AW: Startip Gewinnspiel
Hallo,
heute erhielt ich die Antwortmail der Bundesnetzagentur auf eine Beschwerde bezüglich Telefonspam, deren Kern ich einfach mal hier reinstelle:
"Sie haben sich im Zusammenhang mit „Unerlaubter Telefonwerbung“ an die Bundesnetzagentur gewandt.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG). ...
Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit bis zu 50.000 € Geldbuße durch die Bundesnetzagentur geahndet werden.
Außerdem stellt das Gesetz klar, dass Werbeanrufe nur zulässig sind, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang (Gewinnspiele) oder nachträglich erteilt hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken*), um seine Identität zu verschleiern. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Auch Lieferverträge für Zeitungen, Zeitschriften sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). ...
Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Hinsichtlich möglicherweise abgeschlossener Verträge, die auf einen unerlaubten telefonischen Werbeanruf zurückzuführen sind, wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale (
www.verbraucherzentrale.de) oder Ihren Rechtsanwalt (z.B.
www.anwaltsauskunft.de), da es der Bundesnetzagentur nicht gestattet ist, Rechtsberatung (einzelfallbezogen) zu leisten. ...
Informationen rund um das Thema Unerlaubte Telefonwerbung werden Sie in Kürze auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
www.bundesnetzagentur.de im Bereich „Rufnummernmissbrauch – Spam – Dialer – Unerlaubte Telefonwerbung“ finden.
Telefonische Anfragen zu den Themen Rufnummernmissbrauch, Spam, Dialer und Unerlaubte Telefonwerbung können Sie unter der Telefonnummer.
+49 (0)291 9955-206
in den Öffnungszeiten
Mo. - Mi. 9:00 bis 17:00 Uhr
Do. 9:00 bis 18:00
Fr. 9:00 bis 16:00 Uhr
stellen.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Hinweise weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnetzagentur"
Damit lässt es sich doch wieder ruhig(er) schlafen, oder?
*) Anmerkung: Achtung! Diese Gauner haben bereits ein kommunikationstechnisches Schlupfloch entdeckt/entwickelt: Neulich wollte einer die Seriosität seiner Abowerbung durch den Hinweis auf die Rufnummernanzeige "nachweisen". Habe trotzdem NEIN gesagt und sofort einen Rückruf versucht: Entweder war sie ständig belegt oder es erfolgte die Ansage:"Der Anschlussinhaber ist im Moment nicht erreichbar. Versuchen Sie es später noch einmal." - Na, klingelt's?