Renovierungsrecht von Mietwohnung?!

JaY90

Lt. Junior Grade
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Dez. 2005
Beiträge
484
hallo,

meine Eltern leben bereits seit ca. 12 Jahren in einer Mietwohnung der Postbaugenossenschaft. Die Wohnungen sind bereits sehr alt und renovierungsbedürftig.
Folgende Mängel sind vorhanden:
- zum Teil sehr alte und hässlige Linoliumböden
- alter nachgiebiger Parkettboden, bei dem jeder Auftritt ein Knarren mitsich bringt
- abgenutzte Badewanne, zum Teil angebrochene Fliesen.
Diese Mängel waren schon beim Einzug vorhanden, und es wurde bis auf den Boden im Wohnzimmer (früher auch nachgiebiges, knarrendes Parkett) nichts renoviert.

Da meine Eltern nicht wissen welche Ansprüche sie stellen können, haben sie mich gebeten mich schlau zu machen, welche Rechte man hat, was man fordern kann und wie man hierbei vorgehen sollte.

Wenn jemand näheres weiß bitte melden, gerne auch mit Verweisung zu anderen Foren.

lg
 
Sag deinen Eltern, sie sollen mal in den Mietvertrag schauen. So weit ich weiß ist der Mieter selber für die Renovierung seiner Wohnung verantwortlich. Wofür allerdings der Vermieter verantwortlich ist, sind die Instandhaltung und ggf. Erneuerung der Sanitär und Elektroanlagen.
 
Ich weiß das man mit dem Vermieter sich mal in verbindung setzten kann und fragen, wie es ist wenn man die Reparatur selbst macht.. ob er dann die miete für eine bestimme zeit aussetzt...

mehr weiß ich momentan leider auch nicht
 
Der Mieter muss IMO nur die Wohnung weiß (also gemaltert) hinterlassen.

Reparaturen wie Bad und Boden muss der Mieter nicht machen.

Ich ziehe grad um und habe mich erkundigt, daher meine Antwort und Meinung.
 
Das sieht ganz schlecht aus für deine Eltern.
Mängel die bereits bei Einzug bekannt waren, kann man in der Regel nachträglich nicht mehr wegfordern. Es wird in der Rechtsprechung unterstellt, dass man sich bei Bezug der Wohnung damit bereits abgefunden hat.
Schönheitsreparaturen sind gewöhnlich exakt im Mietvertrag geregelt. Fußbodenbeläge sind im allgemeinen Vermietersache, es sei denn, im Mietvertrag steht was anderes vereinbart.
Steht gar nichts zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, dann gilt .... (muss ich jetzt erst mal nachschauen)
 
Im Grunde hat ThomasK_7 Recht: Schönheitsmängel, die bereits bei Bezug der Wohnung vorhanden waren, gelten als akzeptiert, es sei denn, sie waren nicht offensichtlich oder sie stellen Gefahren dar, wie zB Schimmel, Bodenfliesen, die eine Verletzungsgefahr bergen, usw.

Grundsätzlich ist zunächst ein Blick in den Mietvertrag vonnöten, um sich einen Überblick zu verschaffen. Doch Vorsicht: Nicht alles, was im Mietvertrag steht, muss auch zwingend Geltung haben. Einzelne Klauseln können unwirksam sein. Hier kann nur ein Anwalt weiterhelfen. Ist im Vertrag keine sog. Salvatorische Klausel vorhanden, kann der gesamte Vertrag unwirksam sein.

Um sich zunächst mal einen Überblick über die Rechte zu verschaffen, würde sich auch eine Frage bei "Frag-einen-Anwalt.de" lohnen, wo Du selbst den Einsatz bestimmen kannst, den Du für die Antwort zu zahlen bereit bist (30 - 50 € sollten es schon sein).

MfG,
Dominion1.
 
Für den Betrag kannst Du auch Mitglied im Mieterschutzbund werden.
 
@ werkam:

[falls Du mich gemeint haben solltest]:

Vielen Dank. Ich selbst bin sowohl Mieter als auch Vermieter von gewerblich als auch privat genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Ich habe in der Vergangenheit sowohl Mietverträge akzeptieren als auch stellen müssen. Daher kenne ich beide Seiten recht gut.

MfG,
Dominion1.
 
Um sich zunächst mal einen Überblick über die Rechte zu verschaffen, würde sich auch eine Frage bei "Frag-einen-Anwalt.de" lohnen, wo Du selbst den Einsatz bestimmen kannst, den Du für die Antwort zu zahlen bereit bist (30 - 50 € sollten es schon sein).
Darum geht es, für das Geld kannst Du auch Mitglied werden und musst nicht immer für jede Antwort/Frage extra zahlen, die kümmern sich auch um jede Beanstandung und beraten Dich, natürlich nur als Mieter.
Jahresbeitrag z.Zt. ca. 72 €.
 
Noch zur Ergänzung:
Nach dem Gesetz gehört die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu den Pflichten des Vermieters.

Sollte also im Mietvertrag gar nichts zu Schönheitsreparaturen stehen, so ist der Vermieter auf Anforderung des Mieters verpflichtet diese auf Vermieterkosten durchzuführen. In über 99 Prozent aller Mietverträge steht aber wohl eine entprechende andere Vereinbarung, gerade bei einem so großen Vermieter, wie der Postgenossenschaft.
 
@ werkam:

Ja, stimmt (hatte Dich falsch verstanden bzw. hatte ungenau gelesen :freak:).

Guter Vorschlag.

MfG,
Dominion1.
 
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