Rechtliche Frage - Schaden durch Miethaus am Auto

funkyfunk

Lt. Commander
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Hallo zusammen,

ich weiß, das hier ist kein Rechtsforum, aber der ein oder andere wird sicher einen guten Hintergrund haben und ich frage nur, weil ich wissen will, ob es sich zum Beispiel lohnt, mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Wäre toll, wenn ihr auch die Geschichte mal durchlest.

Mir ist folgendes passiert:
Ich habe über Nacht auf einem Miethaus bei meiner Freundin auf einem zugehörigen Parkplatz auf dem Grundstück geparkt.
Über Nacht ist wie unten im Bild dargestellt ein Steinplatte gebrochen, gegen die Front gekippt, dann abgerutscht und entlang geschrappt und schließlich auf der Stoßstange liegen geblieben. Auslöser war vermutlich die Witterung durch Arbeiten (Wärmeausdehnung/Wasser) des dahinterliegenden Kieses an der Hauswand. Ich habe den Schaden am nächsten Morgen entdeckt und direkt dem Gebäudeeigentümer gemeldet und dieser Kontakt mit seiner Versicherung (Gebäudehaftplicht?) aufgenommen.
Der Vermieter hat der Versicherung gemeldet, dass es so aussieht, als wäre jemand gegen den Stein gefahren, dieser also schon davor (an-)gebrochen gewesen sei. Ich habe den Stein defintiv nie berührt.
Die Versicherung hat den Schaden darauf hin abgelehnt, da dieser zuvor keine Kenntnis von dem Schaden hatte und somit auch nicht dafür haftbar wäre. Das Schreiben war sehr lapidar formuliert und bestand aus einem einzigen Satz.
Nun meine Frage: Liegt ein Ansspruch meinerseits gegenüber dem Vermierter vor? Ich sehe das theoretisch schon so. Von mir aus hat der Vermieter dann wieder Anspruch gegenüber dem, der seinen Stein kaputt gemacht hat. Aber sein Stein, hat mein Auto zerkratzt.
Sprich - ist es Wert hier ein Fass aufzumachen und zum Anwalt zu gehen und einen möglichen Anspruch durch diesen gelten zu machen?
Der Schaden lässt sich irgendwo mit 500-1500€ je nach Reparaturmethode festsetzen.
Ich habe kein Rechtschutzversicherung.

Auto.jpg
 
Zuletzt bearbeitet:
Ob die Versicherung des Vermieters zahlt wäre mir, wäre ich betroffen, egal. Es ist nicht meine Aufgabe einen Dritten zu motivieren, falls ich meinte, ich hätte Ansprüche gegenüber einem Anderen und dieser möchte diese einfach nur weiterreichen, weil ihm das gerade genehm ist.

Fraglich ist natürlich, ob du direkt zu einem Anwalt gehen solltest. Hast du denn zuvor schriftlich (also FAX, Briefpost) den Hauseigentümer/Vermieter/wenauchimmer unter angemessener Fristsetzung aufgefordert den dir erlittenen Schaden zu ersetzen?
 
Hey Idon,

ja, eben das ist es mir ja auch. Daher ja die Frage, ob gegen den Eigentümer ein Anspruch vorliegt.
Ich habe den Schaden gemeldet und im ersten Schritt war klar, dass ein Hauseigentümer eine Gebäudehaftpflicht besitzen muss.
Durch das Schreiben der Versicherung bin ich nun verunsichert.
Daher würde nun bezugnehmend auf das Schreiben der Versicherung den Schaden gegenüber dem Eigentümer erneut geltend machen.
Aber dazu hätte ich gerne etwas "Futter", bzw. die Sicherheit, dass das ganze als Pech oder höhere Gewalt zu verbuchen ist.
Anwalt wäre eher Schritt 2, falls er sich daraufhin nicht kooperativ zeigt.
 
Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist hier unzulässig.

Ich würde wohl gegen den Eigentümer vorgehen und mich nicht abwimmeln lassen. Mir doch egal was seine Versicherung sagt. Grundsätzlich ist es ja so, dass Versicherungen möglichst nicht regulieren möchten. Ob mein (möglicher) Anspruchsgegner das mit seiner Versicherung geklärt bekommt kann mir ja aber egal sein.
 
Ja, im Grunde auch unverschämt, dass Du Dich mit der Versicherung herum schlagen musst. Das ist nicht Dein Ansprechspartner. Und was die Dir schreiben, das kann im Grunde direkt in das Altpapier. Dein Ansprechpartner ist der Besitzer der Immobilie. Oder in Vertretung die Hausverwaltung.
 
