Problem mit arlt

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Hallo Nokiafan,

weil du dich hier immer so gerne auf die IHK stützt, ich habe deinem Link zu unserem Thema nur diesen Passus entnommen:

Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z. B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Hab ich da etwas übersehen oder stützt du deine ganze Argmentation auf diese bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts?
 
Doc Foster schrieb:
Hallo Nokiafan,

weil du dich hier immer so gerne auf die IHK stützt, ich habe deinem Link zu unserem Thema nur diesen Passus entnommen:



Hab ich da etwas übersehen oder stützt du deine ganze Argmentation auf diese bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts?

Ja du hast was übersehen. Einen ganzen Post nämlich. Daher bring ichs nochmal und fordere auf erst mal zu lesen, die darin befindlichen Argumente zur Kenntnis zu nehmen und erst dann zu quaken, danke.

Das nenn ich mal Eigentor. Dir ist anscheinend nicht bekannt, dass die IHK absolut unternehmerfreundlich eingestellt ist. Schlimmer ist nur noch der BDI. Von daher wäre IHK-Niveau erste Liga. Und es ist beachtlich, dass eine derart unternehmerfreundlicher Verein solche konsumentenfreundliche Ratschläge gibt. Alles andere wäre ja auch gelogen und Verdrehung von deutschem Recht.

Zum Punkt Unverhältnismäßigkeit muß ich sagen, dass ich schon sehr schmunzeln muß, wenn ich diese unternehmerfreundlichen Kommentare lesen muß. Man könnte meinen da haben einige Leute ein Geschäft und sehen sich in erster Linie nicht als Verbraucher.

Wie dem auch sei, geringe Gewinnmargen können ja nicht Maßstab sein für eine juristische Definition. Zugegeben, das Wort Unverhältnismäßigkeit ist nicht genauer definiert (bis auf das Beispiel Unikat oder Hupe beim Auto). Jedoch kann man daraus auch kein Recht ableiten immer gegen den Verbraucher zu argumentieren. Abgesehen davon ist das doch vollkommen subjektiv. Wenn eine Firma generell keine Gewährleistung mehr auf Notebooks gibt, dann ist das pauschal. (denn nicht jedes Notebook ist schlecht kalkuliert!)
Auf brandneuen Geräten die gerade erst auf dem Markt sind, sind die Gewinnmargen größer. Außerdem wird dann der Händler immer behaupten können, dass es für ihn unverhältnismäßig ist und die gesetzliche Gewährleistung stets ablehnen, möglicherweise sogar bei allen seinen Produkten. Wie soll ich als Verbraucher da das Gegenteil beweisen? Hinter solchen Schutzbehauptungen, kann sich ein Händler dann dumm und dämlich verdienen. Kommen kaputte Teile an, werden sie einfach beim Hersteller entsorgt, denn Gewährleistung gibt es ja nicht mehr in Deutschland, steht zwar im Gesetz, aber da hat jemand das Wort Unverhältnismäßigkeit entdeckt. Das kann man also biegen, dehnen und sonstwie für seine Zwecke mißbrauchen. Unzwar immer schön gegen den Kunden. Von der kleinen Schraube bis hin zu kompletten System hätte dann jeder Händler einen Grund jegliche Gewährleistung abzulehnen. Und Notebooks werfen ja gar keine Gewinne mehr ab, aha oho. Wieso verkauft man sie dann noch? Wenn eine Firma mir generell keine Gewährleistung mehr geben möchte für einen ganzen Artikelzweig, dann will ich vorher aber darüber informiert werden. Wenigstens das wäre nett!

Am besten mit einem Text auf dem Kaufvertrag, Schriftgröße 20 wonach die Firma arlt die deutschen Gesetze nicht mehr anerkennt und außer Kraft setzt, denn bei Notebooks gilt IMMER die Unverhältnismäßigkeit. Auf arlt Boden gelten deutsche Gesetze nicht, daher keine Gewährleistung auf Notebooks bei arlt. Wenn man so fair ist und man mir das vorher so sagt dann gerne. Dann kaufe ich nämlich keine Notebooks bei arlt wenn die mal so ehrlich wären und es vorher sagen würden.
Und wenn ich woanders dann mal ein 1000 Euro Notebook kaufe, möchte ich vor dem Kauf aber auch die Gewinnspanne des Händlers wissen. Denn ist die Spanne zu gering, dann kann er sich ja auf Unverhältnismäßigkeit berufen und ich habe keine Gewährleistung. Aber das wird ja kein Händler machen, also muß ich mich auf das gute Wort des Händlers verlassen, einer der immer nur an den Kunden denkt, niemals an sich und immer schön die Wahrheit sagt jenseits jeglichen Profits. Hachje wäre das toll, ehrliche Händler, ehrliche Bänker, ja sowas muß es geben. Hm und wie Rabatte? Gibt es nicht, die meisten Händler die ich kenne verkaufen ja eh immer unter Einkaufspreis wenn man sie fragt(sie müssen ja verrückt sein, absolut gaga wir verkaufen mit minus jaja). Wie Gewährleistung? Ja jetzt werd ich aber frech als Kunde, der Händler macht ja eh schon keinen Gewinn, da will ich auch noch eine gesetzliche Leistung von ihm, tja dann gehen sie alle pleite die Händler, wenn jeder so unverschämt ist wie ich. (und dabei verlange ich noch nicht mal Rabatte)

P.S Wer zu geringe Gewinnmargen hat, hat möglicherweise auch nur nich ordentlich eingekauft. Versäumnisse im Vertrieb einer Firma dann abzuwälzen auf den Verbraucher halte ich ebenso für absolut schamlos und extrem bequem von der Firma.
 
