurf, dass der Thread alt ist stimmt übrigens auch nicht, der Thread ist gerade mal ne Woche alt. Hört sich so an als würdest du wollen, dass negative Kritik gegenüber arlt in der "Versunkung bleibt". Du arbeitest da nicht zufällig oder? Klingt ein wenig nach Vertuschungspolitik.
 
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Sei's drum, die Ausgangsfrage ist ohne weitere Infos des TE's ohnehin nicht lösbar und über das Gewährleistungsrecht kann man ja an geeigneterer Stelle diskutieren.
 
Ja also um es auf den Punkt zu bringen und die Frage zu beantworten, er soll seine Auftragsbestätigung wegewerfen und es woanders bestellen.

Der Geizhals Link von Heavenwalker spricht wirklich Bände was arlt betrifft.
Die Lieferzeiten sind manchmal ewig, manchmal kriegt man es auch gar nicht, relativ oft kriegt man sogar Gebrauchtware und wenn man mal reklamiert geschieht nichts. Wenn es dann mal zu einem Defekt kommt (bei Gebrauchtware nicht verwunderlich) dann versuchen sie einem seine Rechte abzuschwatzen.

Also nichts wie weg und vorher mal die ganzen Beschwerden durchlesen bei idealo und geizhals.
 
Das mag deine Empfehlung auf Grund eigener (schlechter) Erfahrungen sein, beantwortet aber rechtlich nicht die gestellte Frage. Mit einer Auftragsbestätigung kann durchaus ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen, es kommt dabei eben nur auf die genaue Formulierung an.
 
@Nokiafan:

§439 bezüglich unverhältnismäßige Kosten.....ohne erhebliche Nachteile für den Käufer - und schon ist dein Anspruch nicht mehr so klar, da nirgendwo definiert wird was eigentlich unverhältnismäßig bedeutet.
Nur so als Info - die Gewinnspannen im Notebookbereich liegen bei nahezu allen Nbs im niedrigen einstelligen Prozentbereich, auch innerhalb der 6 Monate kriegt der Händler kein Neugerät sondern die Ware wird repariert, die Seriennummer registriert und die Garantiezeit verkürzt sich für das Gerät.
Außerdem wird das Gerät in dem Zustand zurückgeliefert in dem es dem Händler übergeben wurde, also mit aufgerissenen Zubehör etwaigen Kratzer etc.
Lange Rede kurzer Sinn, das reparierte Gerät kann nur noch mit Preisabschlag verkauft werden, ergo mit Verlust bei den Gewinnspannen. Somit aus Sicht des Händlers unverhältnismäßig, da die Ausfallrate bei Notebooks durchaus erschreckend ist.
Ob die Wartezeit für dich als Käufer ein erheblichen Nachteil darstellt möge mal ein Jurist beurteilen, oder falls es festgelegte Definitionen gibt immer her damit.
 
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Falls Nokiafan sich wirklich auf wissenschaftlichem und nicht IHK-Niveau mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung beschäftigen will, dann empfehle ich den Aufsatz in der aktuellen NJW (15, 2010, Seite 1031).
 
@TE
Es kommt drauf an ob Auftragsbestätigung oder Bestellbestätigung formuliert wurde. Bei Auftragsbestätigung hat ja Airbag schon zitiert: "Der Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden."
Bestellbestätigung kannst du zum wischen nehmen.

Aber denke nach 11 Tagen und verhältnismäßig selten ein Beitrag über das eigentliche Thema, interessiert es dem TE nicht mehr. Auch wegen der Kritik am Unternehmen selber, besser wärst du wohl dran, wenn du dir was anderes suchst.

Zum anderen Thema:
Ihr schreibt ja ganz schön viel. :s
Doc Foster (spraadhans) was machst du beruflich? Leider wirkst du in einigen deiner Beiträge ziemlich unsymphatisch
Doc Foster schrieb:
Wieso teilweise, ich habe recht.
 
Doc Foster schrieb:
Falls Nokiafan sich wirklich auf wissenschaftlichem und nicht IHK-Niveau mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung beschäftigen will, dann empfehle ich den Aufsatz in der aktuellen NJW (15, 2010, Seite 1031).