Nur wird der sich die Argumentation seiner Versicherung zueigen machen, dafür hat er die Versicherung ja und wird nicht aus eigener Tasche bezahlen, wenn die Versicherung nicht zahlt. Ohne Anwalt dürften die Chancen auf jeden Fall schlecht stehen, wie sie mit Anwalt stehen, sollte der Anwalt sagen können.
 
Die Versicherung kann den Schaden ablehnen und der Besitzer ist trotzdem haftbar. Das eine hat mit dem anderen nicht zwingend etwas zu tun. Vor allem dann nicht, wenn der Ablehnungsgrund derart windig ist und schlicht angenommen statt bewiesen wurde und somit ohnehin fraglich ist, ob die Ablehnung rechtens ist. Das wiederum kann dem TE aber egal sein. Generell würd ich mich ebenso nicht abwimmeln lassen und ne Frist setzen, wenns nicht hilft, Anwalt. Ohne den wirst ab dem Punkt nur schwer was erreichen.
 
Meiner Meinung nach hast du nichts getan, was den Schaden verursacht hat. Wenn der Hauseigentümer nicht explizit den Parkraum für Anwohner freigegeben hat, du dich also legal auf diesem Parkplatz aufgehalten hast, so sehe ich den Eigentümer in der Pflicht den an deinem Auto durch sein Wohneigentum entstandenen Schaden zu regulieren. Wie er das macht, ist seine Sache, es kann auf jeden Fall nicht angehen, dass du auf dem Schaden sitzen bleibst. Aber auch ich fürchte, wenn er sich quaer stellt wirst du ohne fachliche Hilfe nicht weiterkommen.
 
Ohne Rechtsschutzversicherung ist hier natürlich Handeln nicht so einfach.
Eine Verkehrsrechtsschutz hätte hier ausgereicht.

Aber grundsätzlich hast du natürlich anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Hauseigentümer.

Wieso meldet der denn der Versicherung, dass jemand gegen die Platte gefahren ist?
Sieht man das denn, wenn man die Platte wieder aufstellt?

Falls nicht, dann ist diese Erwähnung von ihm natürlich selten dämlich.
Denn die Versicherung sagt dann, dass die Sache vorher schon beschädigt war und sie wegen Gefahrenerhöhung für diesen Schaden nicht zu haften hat. Vollkommen zu recht übrigens.

Aber er ist dadurch aber erst recht in der Haftung. Er hätte die Platte schon längst tauschen müssen.

Also nochmals den Vermieter anschreiben und auf Schadensersatz bestehen.
Ihn darauf hinweisen, dass er die schon gebrochene Platte schon längst hätte tauschen müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wieso denkt hier jeder, dass der Eigentümer oder Vermieter den Schaden ersetzen muss? Die können doch gar nichts dafür. Schadensersatz muss man nur leisten, wenn man - auf gut Deutsch - Scheiße gebaut hat.
 
Meine Laienmeinung:

Der Eigentümer hat eine Verkehrssicherungspflicht, sprich er ist verpflichtet zu verhindern dass sein Eigentum einen Schaden an fremden Rechtsgütern anrichtet. Falls er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat haftet er für den Schaden, ansonsten nicht.

Ob dem so ist, und wie und ob das nachweisbar wäre, kann ich nicht beantworten.
 
uincom schrieb:
Wieso denkt hier jeder, dass der Eigentümer oder Vermieter den Schaden ersetzen muss? Die können doch gar nichts dafür. Schadensersatz muss man nur leisten, wenn man - auf gut Deutsch - Scheiße gebaut hat.
Das mag eventuell in Turkmenistan so geregelt sein aber nicht in Deutschland.
 
Im Normalfall wäre ich davon ausgegangen, dass der TE hier einen Anspruch gegen den Eigentümer hat. Denn @Mracpad hat völlig recht, dass der Eigentümer sicherzustellen hat, dass andere nicht in ihren Rechten von seinem Eigentum beeinträchtigt werden.

Interessant wird es aber bei der Argumentation der Gegenseite (von Eigentümerseite).
Ein Unbekannter habe die Platte zuvor beschädigt.
Wenn man dieser Argumentation folgt, würde das freilich bedeuten, dass der Eigentümer nicht haftbar wäre. Denn hier hätten wir einen Fall, als wenn ein Unbekannter ein Auto zerkratzt und verschwindet. Dann zahlt entweder die eigene Vollkasko oder man selbst als Geschädigter.

