Rückgaberecht-Verweigerung

Also Hand aufs Herz... ich denke ja du hast das Dingen beim Einbau unabsichtlich verbogen... es ist fast unmöglich ein neues Board zu bekommen welches einen verbogenen Pin hat. QS/QM besteht ja nicht nur darin das ein paar einer Charge überprüft werden... jedes Board wird normalerweise nach Produktion fotografiert und so auf Schäden überprüft, dann setzt das kleine Metallmännchen die Plastikabdeckung drauf und fertig.

Das mit den 5 Tagen hättest du auch wissen müssen, denn es steht bestimmt in den AGB und bei der Bestellung gibts du ja an diese gelesen zu haben.

Wenn du wirklich noch was erreichen willst, musst du weiter auf dem ersten "defekt" rumhacken, und darauf pochen das du damit gemeint hast das es einen Transportschaden gibt und das damit ausdrücken wolltest, aber Laie bist der keine Ahnung hat.
 
Das mit den 5 Tagen hättest du auch wissen müssen, denn es steht bestimmt in den AGB und bei der Bestellung gibts du ja an diese gelesen zu haben.

Gegenüber Verbrauchern ist eine solche Regelung auf jeden Fall unwirksam, entweder nach 475 II BGB oder nach 476 i.v.m. 475 I BGB.
 
HI

Also du hast nach §433II BGB einen Kaufvertrag abgeschlossen. Im Schadensfall hast du dann folgende Rechte nach § 437 BGB:

1. Nacherfüllung gem. § 439 BGB, dabei ist darauf zu achten, dass der Händler das Recht hat mind. einmal nachzubessern (BGH)

2. Vom Vertrag zurücktreten, dies wäre ja bei dir der Fall

3. Minderung (Schadensersatz ist für dich momentan nicht relevant)

Nach dem Fernabsatzfgesetz hast du 14 Tage Zeit die Ware ohne jeglichen Grund zurückzuschicken, in deinem Fall hast du alles richtig gemacht. Ich hoffe das du die Ware als Privatperson gekauft hast und nicht als Kaufman (also über Firma).

Wie auch schon gesagt, liegt die Beweißlast bei Alternate! Das Problem ist, wenn die sich querstellen und behaupten, das du den Schaden verursacht hast, dann helfen meist nur noch juristische Schritte.

Nox
 
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Die E-Mail ist ja mal geil

Bla bla bla ''sie nannten nur einen defekt''

Ist dass etwa kein defekt verbogene Pins zu haben ?
 
tja, aus fehlern lernt man.
nie wieder dort bestellen, bei dem horrenden Versandpreis sowieso
preislich immer einer der teuersten Anbieter.
vll auf amd umsteigen, dort hat man das problem generell nicht :D
 
Hallo,

Ist ne blöde situation hmmm

Ich hatte auch noch nie (in all den jahren ca200 PCs) zusamengebastelt und nie ein Problem gehabt. Ausser einmal da war auch das MB wohl hin und habs an 3 netzteilen angeschlossen aber nichts zu machen, zurück und auch sofort ein neues erhalten. Das neue eingebaut und auch das ging nicht hmmm hab dann das diskettenlaufwerk ausgestekt und es ging fazit. das erste MB war 100% ok lool:rolleyes:

seid dem prüfe ich immer erst die verpackung und dann die hardware optisch ok es kann immer etwas sein aber mir ist das noch nie passiert :lol: Am besten aufzeichnen wenn man das Paket öffnet und so aber wer macht das schon und ist sicher nervend so eine situation...

lg

2006
 
@stachelbeere:

1. 433 II ist die Anspruchsgrundlage für die Kaufpreiszahlung, wenn allgemein über Kaufverträge geschrieben wird, ist die Angabe von § 433 ausreichend.
2. Die Rechte aus 437 stehen dem Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels zu, der Begriff Schaden ist hier unpassend.
3. Grds. sind dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen, das hat nicht der BGH sondern der Gesetzgeber in § 440 BGB so entschieden.
4. Auf die Kaufmannseigenschaft kommt es im Verbraucherrecht überhaupt nicht an, entscheidend ist, ob der Käufer Verbraucher ist oder nicht.
5. Grds. muss der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf beweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Mglw. ergibt sich hier aus der Art des Mangels aber die normale Beweislastverteilung zu Lasten des Käufers, vgl. § 476 HS. 2 BGB.