Das nenn ich mal Eigentor. Dir ist anscheinend nicht bekannt, dass die IHK absolut unternehmerfreundlich eingestellt ist. Schlimmer ist nur noch der BDI. Von daher wäre IHK-Niveau erste Liga. Und es ist beachtlich, dass eine derart unternehmerfreundlicher Verein solche konsumentenfreundliche Ratschläge gibt. Alles andere wäre ja auch gelogen und Verdrehung von deutschem Recht.

Zum Punkt Unverhältnismäßigkeit muß ich sagen, dass ich schon sehr schmunzeln muß, wenn ich diese unternehmerfreundlichen Kommentare lesen muß. Man könnte meinen da haben einige Leute ein Geschäft und sehen sich in erster Linie nicht als Verbraucher.

Wie dem auch sei, geringe Gewinnmargen können ja nicht Maßstab sein für eine juristische Definition. Zugegeben, das Wort Unverhältnismäßigkeit ist nicht genauer definiert. Jedoch kann man daraus auch kein Recht ableiten immer gegen den Verbraucher zu argumentieren. Abgesehen davon ist das doch vollkommen subjektiv. Wenn eine Firma generell keine Gewährleistung mehr auf Notebooks gibt, dann ist das pauschal.
Auf brandneuen Geräten die gerade erst auf dem Markt sind, sind die Gewinnmargen größer. Außerdem wird dann der Händler immer behaupten können, dass es für ihn unverhältnismäßig ist und die gesetzliche Gewährleistung stets ablehnen, möglicherweise sogar bei allen seinen Produkten. Wie soll ich als Verbraucher da das Gegenteil beweisen? Hinter solchen Schutzbehauptungen, kann sich ein Händler dann dämlich verdienen. Kommen kaputte Teile an, werden sie einfach beim Hersteller entsorgt, denn Gewährleistung gibt es ja nicht mehr in Deutschland, steht zwar im Gesetz, aber da hat jemand das Wort Unverhältnismäßigkeit entdeckt. Das kann man biegen, dehnen und sonstwie für seine Zwecke mißbrauchen. Unzwar immer schön gegen den Kunden. Denn Notebooks werfen ja keine Gewinne mehr ab, aha. Wieso verkauft man sie dann noch? Wenn eine Firma mir generell keine Gewährleistung mehr geben möchte für einen ganzen Artikelzweig, dann will ich vorher aber darüber informiert werden. Wenigstens das wäre nett!

Am besten mit einem Text auf dem Kaufvertrag, Schriftgröße 20 wonach die Firma arlt die deutschen Gesetze nicht mehr anerkennt und außer Kraft setzt, denn bei Notebooks gilt IMMER die Unverhältnismäßigkeit. Auf arlt Boden gelten deutsche Gesetze nicht, daher keine Gewährleistung auf Notebooks bei arlt. Wenn man so fair ist und man mir das vorher so sagt dann gerne.
Und wenn ich woanders dann mal ein 1000 Euro Notebook kaufe, möchte ich vor dem Kauf aber auch die Gewinnspanne des Händlers wissen. Denn ist die Spanne zu gering, dann kann er sich ja auf Unverhältnismäßigkeit berufen und ich habe keine Gewährleistung. Aber das wird ja kein Händler machen, also muß ich mich auf das gute Wort des Händlers verlassen, einer der immer nur an den Kunden denkt, niemals an sich und immer schön die Wahrheit sagt. Wie Rabatte? Gibt es nicht, die meisten Händler die ich kenne verkaufen ja eh immer unter Einkaufspreis wenn man sie fragt. Wie Gewährleistung? Ja jetzt werd ich aber frech als Kunde, der Händler macht ja eh schon keinen Gewinn, da will ich auch noch eine gesetzliche Leistung von ihm, tja dann gehen sie alle pleite die Händler, wenn jeder so unverschämt ist wie ich. (und dabei verlange ich noch nicht mal Rabatte)

P.S Wer zu geringe Gewinnmargen hat, hat möglicherweise auch nur nich ordentlich eingekauft. Versäumnisse im Vertrieb einer Firma dann abzuwälzen auf den Verbraucher halte ich ebenso für absolut schamlos und extrem bequem von der Firma.
 
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