Rechtsfrage AGB

Crawler18

Lt. Junior Grade
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Hallo zusammen,

ich habe über den MediaMarkt Marketplace eine Bestellung bei einem Händler getätigt. Jetzt warte ich allerdings schon seit einer Weile auf die separate Bestellbestätigung des Händlers. Bevor ich diesen jetzt anschreibe und fragen möchte was denn jetzt ist habe ich in den AGB einen Absatz gefunden von dem ich mir nicht ganz sicher bin ob der Rechtens ist. Vielleicht ist ja jemand hier, der sich da auskennt und mir da helfen kann. Es handelt sich um ein sehr gutes Angebot und ich will jetzt wissen ob der Händler mit diesem Absatz aus dem Angebot rauskommt indem er mich zappeln lässt und dann sagt "Pech gehabt". Wäre allerdings auch ne Freichheit weil er jetzt schon seit ner Woche mein Geld hat.

"Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen, indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert oder den digitalen Inhalt bereitstellt, wobei insoweit bei Warenbestellungen der Zugang beim Kunden maßgeblich ist. Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, indem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist."
Das wäre dann mal der Absatz.

vielen Dank euch schon einmal
 
Nach meinem Verständnis gibt es ja bis jetzt nur deine Willenserklärung und keine vom Verkäufer. Laut der AGB wärst du nicht mehr an deine WE gebunden, wenn der Verkäufer jetzt plötzlich doch seine Abgeben sollte, da die Frist abgelaufen ist.

Da der Verkäufer keine der Alternativen gemacht hat, besteht aktuell nach meinem Verständnis kein Kaufvertrag, da keine 2 übereinstimmende WEs.
 
Stimmt... nachdem was da drin steht hast du Recht...

Meine Frage ist ob dieser Passus Rechtens ist und ob das legal ist dass die keine Ahnung wie lange mein Geld als praktisch kostenlosen Kredit nutzen dürfen.

Allerdings hab ich vom MediaMarkt eine Bestellbestätigung und eine Bestelleingangsbestätigung mit einer komplett anderen Bearbeitungsnummer und dem Satz, dass ich mich auf mein Paket freuen kann. Die Rechnung kommt von dem anderen Händler.
 
Wenn du eine Rechnung hast, brauchst du keine Bestellbestätigung mehr. Eine Rechnung bekommst du nachdem der Kaufvertrag abgewickelt ist. Sprich wenn du eine gezahlte Rechnung hast steht dir der Artikel auch zu. Anders Sähe es aus wenn du nur eine Bestellung getätigt hättest aber noch keine Zahlung/Rechnungsstellung erfolgt ist.

Deshalb bräuchte man zu einschätzung jetzt mal genaue Infos. Hast du nur Bestellt? was wurde bestätigt, in wie fern ist eine Zahlung erfolgt?
 
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Wie Optiki sagt, braucht es auch eine Willenserklärung seitens deines Verkäufers. Eine solche kann man wiederum allerdings in der Rechnungsstellung sehen. Daher wie Keylan sagt, der Kaufvertrag ist zustande gekommen und der Anspruch daraus auf Lieferung des Artikels steht dir zu.
 
Crawler18 schrieb:
Meine Frage ist ob dieser Passus Rechtens ist und ob das legal ist dass die keine Ahnung wie lange mein Geld als praktisch kostenlosen Kredit nutzen dürfen.
Es gibt hier im Forum vom Ex-User Idon einen interessanten Beitrag dazu, den ich aber auf die schnelle nicht finde.
Im Prinzip besagt dieser Beitrag, dass das anfordern der Zahlung einer Auftragsannahme und damit einer Auftragsbestätigung gleich kommt.

Angeblich hat Idon mit dieser Argumentation bereits einige Streifälle zu seinen Gunsten entschieden.
Aber ja, höchstwahrscheinlich musst du das auch mit entsprechendem Nachdruck durchsetzen.

Inwiefern das hier bei einem Marktplatz, also einem Vermittler zum tragen kommt weiß ich nicht. Kannst du nachvollziehen ob du an den Verkäufer oder an den Marktplatz als Treuhänder bezahlt hast?
 
Ich danke euch für die Infos... Aber jetzt hat sich das ganze wohl eh erledigt. Auf meine Nachfrage bekam ich die Antwort dass der Artikel nicht mehr lieferbar und EOL sei. Und komischerweise war ab dieser Antwort der Artikel tatsächlich nicht mehr auf Lager. So ein Zufall aber auch. Und was das EOL angeht. Es handelte sich bei dem Artikel um einen Ryzen 9 7950 x3d. Toller Shop... Arbeitet ne Woche mit meinem Geld und kommt mir dann mit Geschichten.
 
Siehste, wenn du Zeit investieren willst um dem Shop dafür gewaltig auf den Sack zu gehen, dann bestehst du auf Lieferung weil du ja auch bereits bezahlt hast.
Es gibt noch solche CPUs zu besorgen, kann dir ja egal sein wo und wie er die für dich beschafft.
Wenn sie die Lieferung mehrfach ablehnen, forderst du die Differenz zum Preis eines anderen Shops on top zu deinem Geld.