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Nein, diesen (letzten) Beitrag habe ich nicht übersehen aber dort kann ich eben keine Quellenangabe für die so verbraucherfreundliche Haltung der IHK finden. Du wiederholst lediglich alles von dir schon bisher vorgetragene. Die einzige Quellenangabe in deinen Texten ist m.E. die von mir zitierte und die stützt keineswegs eine verbraucherfreundliche Auslegung des 439 III sondern sie gibt lediglich den Wortlaut der Vorschrift wieder.

Meinen Verweis auf die NJW hast du auch falsch verstanden, wenn ich dort von Niveau spreche, dann meine ich natürlich die fachliche Ebene. Die NJW ist eine führende Juristische Zeitschrift, die IHK lässt sich vermutlich von Anwälten vor Ort beraten. Der geneigte Leser möge für sich selbst entscheiden, wo das fachliche Niveau anspruchsvoller ist.

Müßig allerdings weiter darüber zu diskutieren, in der Sache kommen wir sicher auf keinen grünen Zweig.

Wenn du dich öfter hier im Wirtschaft- & Forschung- und Rechtsforum beteiligst, kann man ja sicherlich noch das ein oder andere konstruktive Streitgespräch führen...
 
Doc Foster schrieb:
Nein, diesen (letzten) Beitrag habe ich nicht übersehen aber dort kann ich eben keine Quellenangabe für die so verbraucherfreundliche Haltung der IHK finden. Du wiederholst lediglich alles von dir schon bisher vorgetragene. Die einzige Quellenangabe in deinen Texten ist m.E. die von mir zitierte und die stützt keineswegs eine verbraucherfreundliche Auslegung des 439 III sondern sie gibt lediglich den Wortlaut der Vorschrift wieder.

439 ist klar formuliert. Absatz 1 kann der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Verkäufer kann nur verweigern, wenn unverhältnismäßige Kosten für ihn entstehen. Unverhältnismäßige Kosten entstehen für den Verkäufer jedoch nicht, da er die Gewährleistungsansprüche des Käufers schon immer kennt. Das bedeutet ein Verkäufer hat sich darauf einzustellen, dass ein gewisser Prozentsatz der Ware in den ersten 6 Monaten defekt zurück kommt. Die Kosten die hierbei entstehen, können demnach gar nicht unverhältnismäßig sein, da der Gesetzgeber diese Kosten bei normalen Warengeschäften voraussetzt, denn ansonsten gäbe es 439 erst gar nicht.
Hier muß der Verkäufer also vorbeugen, weil Gewährleistung nichts ist was vom Himmel fällt und den Verkäufer tödlich am Kopf trifft, zB durch einen höheren Verkaufspreis, der dann mögliche Schäden im Zuge der Gewährleistung abdecken. Außerdem muß der Verkäufer hier kommunizieren und sich nicht nur doof stellen. Ist zB ein Kratzer im Notebook, so kann er dies ja abziehen und erst dann ein Neugerät herausgeben, zumindestens muß er das dem Kunden anbieten.
Ich sehe also keine unverhältnismäßige Kosten.

Meinen Verweis auf die NJW hast du auch falsch verstanden, wenn ich dort von Niveau spreche, dann meine ich natürlich die fachliche Ebene. Die NJW ist eine führende Juristische Zeitschrift, die IHK lässt sich vermutlich von Anwälten vor Ort beraten. Der geneigte Leser möge für sich selbst entscheiden, wo das fachliche Niveau anspruchsvoller ist.

Ich kenne die NJW. Allerdings beziehst du dich nur auf die pure Existenz eines Artikels dort, nicht auf Argumente die in der NJW vorkommen könnten. Außerdem diskutiert die NJW Gerichtsentscheide, diese können in beide Richtungen gehen. Wenn du also etwas für diese Diskussion sinnvolles aus der NJW beizutragen hast bitte schön.

Müßig allerdings weiter darüber zu diskutieren, in der Sache kommen wir sicher auf keinen grünen Zweig..

So müßig ist das nicht. Du bist überhaupt gar nicht auf mein Argument eingegangen, dass ein Verkäufer bei JEDEM Artikel eigentlich die Gewährleistung nach gutdünken streichen kann mit dem Verweis auf schlechte Preiskalkulationen und durch zu teuren Einkauf. Ich kann mir nun überhaupt nicht vorstellen, dass das in der NJW zugunsten eines Verkäufers besprochen wird. Daher bleibe ich dabei, eine schlechte Preispolitik eines Unternehmens kann nicht in der Streichung von allgemein gültigen Gesetzen münden. Es wäre reine Willkür von Seiten einer nicht juristischen Stelle auf der Basis unnachprüfbaren und sehr wohl gemischten Einkaufspreisen und Kalkulationen.
Wenn ein Unternehmer das macht, begibt er sich auf dünnes Eis. Das allermindeste was man erwarten könnte wäre (auch wenn ich es ohnehin von vornherein für ungesetzlich halte) dass man die Nicht-Gewährleistung der Gewährleistung dem Kunden beim Kauf mitteilt.
 
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Und was genau hat das alles mit dem Problem des TE zu tun?
So kann man natürlich auch einen Thread vor die Wand fahren.
 
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