Für seine Behauptung ist der Eigentümer beweispflichtig. Die bloße Behauptung, das sei wohl so gewesen, entbindet ihn nicht von seiner Haftung.
Wenn seine Behauptung aber stimmt, wäre diese vermutlich gar nicht so schwer nachzuweisen. So kann man zB schauen, wie genau der Stein gebrochen ist und ob ggf Spuren auf dem Stein zu finden sind.

Wie das ganze nun ausgeht kann ich daher absolut nicht mutmaßen, das hängt von vielen Faktoren ab. Im Wesentlichen aber wohl davon, ob der Eigentümer seine Behauptung beweisen kann.
 
Kommt noch darauf an ob der Eigentümer das bemerken hätte müssen - sprich wie lange bestand der Schaden schon und hätte man davon Kenntnis erlangen müssen.
Man hat durchaus die Pflicht den Zustand seines Eigentums regelmäßig zu prüfen damit niemand zu schaden kommt. Auch das müsste er durchaus nachweisen.
 
@ hallo7:

Völlig richtig.
 
Dankt euch, für die ganzen Hinweise.
Es ist tatsächlich so, dass es von der Höhe her hinkommt, dass da jemand dagegen gefahren ist.
Anscheinend war es sogar so, dass im gleichen Stellplatz daneben bereits mal ein Stein deswegen getauscht werden musste.
Deswegen hatte es der Eigentümer auch so der Versicherung gemeldet.
Im Endeffekt bleibt die Kausalkette aber ja so
Unbekannter beschädigt Stein von Eigentümer --> Eigentümer hat Anspruch gegenüber Unbekannt
Stein von Eigentümer beschädigt mein Auto --> Ich habe Anspruch gegenüber Eigentümer.
Die Crux ist nun die angesprochene Verkehrssicherungspflicht, wenn ich euch richtig verstehe. Sprich was wäre ein angemessen Zeit gewesen in der der Eigentümer den Schaden hätte bemerken müssen.
Ich kann nun natürlich mit euren Hinweisen ein Schreiben aufsetzen und die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorwerfen.
Ich habe nochmal genau in das Schreiben der Versicherung geschaut. Dort steht, der Eigentümer hatte vom Schaden keine Kenntnis. Daher hätte er die Gefahr auch nicht abwehren können. Aber das stimmt ja dann so auch nicht, oder?
 
Andregee schrieb:
Das mag eventuell in Turkmenistan so geregelt sein aber nicht in Deutschland.

Troll woanders.


In Deutschland haftet man, außer in wenigen Ausnahmen, nur bei Verschulden. Bis jetzt hat hier noch niemand gesagt, was der Eigentümer falsch gemacht haben soll. Interessant ist auch wer das Verschulden dann im konkreten Fall beweisen muss. Die Versicherung schreibt das ja auch nicht ohne Grund.
 
uincom schrieb:
Troll woanders.


In Deutschland haftet man, außer in wenigen Ausnahmen, nur bei Verschulden. Bis jetzt hat hier noch niemand gesagt, was der Eigentümer falsch gemacht haben soll. Interessant ist auch wer das Verschulden dann im konkreten Fall beweisen muss. Die Versicherung schreibt das ja auch nicht ohne Grund.
Stichwort Gefährdungshaftung. Da ich aufgrund der niveaulosen Reaktion auf meinen korrekten Einwand eine korrekte Interpretation anzweifle, zitiere ich in meiner nicht enden wollenden Güte die relevante Textpassage


Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.

Insofern die These "Schadensersatz muss man nur leisten, wenn man - auf gut Deutsch - Scheiße gebaut hat" nichtig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie geschrieben gilt Gefährdungshaftung nur in wenigen Ausnahmefällen: Straßenverkehr, Eisenbahn, Atomkraft, Medikamente, Massenproduktion etc. .

Das sind natürlich immer Dinge die jeder Normalbürger tagtäglich tut.
Ein umfallender Stein gehört zweifellos dazu. Insofern offenbarst du nur weiterhin deine Unwissenheit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier steht eigentlich alles schon dazu erklärt: http://www.versicherungsvergleich.de/gebaeudehaftpflichtversicherung

Die imho interessanten Passagen für diesen Fall sind:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
sowie
Bei unberechtigten Forderungen, die der Versicherungsnehmer nicht zu verantworten hat, werden die Forderungen durch das Versicherungsunternehmen abgewehrt, notfalls auch vor Gericht.
Im Klartext müsstest Du dich dann mit der Versicherung vor Gericht rumschlagen und die haben leider i.d.R einen langen Atem.
 
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