Edit: Gefunden
https://www.computerbase.de/forum/t...ungsbestaetigung.1837356/page-2#post-21967606
 
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Naja, wenn er gezahlt hatte, hat er zwar rechtlichen Anspruch auf den Artikel.
Der Verkäufer kommt da aber auch recht einfach mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag raus. Mit Rückzahlung des Kaufpreises ist das dann auch durch solange der Käufer nicht einen direkten Schaden durch den Vertragsbruch belegen kann.
Nachdem es aber keine Bestellbestätigung mit Liefertermin gab wird das wohl kaum möglich sein und selbst mit ist es nicht leicht einen Schaden zu belegen der innerhalb dieser Woche durch die mangelnde Verfügbarkeit der CPU entstanden sein soll.
 
Ich sehe das ähnlich wie in dem verlinkten Post. Der Händler hat sofort das Geld bekommen und damit einen Vorteil und die CPU gibt es ja noch, ist dann Sache das Händlers diese zu besorgen.

Aber um das durchzusetzen braucht man vermutlich eh einen Anwalt der das ganze dann genauer anschaut.
 
Der Händler hat mir das Geld zurück erstattet. Ich hatte gehofft, dass die CPU jetzt heute oder evtl auch morgen dann plötzlich wieder als lieferbar gekennzeichnet ist. Dann werd ich den Laden noch einmal konfrontieren und mal kucken was dabei raus kommt.

Nachdem es aber keine Bestellbestätigung mit Liefertermin gab wird das wohl kaum möglich sein und selbst mit ist es nicht leicht einen Schaden zu belegen der innerhalb dieser Woche durch die mangelnde Verfügbarkeit der CPU entstanden sein soll.

Ich fand es ja nur komisch, dass die CPU im Shop lieferbar war bis zu dem Zeitpunkt als die Antwort auf meine Mail kam. Seitdem ist sie plötzlich nicht mehr verfügbar gewesen.

@h00bi Danke dass du den Thread noch rausgesucht hast. Das hilft mir weiter fürs nächste Mal ;)
 
Hatte ich zwar genauso schon geschrieben, dass die Rechnungsstellung eben als Willenserklärung auszulegen ist, aber okay 😅

Weiß jemand, was eigentlich mit Idon passiert ist? Keinen Bock mehr gehabt?^^
 
Keylan schrieb:
Naja, wenn er gezahlt hatte, hat er zwar rechtlichen Anspruch auf den Artikel.
Der Verkäufer kommt da aber auch recht einfach mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag raus. Mit Rückzahlung des Kaufpreises ist das dann auch durch solange der Käufer nicht einen direkten Schaden durch den Vertragsbruch belegen kann.

Auf welcher Grundlage kann denn ein Verkäufer im B2C auf einmal vom Kaufvertrag zurücktreten?

Keylan schrieb:
Nachdem es aber keine Bestellbestätigung mit Liefertermin gab wird das wohl kaum möglich sein und selbst mit ist es nicht leicht einen Schaden zu belegen der innerhalb dieser Woche durch die mangelnde Verfügbarkeit der CPU entstanden sein soll.

Der Schaden wäre in dem Fall die Differenz zum höheren Preis, der woanders zu zahlen ist. Die Frage ist nur wieder mal, wie gewillt ist man so einen Betrag dann auch durchzusetzen, da gehen Aufwand und Ertrag selten überein.
 
Madcat69 schrieb:
Auf welcher Grundlage kann denn ein Verkäufer im B2C auf einmal vom Kaufvertrag zurücktreten?
Du hast insofern recht, das das Rücktrittsrecht nicht pauschal gilt. Allerdings habe ich noch keinen Händler in Deutschland gesehen, der sich nicht in den AGB mindestens dahingehend absichert, dass ein Problem mit Lieferanten ihm den Rücktritt ermöglicht.
Der Händler ist ziemlich frei rechtswirksame Kriterien für einen Rücktritt in den AGB zu verankern, solange diese nicht als pauschaler Rücktritt ausgelegt werden können.

Mit den mageren Infos die hier sonst vorliegen bleibt darüber hinaus nur Spekulation was hier rechtlich wirklich gilt. Was genau in der Mail stand, ob es überhaupt eine richtige Rechnung gab. Worauf der Händler sich beruft.

Es kann durchaus sein, das hier Handhabe gegen den Händler möglich ist. Es kann aber eben auch sein, das der Händler sich regulär verhält. Und ich würde auf zweiteres Spekulieren bis ich einen Hinweis lese, dass dies nicht zutrifft.
 
Ich setze an der Stelle für die Betrachtung eine Rechnung voraus, ohne Annahme des Angebots des Käufers durch den Verkäufer scheitert es ja schließlich an der Stelle schon.
Unmöglichkeit der Lieferung kann ich hier nicht erkennen, ein 7950X3D ist ein Allerweltsartikel und am freien Markt problemlos erhältlich. Ein Angebotsirrtum könnte vorliegen, sofern der Händler den Artikel zu einem erkennbar zu niedrigen Preis eingestellt hatte. Andere Möglichkeiten für den Händler aus der Sache ohne Lieferung rauszukommen sehe ich nicht.

Lang Rede, kurzer Sinn: bei einem wirksam zustande gekommenen Vertrag mit einem Verbraucher sind die Möglichkeiten des Händlers sehr begrenzt, AGB hin oder her.
 
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