Btw.: Ein Fernabsatzgesetz gibt es nun schon laaange nicht mehr...
 
du hast einfach pech gehabt. finde dich damit ab das 200 euro futsch sind. nach irgendwelchen regeln muss auch alternate seine rma abwickeln. du kannst dir auch einen anwalt nehmen, aber das wird die nicht jucken. bei denen ist das teagesgeschäft, die haben bestimmt einen eigene rechtsabteilung.
 
Hi

Also wenn du nicht weisst, das eine einmalige Nachbesserung schon ausreichen kann, wenn dem Käufer keine zweite zugemutet werden kann( z.B. Arglist etc.) und es sich dabei um ein BGH-Urteil handelt, dann vermute ich 2-3 Semster Jura.

Des weiteren sind mir deine Erläuterungen schon bewusst, aber ich wollte nicht so ins Detail gehen. Und es spielt schon eine Rolle, ob man Kaufman ist oder nicht, dann gelten andere Gewährleistungsrechte, wenn man auch als solcher gegenüber Alternate aufgetreten ist.

Aber ich muss sagen, da musste jemand doch sehr sein Wissen raushauen:D

Grüße

Stachelbeere
 
Also wenn du nicht weisst, das eine einmalige Nachbesserung schon ausreichen kann, wenn dem Käufer keine zweite zugemutet werden kann( z.B. Arglist etc.) und es sich dabei um ein BGH-Urteil handelt, dann vermute ich 2-3 Semster Jura.

Dafür braucht es keine BGH-Entscheidung, denn auch das ist im 323 geregelt. Grds. gilt aber wie schon geschrieben § 440.

Und es spielt schon eine Rolle, ob man Kaufman ist oder nicht, dann gelten andere Gewährleistungsrechte, wenn man auch als solcher gegenüber Alternate aufgetreten ist.

Aha, jetzt geht es also um Gewährleistungsrechte, vorher um das Widerrufsrecht. Keine Struktur? 377 HGB modifziert tatsächlich die Gewährleistungsrechte bei einem beidseitigen Handelskauf. Für das Bestehen eines Widerrufsrechtes ist aber schon die Unternehmereigenschaft ausreichend, die umfangreichere Prüfung der Kaufmansseigenschaft wäre also überflüssig und m.E. mithin ein Verständnisfehler.

Aber ich muss sagen, da musste jemand doch sehr sein Wissen raushauen

Wenn hier jemand mit Halb- oder Unwissen glänzt, dann dürfte es okay sein, das zumindest richtig zu stellen.

Deinem Schreibstil nach zu urteilen, vermute ich ziemlich genau 0 Semester Jura.
 
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Für eine Veröffentlichung war mein Schreibstil ausreichend.

Ich gebe dir ja Recht, wenn ich einstweilen nicht genau war, aber wie ich schon sagte, dass ist hier kein Kollegium und die meisten Leute kommen mit dem Begriff " Fernabsatzgesetz " besser zurecht, da es immer noch im Volksmund gängig ist.

Wenn du natürlich hier gleich mit Halbsätzen und Verschachtelungen zum HGB kommst ist das ok, aber nicht unbedingt notwendig.

Aber egal! Mir war das nur ein wenig kleinkariert, auch wenn dies natürlich in einer juristischen Beratung erstrebenswert ist, was aber hier nicht der Fall ist. Außer du bist natürlich Diplom-Jurist und kannst schon eine Rechtsberatung tätigen.

Und bitte jetzt keine AGB - Belehrung.

