Selbstmontage Möbel - Keine Gewährleistung?

Amtl. Leitsätze BGH NJW 2005, 3490
1) Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
2) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
3) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

Amtl. Leitsätze BGH NJW 2006, 1195
1) Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
2) § 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

Nach was suchst du hier?
 
Beide Entscheidungen sind im Kommentar bei 476 erwähnt, ggf. müsste man den Volltext analysieren.
 
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@TS
Alles wesentliche enthalten. Danach gilt, dass § 476 BGB teleologisch auszulegen ist. Eine Unvereinbarkeit nach der Art des Mangels liegt daher dann vor, wenn die Beweisposition des Käufers gegenüber der des Verkäufers nicht schlechter liegt:
"Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen." (dritte Leitsatz aus BGH NJW 2005, 3490)

In NJW 2006, 1195 findet sich ebenfalls der Beleg für meine obigen BGH-Verweise:
"[13] aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 159, BGHZ Band 159 Seite 215 = NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 2299; NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 3490 unter B II 1b bb [1]) begründet § BGB § 476 BGB eine (lediglich) in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag; dem Käufer kommt die Beweislastumkehr grundsätzlich zugute, wenn das Vorliegen eines Sachmangels allein davon abhängt, ob eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit, die sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war."

Weiter heißt es:
"Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nur dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet (Senat, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 3490 unter B II 1b cc [2])."

Dazu noch ein Auszug aus dem Münchener Kommentar von Stephan Lorenz, der zuvor ohne Kennzeichnung als Wortzitat die oben wiedergegebenen Urteilsauszüge mit bloßem Fußnotenverweis plagiiert:
"Irrelevant ist hingegen, ob der Verkäufer den Sachmangel hätte erkennen können, da die ratio von § 476 lediglich auf die typischerweise bessere Erkenntnismöglichkeit des Verkäufers, nicht aber auf dessen Erkenntnismöglichkeit im konkreten Einzelfall abstellt." (Lorenz in: MüKo, § 476 BGB, Rn. 17).
 
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Kurzer Faktencheck:
1) Im April Schrank gekauft, aufgebaut
2) Anfang Juli zeigt sich ein langer, fast durchgehender Riss.

@JurChris:
Sehe ich das richtig, dass du darauf abstellst, der Riss koennte schon von Anfang an dagewesen sein und nur aufgrund von Tomate@Auge vom Kaeufer erst so spaet entdeckt worden sein?
Nur dann scheinen mir die von dir zitierten Stellen insofern Sinn zu machen, dass die Vermutungswirkung deswegen ausgeschlossen werden soll, weil die strukturelle Beschaedigung von vornherein mit blossen Auge auch fuer den Kaeufer sichtbar gewesen waere.
 
@TS
Falsche Frage, richtiges Ergebnis. Die Frage ist nicht, ob der konkrete Riss schon von Anfang an da gewesen sein könnte oder ob der Threadersteller blind sein könnte. All das kann ich nicht beantworten und will ich auch garnicht unterstellen.

Aber aus der Beweisperspektive ist es so, dass zu fragen ist, ob das Vorliegen des jeweiligen konkreten Mangels abstrakt bei Gefahrübergang vom Käufer ebenso wie vom Verkäufer gleichermaßen bewiesen werden kann. Bei leicht ersichtlichen Mängeln, dürfte das meiner Meinung nach der Fall sein.

Würde ich den Fall in einer Klausur beantworten unter deinen Fakten, würde ich argumentieren:
1) Riss in Schrank ist ein Mangel
2) Nach Parteivortrag aber Riss erst in Juli gezeigt, daher unzweifelhaft nicht bei Gefahrübergang

Es obläge dann wiederum gerade dem Käufer, einen anderen Mangel zu beweisen, beispielsweise Holz mangelhafter Qualität. Die Frage der Beweislastumkehr würde sich dann erneut stellen.

Alternative, dass Faktum 2 nicht vorgetragen wird, sondern, dass nur das Bestehen eines Risses ohne Zeitangabe vorgetragen wird und keine weiteren Beweise bestehen:
Beweis wäre nicht erbracht, Frage also, zu wessen Lasten das geht, hier möglicherweise zu Lasten des Verkäufers nach § 476 BGB. Voraussetzungen grundsätzlich gegeben, fraglich allein der Ausschlusstatbestand, dessen Vorliegen der Verkäufer vorträgt. Danach ist zu fragen, ob beim Riss Beweisschwierigkeiten zu Lasten des Käufers bestehen.
Dafür spricht einerseits, dass ein Riss mit bloßem Auge zu erkennen ist.
Dagegen spricht aber wiederum, dass regelmäßig keine Übergabekontrolle stattfindet, sodass möglicherweise auf das Auspacken erst abzustellen ist. Andererseits ist nach § 446 BGB aber gerade die Übergabe der maßgebliche Zeitpunkt. Wenn man nun aber den Gedanken des Verbraucherschutzes effektiv verstehen möchte, muss abweichend vom Normzweck des § 446 BGB bei der Frage des § 476 BGB (in den insoweit § 446 BGB hineinzulesen ist) das Auspacken maßgeblich sein. Das geht zwar stark zu Lasten des Verkäufers, ist aber gerade der Normzweck. Soll nicht der Käufer belastet sein, ist der Verkäufer belastet.

Wie du siehst, sind wir mitten in einem - interessanten - Streit, bei dem sich sicherlich noch viel schreiben lässt (man denke nur an Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Genau deshalb meinte ich, dass man es so sehen könnte. Ich sehe die Antwort - wie oben skizziert - nicht als eindeutig an und würde persönlich ein Prozessrisiko sehen.

Edit:
Lesenswert in dem Zusammenhang ist auch noch BGH NJW 2007, 2621 (man könnte in Anlehnung hieran überlegen, dass der Einwand des Möbelhauses mit dem fehlerhaften Aufbau völlig unerheblich ist und der korrekte Aufbau nicht bewiesen werden muss [eine hier noch nicht diskutierte Frage]) und BGH NJW 2004, 2299 als "Grundurteil" zur rein zeitlichen Erstreckung gerade des konkreten Mangels, das auch sehr anschaulich "den Einwand mehrerer Mängel" darlegt, wie ich es oben angeführt habe.
 
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