Viel Spaß beim Aufregen.

Stachelbeere
 
Natürlich erscheint das für Außenstehende kleinkariert aber spätestens im Prozess will dann jeder Mandant einen Anwalt, der sein Handwerk zu 100 und nicht zu 70% beherrscht.

Und ganz am Rande: der Diplom-Jurist darf überhaupt nicht anwaltlich beraten, wenn er nicht erfolgreich das Assessorexamen abgelegt hat.
 
Könntet ihr 2 Kacknasen mal damit aufhören? Hier geht es nicht darum zu beweisen, wer am nächsten am God-Mode dran ist, sondern um dem TS zu helfen.

@TS
Also ich würde das Board zurückschicken und mich auf Widerruf berufen. Von den verbogenen Pins hätte ich nichts erwähnt. Wahrscheinlich war das auch die Weise, wie du an das Board gekommen bist. Jemand hats verbogen und es per Widerruf zurückgeschickt. (Ich gehe mal davon aus, daß du die Pins selbst nicht verbogen hast).

Bei den Preisen die Alternate den Kunden abknöpft, wäre eine kulante Vorgehensweise ohnehin besser für den Verein.
Jedenfalls mußt du dich auf die Hinterbeine stellen. Drohe alternate, daß du den Fall in jedem Forum bekannt machen wirst, wenn die nicht einlenken. Gib Bewertungen über alternate ab und weise Alternate auch darauf hin, daß du das tun wirst. Immer dran bleiben, dann geben die auch nach. Ich spreche da aus Erfahrung.
 
Ich glaube kaum, dass man sich auf das Widerrufrecht beziehen kann, wenn die Annahme im Raum steht, die Wahre selbst beschädigt zu haben.

Drohen würde ich Alternate auch nicht. Das wird kaum etwas nützen. Zumal ich Alternate bisher eigentlich immer als sehr zuverlässig und kulant erlebt habe.
 
Ich glaube kaum, dass man sich auf das Widerrufrecht beziehen kann, wenn die Annahme im Raum steht, die Wahre selbst beschädigt zu haben.

Wofür schreibt man eigentlich den ganzen Thread voll, damit du es immer noch bezweifelst? Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von einer etwaigen Beschädigung.
 
Auch wenn man den Schaden selbst verursacht hat?
Das würde heißen, ich kaufe ein Produkt verursache einen Schaden und kann es dann trotzdem zurück geben?
 
Du musst nicht gleich so pampig reagieren.
Ich habe lediglich gefragt, ob man sich auf sein Widerrufsrecht berufen kann, wenn offensichtlich ist, dass ich als Käufer selbst den Schaden nach Erhalt der Ware selbst verursacht habe. Wenn dem so ist, fände ich es letztendlich sehr bedenklich. Denn dann könnte ich, obwohl ich die Ware selbst beschädigt habe, den Vertrag widerrufen und den Preis zurück verlangen. Das dürfte dann langfristig zu höheren Preisen führen.

Sicher habe ich den Thread gelesen, aber nur weil es hier geschrieben steht, muss es auch stimmen. Und nicht jede Quelle im internet ist unbedingt vertrauenswürdig. Deshalb habe ich noch einmal ganz konkret nachgefragt, wie es sich in so einem Fall verhält. Wenn das nicht gestattet ist .....
 
omg... natürlich wird das zurückgeschickte überprüft und dann muss der verkäufer dir den schaden nachweisen. kann er das, bekommst du natürlich nur eine gutschrift - der schadenssumme.
 
Jelais99 schrieb:
Wenn dem so ist, fände ich es letztendlich sehr bedenklich. Denn dann könnte ich, obwohl ich die Ware selbst beschädigt habe, den Vertrag widerrufen und den Preis zurück verlangen.

dann hast du ja doch nicht richtig gelesen und mit pampig hat das nichts zu tun...

du kannst den preis zurück verlangen, wirst ihn aber nicht bekommen...
 
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